GOÄ 4816: Schnellschnitt-Abrechnung – Tipps für die Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4816
Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt)
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4816 für intraoperative Schnellschnitte birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Kombinationen, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4816

Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt)

Die GOÄ-Ziffer 4816 beschreibt eine hochspezialisierte, zeitkritische Leistung der Pathologie. Sie kommt zum Einsatz, wenn während eines chirurgischen Eingriffs eine unmittelbare histologische Diagnose benötigt wird. Diese intraoperative Diagnostik beeinflusst direkt das weitere chirurgische Vorgehen.

Der Leistungsinhalt umfasst die komplette Aufbereitung des übersandten Gewebes im Gefrierverfahren. Dazu gehören das Einfrieren, die Herstellung von Dünnschnitten mittels Kryostat sowie die anschließende Färbung. Die anschließende mikroskopische Begutachtung und die sofortige Befundübermittlung an den Operateur schließen die Leistung ab.

GOÄ 4816 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Die histologische Sofortuntersuchung ist in der onkologischen Chirurgie unverzichtbar. Typische Indikationen sind die Überprüfung der Resektionsränder auf Tumorfreiheit (R0-Resektion) oder die Bestimmung des Lymphknotenstatus. Auch die schnelle Dignitätsklärung unklarer Gewebebefunde während einer Operation gehört zum klinischen Alltag.

Der Zeitfaktor spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Das OP-Team wartet steril am Tisch auf das Ergebnis des Pathologen. Daher erfordert der Schnellschnitt eine perfekt eingespielte Logistik zwischen Operationssaal und pathologischem Labor.

Tipp: Die anschließende Aufarbeitung des Schnellschnittmaterials im Paraffinverfahren zur endgültigen Diagnosesicherung ist eine eigenständige Leistung und kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 4800 abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4816

Fallbeispiel 1: Sentinel-Lymphknoten-Biopsie

Bei einer Patientin mit Mammakarzinom wird intraoperativ der Sentinel-Lymphknoten entnommen. Der Pathologe führt eine histologische Sofortuntersuchung durch, um eine Metastasierung auszuschließen. Nach dem Gefrierschnitt erfolgt die sofortige telefonische Befundübermittlung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4816.

Fallbeispiel 2: R0-Resektion bei Basaliom

Während der Exzision eines ausgedehnten Basalioms im Gesichtsbereich werden die seitlichen Resektionsgrenzen untersucht. Der Operateur benötigt die Sicherheit, dass kein Tumorgewebe verbleibt, bevor er die Defektdeckung durchführt. Der Pathologe untersucht das Gewebe sofort und sichert die R0-Resektion. Abgerechnet wird die Ziffer 4816.

Fallbeispiel 3: Dignitätsklärung eines Ovarialtumors

Bei einer Patientin zeigt sich intraoperativ ein unklarer Befund am Ovar. Zur Entscheidung über das Ausmaß der Resektion wird eine Schnelldiagnostik angefordert. Der Befund sichert die Gutartigkeit, wodurch eine radikale Operation vermieden wird. Die Leistung wird über die GOÄ 4816 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4816: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 4816 und 4800. Versicherer argumentieren oft fälschlicherweise, dass die reguläre Histologie in der Sofortuntersuchung enthalten sei. Die GOÄ-Kommentierung stellt jedoch klar, dass die nachfolgende Paraffinkontrolle zur Diagnosesicherung eine eigenständige Leistung darstellt.

Ein weiterer Fehler betrifft den Materialbegriff. Die Ziffer 4816 darf je Material nur einmal berechnet werden. Werden mehrere Proben aus derselben Lokalisation entnommen, dürfen diese nicht als separate Materialien abgerechnet werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 4816 ist je Material nur einmal berechnungsfähig. Werden mehrere räumlich getrennte Gewebeproben untersucht, muss dies in der Rechnung detailliert begründet und einzeln aufgeführt werden.

