GOÄ 1801: Operative Blaseneröffnung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1801
Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters –
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die offene operative Eröffnung der Harnblase nach GOÄ 1801 wirft oft Abrechnungsfragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1801

Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters –

Die GOÄ-Ziffer 1801 beschreibt eine urologische Operation, bei der die Harnblase chirurgisch eröffnet wird. Diese sogenannte Sectio alta dient als Zugangsweg, um pathologische Veränderungen oder Fremdkörper direkt zu behandeln. Die Leistung umfasst sowohl die Steinentfernung als auch die Koagulation von Tumoren.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Formulierung „und/oder“. Dies bedeutet, dass bereits eine der genannten Maßnahmen ausreicht, um die Ziffer vollständig abzurechnen. Gleichzeitig ist ein mehrfacher Ansatz bei der Kombination dieser Leistungen in einer Sitzung ausgeschlossen.

GOÄ 1801 in der Praxis: Indikationen und operative Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1801 setzt zwingend eine operative Eröffnung der Harnblase voraus. Typische Indikationen sind sehr große oder festsitzende Blasensteine, die sich nicht endoskopisch zertrümmern lassen. Auch die Entfernung komplexer Fremdkörper oder die offene Koagulation von Blasentumoren rechtfertigen diesen Eingriff.

In der modernen Urologie werden viele dieser Eingriffe primär endoskopisch durchgeführt. Daher ist eine präzise Abgrenzung zu transurethralen Verfahren essenziell. Die offene Operation stellt heute oft eine Reservemethode bei anatomischen Besonderheiten oder extremen Befunden dar.

Achtung: Endoskopische Steinentfernungen oder transurethrale Tumorresektionen dürfen niemals unter der GOÄ 1801 abgerechnet werden. Hierfür existieren spezifische endoskopische Ziffern wie die GOÄ 1800 oder GOÄ 1802.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1801

Fallbeispiel 1: Operative Entfernung eines solitären Riesensteins

Ein Patient stellt sich mit einem extrem großen, röntgendichten Blasenstein vor, der endoskopisch nicht sicher zerkleinert werden kann. Es erfolgt die Sectio alta mit Eröffnung der Blase und vollständiger Steinextraktion. In diesem Fall wird die GOÄ 1801 einfach berechnet, da die operative Eröffnung und Steinentfernung stattgefunden hat.

Fallbeispiel 2: Entfernung mehrerer Blasensteine und Fremdkörper

Bei einem Patienten werden im Rahmen einer offenen Blaseneröffnung drei große Blasensteine sowie ein inkrustierter Fremdkörper entfernt. Obwohl mehrere Steine und zusätzlich ein Fremdkörper entnommen wurden, darf die GOÄ 1801 nur einmalig abgerechnet werden. Die Pluralformulierung in der Leistungslegende schließt eine Mehrfachberechnung explizit aus.

Fallbeispiel 3: Sectio alta mit anschließender Fistelkatheter-Anlage

Zur Entfernung eines Blasentumors wird die Harnblase operativ eröffnet und der Tumor koaguliert. Zur postoperativen Harnableitung legt der Operateur einen suprapubischen Fistelkatheter an. Die Anlage des Katheters ist fakultativer Bestandteil der GOÄ 1801. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1795 ist daher ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1801: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist die Nebeneinanderberechnung von selbstständigen Einzelschritten, die bereits in der Hauptleistung enthalten sind. Insbesondere die Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters (GOÄ 1795) wird oft fälschlicherweise zusätzlich liquidiert. Da die Fistelkatheter-Anlage explizit in der Legende der GOÄ 1801 genannt ist, führt dies regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit endoskopischen Leistungen. Wird ein Stein mittels Ureterorenoskopie oder Zystoskopie zertrümmert und entfernt, ist die GOÄ 1800 anzusetzen. Die GOÄ 1801 erfordert zwingend den offenen chirurgischen Zugangsweg.

