GOÄ 1795: Suprapubischer Katheter – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1795
Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung
Punktzahl 273  
Einfachsatz 15,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 36,59 € 2,3x
Höchstsatz 55,69 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1795: So rechnen Sie die Anlage einer perkutanen Harnblasenfistel rechtssicher ab, vermeiden Ausschlüsse und nutzen Steigerungssätze.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1795

Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung

Die GOÄ-Ziffer 1795 beschreibt die Anlage eines künstlichen, suprapubischen Harnblasenabganges durch die Bauchwand. Diese urologische Standardmaßnahme dient der temporären oder dauerhaften Harnableitung unter Umgehung der Harnröhre. Im Leistungsumfang ist sowohl die perkutane Punktion als auch das anschließende Platzieren und Fixieren des Katheters vollständig enthalten.

Die Leistung ist mit 273 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Honorar von 15,91 € zum einfachen Satz und 36,59 € zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Höhere Sätze erfordern eine patientenindividuelle Begründung.

GOÄ 1795 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Anlage einer perkutanen Harnblasenfistel ist meist akut oder elektiv-urologisch gestellt. Typische Szenarien umfassen den akuten Harnverhalt bei unpassierbarer Harnröhre, beispielsweise durch eine ausgeprägte Urethrastriktur oder eine schwere Prostatahyperplasie. Auch bei entzündlichen Prozessen wie einer akuten Prostatitis ist dieser Weg oft der schonendere.

Im klinischen Alltag wird hierfür meist ein sogenanntes Cystofix-Katheterset verwendet. Der Eingriff erfolgt in der Regel unter Lokalanästhesie und sonografischer Kontrolle, um Verletzungen von Darmstrukturen sicher auszuschließen. Die Ziffer 1795 setzt voraus, dass der Katheter zur Dauerableitung in der Blase verbleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1795

Fallbeispiel 1: Akuter Harnverhalt bei Prostatahyperplasie

Ein Patient stellt sich mit schmerzhaftem, akutem Harnverhalt in der Praxis vor. Ein transurethraler Katheterisierungsversuch scheitert aufgrund einer massiven Prostatahyperplasie. Nach sonografischer Absicherung erfolgt die perkutane Punktion und Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters (Cystofix).

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1795 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich können die Lokalanästhesie, der Ultraschall sowie die Sachkosten für das Katheterset in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Suprapubische Ableitung bei schwerem Harnwegsinfekt

Bei einer Patientin mit neurogener Blasenentleerungsstörung und rezidivierenden, schweren Harnwegsinfekten soll eine langfristige suprapubische Harnableitung etabliert werden. Der Eingriff erfolgt komplikationslos in der urologischen Praxis.

Neben der GOÄ 1795 wird die sonografische Steuerung dokumentiert und abgerechnet. Da es sich um einen geplanten Eingriff handelt, ist eine präzise Indikationsstellung in der Akte zu hinterlegen.

Fallbeispiel 3: Intraoperative Anlage bei abdominalem Eingriff

Während einer gynäkologischen Operation im kleinen Becken wird die Harnblase freigelegt. Zur postoperativen Entlastung entscheidet sich der Operateur für die Anlage eines suprapubischen Katheters durch die bereits eröffnete Bauchdecke.

Obwohl der Zugang offen ist, wurde die Blase im Rahmen eines anderen Eingriffs zugänglich gemacht. Daher ist hier ebenfalls die GOÄ 1795 und nicht die aufwendigere GOÄ 1796 anzusetzen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1795: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung der Harnblasenpunktion (GOÄ 318). Da die Punktion integraler Bestandteil der Leistungslegende der GOÄ 1795 ist, ist eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 318 in derselben Sitzung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verweildauer des Katheters. Wird der Katheter unmittelbar nach der Entleerung der Blase wieder entfernt, darf nicht die GOÄ 1795, sondern lediglich die GOÄ-Ziffer 318 berechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn für die Punktion ein teures Cystofix-Besteck verwendet wurde.