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Dokumentation der GOÄ 4816: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist für die rechtssichere Abrechnung der GOÄ 4816 essenziell. In der Patientenakte bzw. dem Laborbuch müssen alle Einzelschritte präzise festgehalten werden. Besonders die Dokumentation der Befundübermittlung ist im Streitfall von hoher Bedeutung.

Neben den rein medizinischen Daten sollte auch der zeitliche Ablauf dokumentiert werden. Dies unterstreicht den Charakter der Sofortuntersuchung und belegt den hohen logistischen Aufwand der Leistung.

Dokumentation: Intraoperativer Schnellschnitt (GOÄ 4816) von Gewebeprobe A (Resektionsrand lateral). Eingang: 10:15 Uhr. Gefrierschnittdiagnostik: Tumorfreier Resektionsrand (R0). Telefonische Befundübermittlung an Operateur Dr. Müller um 10:28 Uhr. Asservierung des Materials zur anschließenden Paraffineinbettung (GOÄ 4800).

GOÄ 4816: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad liegt beispielsweise bei extrem kleinen, fragmentierten oder schwer schneidbaren Gewebeproben vor. Auch eine besonders komplexe Differenzialdiagnose, die zusätzliche Schnittstufen erfordert, rechtfertigt den erhöhten Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination im pathologischen Labor ist die Abrechnung der GOÄ 4816 gemeinsam mit der GOÄ 4800 für die anschließende Paraffineinbettung. Diese Ziffernkombination ist medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen legitim. Zudem können bei Bedarf immunhistochemische Zusatzuntersuchungen anfallen, die analog nach GOÄ 4815 berechnet werden.

Ziffer 4816 in der neuen GOÄ

Die histologische Soportuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt) wird zur neuen Nummer 13004 — „Histologische oder zytologische Sofortuntersuchung und -Begutachtung eines Materials während einer Operation (z. B. Schnellschnitt bzw. Tupfpräparate)" — mit einem Festpreis von 32,11 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 33,51 €). Die neue Ziffer schließt den Schnellschnitt und intraoperative Tupfpräparate gleichermaßen ein. Wenn anschließend eine reguläre Histologie im Paraffinschnitt zur Diagnosesicherung durchgeführt wird, ist diese als eigenständige Untersuchung gesondert berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4816

Ja, die Nebeneinanderberechnung für dasselbe Material ist zulässig. Die GOÄ 4816 deckt die intraoperative Sofortuntersuchung ab, während die anschließende Paraffineinbettung zur endgültigen Diagnosesicherung als selbstständige Leistung nach GOÄ 4800 berechnet wird. Beide Schritte müssen jedoch getrennt dokumentiert werden.
Die GOÄ-Ziffer 4816 ist je untersuchtem Material einmal berechnungsfähig. Liegen mehrere unterschiedliche Gewebeproben oder getrennte Lokalisationen vor, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Eine genaue Begründung der unterschiedlichen Lokalisationen in der Rechnung ist hierbei ratsam.
Als eigenständiges Material gilt ein Organ, ein Organteil oder ein Gewebe mit unterschiedlicher histologischer Struktur oder definierter Lokalisation. Mehrere Proben aus derselben unmittelbaren Lokalisation zur Absicherung eines Befundes gelten gebührenrechtlich als ein einziges Material. Eine getrennte Abrechnung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Eine Steigerung über den Regelsatz ist bei besonders schwierigen Präparationsbedingungen oder komplexer Differenzialdiagnostik gerechtfertigt. Typische Begründungen sind stark fragmentiertes Gewebe, die Notwendigkeit mehrerer Schnittstufen im Gefrierverfahren oder extrem zeitkritische intraoperative Entscheidungen. Der gesteigerte Aufwand muss in der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden.
Nein, die Färbung ist methodisch notwendiger Bestandteil der histologischen Untersuchung und kann nicht gesondert berechnet werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zur Zielleistung. Alle vorbereitenden Schritte wie das Einfrieren und Schneiden sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
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