GOÄ 318: Blasenpunktion korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

4 Min. Lesezeit
GOÄ 318
Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 318 für die Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 318

Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs

Die GOÄ-Ziffer 318 beschreibt eine invasive Maßnahme aus dem Bereich der nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen. Sie umfasst die gezielte Punktion der Harnblase oder einer Hydrozele mittels einer Punktionsnadel. Ziel ist entweder die therapeutische Entlastung oder die Gewinnung von Untersuchungsmaterial.

In der Leistung sind die typischen Begleitmaßnahmen wie die Hautdesinfektion und die sterile Abdeckung bereits enthalten. Die Ziffer ist dem Unterabschnitt III (Punktionen) zugeordnet. Sie stellt eine eigenständige operative Leistung dar, die eine präzise Indikationsstellung erfordert.

GOÄ 318 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die häufigste Indikation für eine Harnblasenpunktion ist der akute Harnverhalt, wenn eine transurethrale Katheterisierung nicht möglich oder kontraindiziert ist. Dies tritt häufig bei ausgeprägter Prostatahypertrophie oder Urethrastrikturen auf. Auch zur Gewinnung von keimfreiem Urin bei Säuglingen wird die suprapubische Blasenpunktion eingesetzt.

Die Punktion eines Wasserbruchs (Hydrozele) dient meist der symptomatischen Entlastung bei schmerzhafter Schwellung des Skrotums. Hierbei wird die Flüssigkeit aus der Tunica vaginalis testis aspiriert. Eine sorgfältige Abgrenzung zu operativen Revisionen ist in der Dokumentation zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 318

Fallbeispiel 1: Akuter Harnverhalt bei Urethrastriktur

Ein Patient stellt sich mit schmerzhaftem Harnverhalt in der Praxis vor. Der Versuch einer transurethralen Katheterisierung scheitert aufgrund einer bekannten Urethrastriktur. Der Arzt führt daraufhin eine suprapubische Blasenpunktion unter sonografischer Sicht durch. Es werden 700 ml Urin entlastet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 318 für die Punktion sowie die Ziffer 410 für den Ultraschall.

Fallbeispiel 2: Entlastung einer symptomatischen Hydrozele

Ein älterer Patient leidet unter einer prall-elastischen, schmerzhaften Schwellung des Skrotums. Diagnostisch wird eine ausgeprägte Hydrozele testis gesichert. Zur Schmerzlinderung erfolgt die Punktion und Aspiration von 150 ml seröser Flüssigkeit. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 318 als therapeutische Punktion eines Wasserbruchs.

Fallbeispiel 3: Diagnostische Blasenpunktion beim Säugling

Bei einem Säugling besteht der dringende Verdacht auf einen Harnwegsinfekt. Da ein steriler Katheterismus vermieden werden soll, erfolgt eine suprapubische Blasenpunktion zur Gewinnung von sterilem Urin. Aufgrund der schwierigen Bedingungen bei einem Kleinkind wird die GOÄ-Ziffer 318 mit erhöhtem Faktor (z. B. 2,8-fach) liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 318: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 318 und der Ziffer 1795 für die Anlage einer perkutanen Harnblasenfistel. Die Fistelanlage beinhaltet bereits die Punktion, weshalb die Nr. 318 in diesem Fall ausgeschlossen ist. Bei einer Fistelanlage darf ausschließlich die höher bewertete Nr. 1795 angesetzt werden.

Achtung: Die Entleerung der Harnblase über einen bereits liegenden Katheter darf niemals nach der GOÄ-Ziffer 318 berechnet werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Abrechnungsfehler dar, der bei Prüfungen regelmäßig zu Regressen führt.

Zudem ist die Ziffer 200 für das Anlegen eines Verbandes neben der Nr. 318 ausgeschlossen. Der Wundverschluss mittels Schnellverband oder Pflaster gilt als Bestandteil der Hauptleistung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau.

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Dokumentation der GOÄ 318: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit und der genaue Ablauf des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Insbesondere bei der Blasenpunktion sollte die erfolglose oder kontraindizierte Katheterisierung dokumentiert sein.

Auch die Menge und Beschaffenheit der aspirierten Flüssigkeit gehören in den Bericht. Bei der Hydrozelenpunktion ist die Menge des Punktats ein wichtiges Kriterium für die Plausibilität. Ein kurzes Dokumentationsprotokoll sichert den Vergütungsanspruch ab.

Dokumentation: Suprapubische Blasenpunktion nach steriler Vorbereitung und Lokalanästhesie bei akutem Harnverhalt. Transurethraler Katheterismus aufgrund von Passagehindernis nicht möglich. Aspiration von 550 ml klarem, bernsteinfarbenem Urin. Patient postinterventionell beschwerdefrei.

GOÄ 318: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Adipositas permagna, die den suprapubischen Zugang erschwert, oder starke Vernarbungen nach Voroperationen. Auch eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten rechtfertigt den Mehraufwand.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für die Schwellenwertüberschreitung immer patientenindividuell. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Punktion unter sonografischer Kontrolle durchgeführt. In diesem Fall ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschall) zulässig und sinnvoll. Auch eine lokale Infiltrationsanästhesie nach Ziffer 490 kann neben der Punktion berechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert und durchgeführt wurde.

Ziffer 318 in der neuen GOÄ

Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs (Ziffer 318) wird in der neuen GOÄ als Nummer 921 weitergeführt — „Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs". Der Festsatz beträgt 25,28 € (bisher 2,3-facher Satz: 16,08 €); abrechenbar je Punktion.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 318

Die GOÄ-Ziffer 318 ist für die therapeutische oder diagnostische Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs (Hydrozele) berechnungsfähig. Typische Indikationen sind der akute Harnverhalt bei unmöglicher Katheterisierung oder die Entlastung einer symptomatischen Hydrozele. Die reine Entleerung über einen liegenden Katheter darf hierüber jedoch nicht berechnet werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 318 und 1795 ist explizit ausgeschlossen. Die Anlage einer perkutanen Harnblasenfistel nach Nr. 1795 beinhaltet bereits den Zugangsweg, weshalb die separate Punktion nicht zusätzlich berechnet werden darf. Bei einer Fistelanlage ist ausschließlich die höher bewertete Nr. 1795 anzusetzen.
Neben dem Ausschluss der Nr. 1795 für die Fistelanlage darf die GOÄ 318 auch nicht zusammen mit der Nr. 200 für das Anlegen eines Verbandes berechnet werden. Zudem ist die Entleerung der Harnblase bei bereits liegendem Katheter kein zulässiger Inhalt dieser Ziffer. Für die Katheterisierung existieren eigene, spezifische GOÄ-Ziffern.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie ausgeprägten Adhäsionen, starker Adipositas des Patienten oder unruhigen Patienten möglich. Auch eine akute Blutungsneigung, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
Ja, die sonografische Führung oder Kontrolle der Punktion kann zusätzlich mit einer entsprechenden Ultraschallziffer wie der Nr. 410 oder 420 berechnet werden. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, um die Sicherheit des Eingriffs zu erhöhen. Die Dokumentation sollte den Einsatz des Ultraschalls und die gewonnenen Erkenntnisse klar ausweisen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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