Achtung: Die GOÄ 1795 darf nicht als reiner Zugangsweg für andere intravesikale Eingriffe, wie beispielsweise endoskopische Operationen, separat in Rechnung gestellt werden. In diesen Fällen ist sie mit der Hauptleistung abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 1795: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit (z. B. erfolglose transurethrale Katheterisierung) sowie die Durchführung unter sterilen Bedingungen detailliert festgehalten werden. Auch die sonografische Kontrolle vor und während der Punktion sollte dokumentiert sein.

Zusätzlich ist die genaue Bezeichnung des verwendeten Verbrauchsmaterials (Hersteller, Chargennummer) zu protokollieren, um die Sachkostenabrechnung transparent zu belegen.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie mit 10 ml Xylocitin 1%. Sonografische Darstellung der prall gefüllten Harnblase, Ausschluss von Darmschlingen im Punktionsweg. Perkutane Punktion 2 Fingerbreit oberhalb der Symphyse unter sterilen Bedingungen. Problemloser Urinfluss. Einlegen eines Cystofix-Katheters Ch. 10, Fixation mittels Hautnaht. Blockung/Sicherung erfolgt. Urin klar. Sachkosten: Cystofix-Set erfasst.

GOÄ 1795: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei erschwerten Bedingungen auf bis zu 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ausgeprägte Adipositas permagna des Patienten, starke Vernarbungen im Unterbauch nach Voroperationen oder eine stark verkleinerte Schrumpfblase, die das Punktionsrisiko erheblich erhöht. Auch unruhige oder desorientierte Patienten können den Eingriff zeitlich und technisch signifikant erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1795 mit urologischen Ultraschallleistungen kombiniert. Zulässig ist die Berechnung der GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschall der Harnblase) sowie gegebenenfalls der Zuschlag nach GOÄ 420 für weitere Organe. Auch die lokale Infiltrationsanästhesie nach GOÄ-Ziffer 490 ist neben der Fistelanlage voll berechnungsfähig.

Tipp: Denken Sie bei ambulanter Durchführung unbedingt an die gesonderte Abrechnung der Sachkosten gemäß § 10 GOÄ. Das sterile Einmal-Punktionsset (Cystofix) sowie das Nahtmaterial können dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 1795 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1795 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10155 — „Anlage einer suprapubischen Harnblasenfistel durch Punktion, ggf. einschließlich -Einlegen eines Harnblasenkatheters -Füllung der Harnblase" — mit einem Festpreis von 61,50 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 36,59 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1795

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1795 und der GOÄ 318 (Harnblasenpunktion) in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Die Punktion ist bereits integraler Bestandteil der Leistungslegende der Ziffer 1795. Daher ist die alleinige Punktion mit dieser Ziffer abgegolten.
Der Wechsel eines perkutanen Harnblasenkatheters wird analog nach der GOÄ-Ziffer 1833 berechnet. Dies entspricht den offiziellen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Die Ziffer 1795 ist nur für die Erstanlage vorgesehen.
Ja, im ambulanten Bereich können die Kosten für das sterile Einmal-Punktionsset (z. B. Cystofix) gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für das verwendete Nahtmaterial zur Fixierung. Im stationären Bereich sind diese Kosten über die DRG abgegolten.
Erfolgt die Anlage des Harnblasenkatheters über einen offenen operativen Zugang und nicht perkutan, ist die GOÄ-Ziffer 1796 anzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Blase bereits im Rahmen eines anderen abdominalen Eingriffs freigelegt war. In diesem Fall greift wieder die GOÄ 1795.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes auf bis zu 3,5-fach ist bei erschwerten Bedingungen wie ausgeprägter Adipositas, starken Vorvernarbungen oder einer Schrumpfblase zulässig. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten kann als Begründung dienen. Die Erschwerung muss in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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