GOÄ 1547: Kehlkopfstenosenoperation richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1547
Kehlkopfstenosenoperation mit Thyreochondrotomie – einschließlich plastischer Versorgung und gegebenenfalls Verlagerung eines Aryknorpels –
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1547: Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1547

Kehlkopfstenosenoperation mit Thyreochondrotomie – einschließlich plastischer Versorgung und gegebenenfalls Verlagerung eines Aryknorpels –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1547 umfasst die operative Erweiterung des Kehlkopfes von außen. Voraussetzung für die Abrechnung ist die Durchführung einer Thyreochondrotomie, also der operativen Eröffnung des Kehlkopfes durch den Schildknorpel. Die plastische Versorgung des Defekts ist ein obligater Bestandteil dieser Leistung und darf nicht separat berechnet werden.

Als fakultativer Leistungsbestandteil ist die eventuell notwendige Verlagerung eines Stellknorpels (Aryknorpel) bereits in der Gebühr enthalten. Diese Maßnahme führt nicht zu einer zusätzlichen Ziffernberechnung, kann jedoch die Wahl des Steigerungsfaktors beeinflussen. Eine Abgrenzung zu endoskopischen Verfahren ist hierbei zwingend erforderlich.

GOÄ 1547 in der Praxis: Indikationen und operative Durchführung

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 1547 konzentriert sich auf schwere, organisch oder funktionell bedingte Einengungen des Kehlkopfvolumens. Typische Indikationen sind narbige Stenosen nach langzeitiger Intubation, posttraumatische Deformierungen des Kehlkopfgerüsts oder beidseitige Postikusparesen. Der Eingriff erfordert einen offenen, transzervikalen Zugangsweg, um eine dauerhafte Erweiterung des Lumens zu erzielen.

Wichtig für die Abgrenzung im Praxisalltag ist die Lokalisation der Stenose. Liegt eine reine Einengung im Bereich der Stimmbandebene (Glottis) vor, die ohne Thyreochondrotomie behoben wird, greift die GOÄ-Ziffer 1541. Die Ziffer 1547 setzt zwingend die Spaltung des Schildknorpels voraus.

Tipp: Bei der chirurgischen Versorgung komplexer Stenosen sollte stets geprüft werden, ob begleitende plastische Rekonstruktionen über den Leistungsinhalt der Ziffer 1547 hinausgehen und gegebenenfalls gesonderte Ziffern rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1547

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Kehlkopfstenose

Ein Patient stellt sich mit einer hochgradigen, posttraumatischen Kehlkopfstenose nach einem stumpfen Halstrauma vor. Es erfolgt die operative Freilegung, die Thyreochondrotomie zur Lumenerweiterung sowie die plastische Rekonstruktion der inneren Kehlkopfauskleidung. Da der Eingriff den Schildknorpel einbezieht und eine plastische Versorgung erfordert, wird die GOÄ-Ziffer 1547 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Postikusparese mit Aryknorpelverlagerung

Bei einer Patientin mit beidseitiger Rekurrensparese (Postikusparese) wird eine Kehlkopfstenosenoperation von außen durchgeführt. Neben der Thyreochondrotomie erfolgt eine Verlagerung des Aryknorpels zur dauerhaften Erweiterung der Stimmritze. Da die Aryknorpelverlagerung ein fakultativer Bestandteil der Ziffer 1547 ist, erfolgt die Abrechnung über die Ziffer 1547 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (3,5-fach) aufgrund des erhöhten zeitlichen und chirurgischen Aufwands.

Fallbeispiel 3: Stenosenoperation mit temporärer Tracheotomie

Zur operativen Sanierung einer narbigen Kehlkopfstenose wird eine Thyreochondrotomie durchgeführt. Zur Sicherung der Atemwege während der Heilungsphase ist eine temporäre Tracheotomie erforderlich. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1547 für den Haupteingriff sowie zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2751 für die Tracheotomie, da diese explizit als gesondert berechnungsfähig eingestuft ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1547: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1547 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1542 (Laryngoplastik). Diese Kombination ist durch die allgemeinen Bestimmungen explizit ausgeschlossen, da die plastische Versorgung bereits in der Ziffer 1547 enthalten ist. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen entsprechende Rechnungen konsequent.

Zudem beanstanden Prüfer oft die Abrechnung der Ziffer 1547, wenn lediglich ein endoskopischer Eingriff an der Stimmbandebene stattgefunden hat. Ohne eine echte Eröffnung des Schildknorpels (Thyreochondrotomie) darf diese Ziffer nicht herangezogen werden. In solchen Fällen ist die GOÄ-Ziffer 1541 die korrekte Alternative.