Tipp: Falls während des Eingriffs unvorhergesehene anatomische Schwierigkeiten auftreten, die den Aufwand erheblich steigern, sollte dies über den Steigerungssatz abgebildet werden, statt unzulässige Hilfsziffern zu kombinieren.

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Dokumentation der GOÄ 1801: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der chirurgische Zugangsweg (Schnittführung, Eröffnung der Blasenwand) präzise beschrieben werden. Auch die genaue Charakteristik der entnommenen Steine oder Fremdkörper sowie die Lokalisation koagulierter Areale gehören in den Bericht.

Wurde ein Fistelkatheter eingebracht, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden, um die Vollständigkeit des Eingriffs zu belegen. Bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes müssen die erschwerenden Faktoren direkt im OP-Bericht detailliert begründet werden.

Dokumentationsbeispiel: „...Schnittführung im Unterbauch, Darstellung und operative Eröffnung der Harnblasen-Vorderwand. Extraktion von zwei Blasensteinen (Durchmesser je 3 cm). Koagulation eines kleinen Schleimhautbezirks. Einlegen eines suprapubischen Fistelkatheters (Ch. 14). Schichtweiser Verschluss der Blase und der Bauchdecke...“

GOÄ 1801: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz von 2,3 (198,42 €) kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Schwellenwert von 3,5 (301,94 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche Verwachsungen im Operationsgebiet nach Voroperationen, extreme Adipositas des Patienten oder eine stark entzündlich veränderte Blasenwand, die das operative Vorgehen deutlich erschwert und zeitlich verzögert.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1801 können begleitende Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Nicht zulässig ist die Kombination mit der GOÄ 1795 für die Katheteranlage im selben operativen Schritt. Auch die Kombination mit anderen offenen urologischen Eingriffen an der Blase muss genau auf Überschneidungen im Leistungsinhalt geprüft werden.

Ziffer 1801 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 1801 (Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten – gegebenenfalls einschließlich Anlegung eines Fistelkatheters –, heute 198,42 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:

  • Bei Operative Eröffnung der Harnblase mit Entfernung von Fremdkörpern oder Steinen: 10157 Operative Eröffnung der Harnblase, ggf. einschließlich -Entfernung von Fremdkörpern und/oder Steinen -Harnleiterschienung, auch bilateral -Anlage einer suprapubischen Harnblasenfistel (324,38 €)
  • Bei Offene Koagulation einer Blasengeschwulst ohne Entfernung von Fremdkörpern oder Steinen: kein Nachfolger im Entwurf vorgesehen

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1801

Die GOÄ 1801 darf abgerechnet werden, wenn eine operative Eröffnung der Harnblase (Sectio alta) zur Entfernung von Steinen, Fremdkörpern oder zur Tumorkoagulation erfolgt. Ein rein endoskopischer Zugang schließt diese Ziffer aus. Der Eingriff muss zwingend über einen offenen chirurgischen Zugang durchgeführt werden.
Nein, die GOÄ 1801 kann pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Die Leistungslegende verwendet explizit den Plural für Steine, Fremdkörper und Geschwülste. Auch die Kombination verschiedener Maßnahmen wie Steinentfernung und Tumorkoagulation rechtfertigt keinen mehrfachen Ansatz.
Nein, die Anlage eines suprapubischen Fistelkatheters ist ein fakultativer Bestandteil der GOÄ 1801 und kann nicht zusätzlich berechnet werden. Die Ziffer 1795 ist für diesen Zweck neben der 1801 ausgeschlossen. Dies gilt, da die Maßnahme bereits in der Bewertung der Hauptziffer berücksichtigt wurde.
Der Unterschied liegt im operativen Zugangsweg zur Harnblase. Während die GOÄ 1801 eine offene chirurgische Eröffnung der Blase erfordert, beschreibt die GOÄ 1800 die rein endoskopische Steinentfernung. Eine Verwechslung dieser Ziffern führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei erheblichen anatomischen Schwierigkeiten oder stark erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Gründe sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, extreme Adipositas oder schwere Entzündungen der Blasenwand. Diese Erschwernisse müssen detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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