GOÄ 317: Punktion eines Adnextumors korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 317
Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion –
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 317: So rechnen Sie die Punktion eines Adnextumors rechtssicher ab und vermeiden Honorarkürzungen durch PKV und Beihilfe.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 317

GOÄ-Ziffer 317: Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 317 umfasst die gezielte Punktion eines Adnextumors, wobei eine eventuell miterfolgende Douglaspunktion bereits abgegolten ist. Diese Leistung ist im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt die operative Entlastung oder diagnostische Materialgewinnung ab. Die Ziffer ist mit 350 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 20,40 € entspricht.

Die Leistung ist primär für den transvaginalen oder transabdominalen Zugangsweg konzipiert. Eine wichtige Einschränkung betrifft operative Eingriffe mittels Endoskopie. Erfolgt die Punktion im Rahmen einer Laparoskopie, greift die GOÄ 317 nicht, da dieser Eingriff dann über die Ziffer 701 als intraabdominaler Eingriff abgerechnet werden muss.

GOÄ 317 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 317 setzt eine medizinische Notwendigkeit zur Punktion im Bereich der Adnexe voraus. Typische Indikationen in der gynäkologischen Praxis sind symptomatische, gutartige Ovarialzysten oder Retentionszysten, die einer Entlastung bedürfen. Auch die Gewinnung von Punktat zur zytologischen Untersuchung bei unklaren Adnexprozessen rechtfertigt diesen Eingriff.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Entlastung von Tubenprozessen wie einer Hydrosalpinx oder die gezielte Punktion im Rahmen der Reproduktionsmedizin, sofern diese nicht über spezifischere Ziffern abgebildet wird. Wichtig ist, dass der Eingriff transvaginal oder transabdominal unter sonografischer Kontrolle stattfindet. Die sonografische Steuerung selbst ist dabei separat berechnungsfähig.

Tipp: Die sonografische Zielführung während der Punktion kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschalluntersuchung) abgerechnet werden, um den gesteigerten Aufwand der Bildgebung abzubilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 317

Fallbeispiel 1: Entlastung einer symptomatischen Ovarialzyste

Eine Patientin stellt sich mit akuten Unterbauchschmerzen aufgrund einer 6 cm großen, persistierenden Ovarialzyste vor. Unter sonografischer Kontrolle erfolgt die transvaginale Punktion und vollständige Entleerung der Zystenflüssigkeit. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 317 für die Punktion sowie die GOÄ-Ziffer 410 für die sonografische Steuerung.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Punktion bei unklarem Adnextumor

Zur Abklärung eines unklaren, flüssigkeitsgefüllten Adnextumors wird eine transabdominale Feinnadelpunktion zur zytologischen Diagnostik durchgeführt. Die Punktion erfolgt komplikationslos. Neben der GOÄ-Ziffer 317 wird die zytologische Untersuchung des Punktats nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M (Labor) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Punktion einer Retentionszyste mit Douglaspunktion

Bei einer Patientin mit Verdacht auf eine rupturierte Zyste und freie Flüssigkeit im Douglas-Raum erfolgt eine transvaginale Punktion der Zyste sowie des Douglas-Raums. Da die Douglaspunktion laut Leistungsbeschreibung in der GOÄ-Ziffer 317 inbegriffen ist, darf nur die Ziffer 317 einmalig berechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 307 ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 317: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ-Ziffer 317 mit anderen Punktionsziffern. Die Ziffern 200 (Blutentnahme), 307 (Bauchhöhlenpunktion) und 316 (Organpunktion) sind explizit neben der Ziffer 317 ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ausschlüsse missachtet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur Laparoskopie. Wird die Punktion eines Adnextumors während einer Bauchspiegelung durchgeführt, ist die GOÄ 317 nicht ansetzbar. In diesen Fällen muss die Leistung als intraabdominaler Eingriff nach GOÄ-Ziffer 701 deklariert werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 700 oder 1155 ist vertraglich ausgeschlossen.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 317 und einer diagnostischen Laparoskopie führt regelmäßig zu Beanstandungen, da der endoskopische Zugriff den Ansatz der Ziffer 317 ausschließt.

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Dokumentation der GOÄ 317: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder der Patientenakte muss der genaue Zugangsweg (transvaginal oder transabdominal) explizit genannt werden. Auch die Indikation, wie die genaue Lokalisation und Größe des Adnextumors, muss zweifelsfrei hervorgehen.

Zusätzlich sollten die Menge und Beschaffenheit des gewonnenen Punktats sowie der Einsatz von Ultraschall zur Zielführung dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die Abrechnung der Ziffer 317, sondern liefert auch die medizinische Begründung für eventuelle Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentationsbeispiel: Transvaginale, sonografisch gesteuerte Punktion einer echofreien Ovarialzyste links (Durchmesser 5,5 cm). Aspiration von 45 ml seröser Flüssigkeit. Keine Komplikationen. Punktat zur zytologischen Untersuchung eingesandt.

GOÄ 317: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 317 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 46,92 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Verwachsungen im Beckenbereich oder einer erschwerten Punktion durch Adipositas permagna kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (71,40 €) gesteigert werden. Eine detaillierte, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Punktion von einer sonografischen Untersuchung des Kleinbeckens begleitet. Hier ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 410 (ggf. mehrfach für verschiedene Organe/Ziele) üblich. Auch Lokalanästhesien nach den Ziffern 490 oder 491 können bei transabdominalem Vorgehen regelkonform neben der Ziffer 317 abgerechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert waren.

Ziffer 317 in der neuen GOÄ

Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion – (Ziffer 317) wird in der neuen GOÄ als Nummer 920 weitergeführt — „Punktion eines Adnextumors, ggf. einschließlich Douglaspunktion". Der Festsatz beträgt 93,65 € (bisher 2,3-facher Satz: 46,92 €); abrechenbar je Punktion.

Die Leistung nach Nummer 920 ist neben der Leistung nach Nummer 919 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 317

Die GOÄ-Ziffer 317 darf für jede transvaginale oder transabdominale Punktion eines pathologisch veränderten Adnextumors, wie beispielsweise einer Ovarialzyste, berechnet werden. Der Eingriff muss eigenständig und nicht im Rahmen einer Laparoskopie erfolgen. Eine eventuell miterfolgende Douglaspunktion ist mit dieser Ziffer bereits abgegolten.
Nein, die GOÄ-Ziffer 317 ist bei einem laparoskopischen Eingriff nicht berechnungsfähig. Erfolgt die Punktion des Adnextumors im Rahmen einer Laparoskopie, muss diese stattdessen als intraabdominaler Eingriff nach GOÄ-Ziffer 701 abgerechnet werden. Eine Kombination mit den Ziffern 700 oder 1155 ist ebenfalls ausgeschlossen.
Neben der GOÄ-Ziffer 317 dürfen die Ziffern 200 (Blutentnahme), 307 (Punktion der Bauchhöhle) und 316 (Organpunktion) nicht am selben Tag abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Ein Verstoß führt in der Regel zur sofortigen Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 317 beträgt im einfachen Gebührensatz (1,0-fach) 20,40 € bei einer Bewertung von 350 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 46,92 €. Wird der Höchstsatz (3,5-fach) aufgrund von Erschwernissen angewendet, können bis zu 71,40 € liquidiert werden.
Ja, die sonografische Steuerung und Kontrolle während der Punktion kann zusätzlich berechnet werden. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 410 angesetzt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt eine sinnvolle und zulässige Kombination dar, um den bildgebenden Aufwand abzubilden.
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