Achtung: Die bloße Erwähnung einer "plastischen Rekonstruktion" im OP-Bericht rechtfertigt keine zusätzliche Abrechnung von Plastik-Ziffern, wenn diese den Kehlkopfbereich betreffen und bereits durch die Ziffer 1547 abgegolten sind.

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Dokumentation der GOÄ 1547: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den Zugangsweg über den Schildknorpel detailliert beschreiben. Auch die Schritte der plastischen Versorgung und die anatomischen Verhältnisse vor und nach der Erweiterung müssen klar hervorgehen.

Falls eine Verlagerung des Aryknorpels stattgefunden hat, sollte dieser Schritt explizit dokumentiert werden, um eine Faktorsteigerung medizinisch zu begründen. Die Dokumentation sollte zudem die Notwendigkeit einer eventuellen Tracheotomie separat begründen.

Dokumentationsbeispiel: "...Hautschnitt in Lokalanästhesie und Intubationsnarkose. Darstellung des Schildknorpels. Mediane Thyreochondrotomie unter Schonung der Kommissur. Darstellung der narbigen Stenose. Plastische Erweiterung des Lumens durch Einbringen eines Knorpeltransplantats. Zusätzliche Lateralisation und Fixation des rechten Aryknorpels zur Stimmritzenweitstellung. Blutstillung, schichtweiser Wundverschluss..."

GOÄ 1547: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ-Ziffer 1547 gut begründbar. Typische Kriterien sind ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder Bestrahlungen. Auch eine anatomisch schwierige Lage oder die Durchführung der fakultativen Aryknorpelverlagerung rechtfertigen eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer 1547 können begleitende Anästhesieleistungen sowie die GOÄ-Ziffer 2751 für die Tracheotomie abgerechnet werden. Auch histologische Untersuchungen von entnommenem Gewebe (z. B. GOÄ-Ziffer 4815) sind separat berechnungsfähig. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen rekonstruktiven Kehlkopfziffern wie der GOÄ-Ziffer 1542 am selben Operationstag.

Ziffer 1547 in der neuen GOÄ

Kehlkopfstenosenoperation mit Thyreochondrotomie – einschließlich plastischer Versorgung und gegebenenfalls Verlagerung eines Aryknorpels – heißt in der neuen GOÄ Nummer 9149 — „Operative Augmentation bei laryngo-trachealer Stenose durch Rippenknorpelplastik oder Plastik mit anderem Knorpel von zervikal" — mit einem festen Satz von 694,75 €, abrechenbar je Eingriff (heute beim 2,3-fachen Satz: 371,36 €). Spezielle Rekonstruktionsmethode; nicht zusätzlich zu 9147 für denselben Eingriff ansetzen, sondern als präzisere Alternative modellieren.

Die Leistung ist neben der Leistung nach Nummer 9150 oder 9151 nicht berechnungsfähig..

Nummer 9146 „Operative Rekonstruktion des Kehlkopfes bei Stenose oder Thyreoplastiken von außen" (573,92 €) ist ebenfalls zu beachten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1547

Die GOÄ-Ziffer 1547 setzt eine Thyreochondrotomie (Eröffnung des Schildknorpels) von außen voraus. Die GOÄ-Ziffer 1541 hingegen beschreibt operative Eingriffe zur Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich (Stimmbandebene) ohne diesen äußeren Zugang.
Ja, eine gegebenenfalls erforderliche Tracheotomie ist neben der GOÄ-Ziffer 1547 gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 2751 herangezogen.
Ja, die Verlagerung eines Aryknorpels ist ein fakultativer Bestandteil der GOÄ-Ziffer 1547 und kann nicht separat berechnet werden. Sie kann jedoch als Begründung für eine Erhöhung des Steigerungsfaktors genutzt werden.
Die GOÄ-Ziffer 1547 beinhaltet bereits die plastische Versorgung der Kehlkopfstenose. Eine zusätzliche Abrechnung der Laryngoplastik nach GOÄ-Ziffer 1542 würde eine unzulässige Doppelberechnung derselben Leistung darstellen.
Eine Steigerung ist gerechtfertigt bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Vernarbungen durch Voroperationen oder bei Durchführung der aufwendigen Aryknorpelverlagerung. Diese Gründe müssen im OP-Bericht und auf der Rechnung detailliert dargelegt werden.
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