GOÄ 4815: Histologische Sonderverfahren richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4815
Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren (Elektronen-, Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4815 für histologische Sonderverfahren erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4815

Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren (Elektronen-, Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)

Die GOÄ-Ziffer 4815 beschreibt eine hochspezialisierte pathologische Diagnostik von Gewebeproben. Im Gegensatz zur Standardhistologie kommen hier aufwendige optische Sonderverfahren oder spezielle histochemische Methoden zum Einsatz. Diese Verfahren ermöglichen eine detaillierte Beurteilung von Zellstrukturen, die im normalen Lichtmikroskop nicht sichtbar wären.

Die Leistung umfasst sowohl die technische Aufbereitung des Gewebes als auch die anschließende fachärztliche Begutachtung. Die Ziffer ist im Abschnitt N der Gebührenordnung für Ärzte unter den histologischen Leistungen angesiedelt. Sie stellt eine wichtige Säule bei der Abklärung komplexer organischer Systemerkrankungen dar.

GOÄ 4815 in der Praxis: Sonderverfahren in der histologischen Diagnostik

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 4815 Anwendung, wenn Standardfärbungen für eine sichere Diagnose nicht ausreichen. Typische Indikationen sind die Abklärung von Glomerulonephritiden mittels Elektronenmikroskopie oder der Nachweis von Amyloid-Ablagerungen durch Polarisationsmikroskopie. Auch die Untersuchung von Knochenbiopsien zur Beurteilung der Lamellenstruktur fällt unter diese Ziffer.

Die Wahl des Sonderverfahrens richtet sich streng nach der klinischen Fragestellung. Pathologen setzen diese Spezialuntersuchungen gezielt ein, um ultrastrukturelle Veränderungen an Zellorganellen oder extrazellulären Matrizes darzustellen. Dies ist besonders bei Speicherkrankheiten oder seltenen Muskelerkrankungen von entscheidender Bedeutung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4815

Fallbeispiel 1: Nierenbiopsie bei nephrotischem Syndrom

Ein Patient stellt sich mit einem unklaren nephrotischen Syndrom vor. Zur genauen Differenzierung der Glomerulonephritis erfolgt eine Nierenbiopsie. Die anschließende ultrastrukturelle Untersuchung der glomerulären Basalmembran mittels Elektronenmikroskopie sichert die Diagnose. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4815 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Myokardbiopsie bei Verdacht auf Amyloidose

Bei einem Patienten mit restriktiver Kardiomyopathie besteht der Verdacht auf eine kardiale Amyloidose. Nach der Entnahme einer Myokardbiopsie wird das Gewebe mit Kongorot gefärbt und unter dem Polarisationsmikroskop untersucht. Der Nachweis der typischen apfelgrünen Doppelbrechung bestätigt den Verdacht. Diese spezialisierte Begutachtung wird mit der Ziffer 4815 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Knochenbiopsie bei renaler Osteodystrophie

Zur Beurteilung des Knochenumbaus bei chronischer Niereninsuffizienz wird eine Beckenkammbiopsie durchgeführt. Die histologische Aufarbeitung und die anschließende Beurteilung der Knochenstruktur unter Polarisationsmikroskopie sind medizinisch notwendig. Der Pathologe rechnet diese Leistung nach der GOÄ 4815 ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4815: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung. Die GOÄ 4815 darf für dasselbe histologische Präparat nicht zusammen mit der Ziffer 4810 (einfache Histologie) abgerechnet werden. Die Spezialuntersuchung schließt die grundlegende histologische Aufarbeitung bereits ein.

Zudem sind die Ziffern 4850 bis 4852 für immunhistochemische Untersuchungen am selben Material am selben Tag ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau. Bei getrennten Biopsaten aus unterschiedlichen Körperregionen müssen die unterschiedlichen Lokalisationen klar in der Rechnung angegeben werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 4815 setzt zwingend den Einsatz eines der genannten Sonderverfahren voraus. Eine reine Standardfärbung ohne spezielle optische oder histochemische Zusatzschritte rechtfertigt diese Ziffer nicht und führt bei Prüfungen zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 4815: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im schriftlichen Befundbericht muss das angewandte Sonderverfahren explizit genannt werden. Die bloße Erwähnung einer Diagnose ohne Nennung der Methodik reicht für die Abrechnung der GOÄ 4815 nicht aus.

Zusätzlich sollten die spezifischen mikroskopischen Befunde detailliert beschrieben werden. Dazu gehören beispielsweise Angaben zur Struktur der Basalmembran oder zum Verhalten des Gewebes im polarisierten Licht. Diese Details belegen die medizinische Notwendigkeit der aufwendigen Untersuchung.

Dokumentation: Polarisationsmikroskopische Untersuchung des Myokardbiopsats nach Kongorot-Färbung. Nachweis einer typischen apfelgrünen Doppelbrechung im Bereich des Interstitiums, vereinbar mit einer kardialen Amyloidose.

Tipp: Archivieren Sie die digitalen Bildaufnahmen der elektronen- oder polarisationsmikroskopischen Untersuchung sorgfältig. Diese dienen im Zweifelsfall als objektiver Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber Kostenträgern.

GOÄ 4815: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei besonders schwierigen Fällen möglich. Ein erhöhter Aufwand kann durch eine extrem aufwendige Probenpräparation oder eine schwierige differentialdiagnostische Abgrenzung begründet werden. Auch die Notwendigkeit, mehrere unterschiedliche Sonderverfahren an einer Probe anzuwenden, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4815 wird häufig in Kombination mit klinischen Leistungen zur Probenentnahme abgerechnet. Dazu gehören beispielsweise Punktionsziffern wie die GOÄ 318 für die Nierenpunktion. Im Laborbereich ist auf die strikte Einhaltung der Ausschlussbestimmungen zu achten, um Überschneidungen mit anderen histologischen Ziffern zu vermeiden.

Ziffer 4815 in der neuen GOÄ

Die histologische Untersuchung von Organbiopsien unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren wird in der neuen GOÄ nach der eingesetzten Methode auf vier Ziffern aufgeteilt:

  • 13005 Histologische Untersuchung unter Anwendung je eines Sonderverfahrens (z. B. Polarisations- oder Interferenzmikroskopie, PAS- oder Peroxidase-Reaktion), je Material und Sonderverfahren: 36,51 €
  • 13006 Immunhistochemisches oder immunzytochemisches Sonderverfahren zum Nachweis oder Ausschluss eines qualitativen Markers (qualitative Merkmalsbestimmung), je Material und Sonderverfahren: 105,15 €
  • 13007 Immunhistochemisches oder immunzytochemisches Sonderverfahren zur Bestimmung eines quantitativen Markers (quantitative Merkmalsbestimmung, z. B. HER2/neu), ggf. einschließlich Angabe des Auswertesystems, je Material und Sonderverfahren: 165,24 €
  • 13003 Histologische Untersuchung unter Anwendung eines elektronenmikroskopischen Verfahrens, ggf. einschließlich Einbettung in Kunststoff und Photodokumentation: 561,00 €

13006 und 13007 sind für dasselbe Material und denselben Marker gegenseitig ausgeschlossen. Die Spanne reicht von 36,51 € (einfaches histochemisches Verfahren) bis 561,00 € (Elektronenmikroskopie) — heute beim 2,3-fachen Satz: 46,92 €. Das Sonderverfahren und ggf. der Marker sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4815

Die GOÄ-Ziffer 4815 wird für die histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien unter Anwendung spezieller histochemischer oder optischer Sonderverfahren berechnet. Typische Beispiele hierfür sind die Elektronenmikroskopie oder die Polarisationsmikroskopie. Die Anwendung dieser Spezialverfahren muss medizinisch begründet und im Befund dokumentiert sein.
Neben der GOÄ 4815 dürfen die Ziffern 4810 sowie 4850 bis 4852 nicht für dasselbe Untersuchungsmaterial berechnet werden. Dies betrifft einfache histologische Untersuchungen sowie immunhistochemische Verfahren am selben Präparat. Bei getrennten Biopsaten aus unterschiedlichen Lokalisationen ist eine separate Abrechnung unter Umständen möglich.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 4815 beträgt 46,92 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 20,40 Euro. Bei besonders hohem Aufwand kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz auf 71,40 Euro gesteigert werden.
Ja, eine Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 4815 möglich. Dies erfordert eine patientenbezogene, schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein außergewöhnlich hoher differentialdiagnostischer Aufwand oder schwierige Präparationsbedingungen.
Im Befundbericht muss das konkret angewandte Sonderverfahren, wie beispielsweise die Polarisationsmikroskopie, explizit genannt werden. Zudem müssen die spezifischen mikroskopischen Befunde und die daraus resultierende Diagnose detailliert beschrieben sein. Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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