Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1548: So rechnen Sie das Einsetzen von Sprechprothesen und Larynxstents rechtssicher ab. Mit Beispielen und Dokumentationstipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1548
GOÄ-Ziffer 1548: Einführung einer Silastikendoprothese im Larynxbereich
Die GOÄ-Ziffer 1548 beschreibt das Einbringen einer synthetischen Endoprothese aus Silastik (Silikon) im Bereich des Kehlkopfes. Diese Leistung umfasst die Vorbereitung des Patienten, die lokale Vorbereitung des Gewebes sowie das präzise Platzieren des Implantats. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus dem Erfordernis, die Atemwege offenzuhalten oder eine funktionierende Stimmrehabilitation zu ermöglichen.
Da es sich um einen operativen Eingriff im sensiblen Larynxbereich handelt, sind die Anforderungen an die Präzision hoch. Die Ziffer deckt die typischen operativen Schritte des Einsetzens ab. Eine begleitende Lokalanästhesie ist in der Regel Teil der Leistung, während eine Vollnarkose gesondert liquidiert werden kann. Die Abrechnung setzt voraus, dass eine echte Silastikendoprothese dauerhaft oder temporär eingebracht wird.
GOÄ 1548 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der HNO-ärztlichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 1548 ihre häufigste Anwendung beim Einsatz oder Wechsel einer Sprechprothese (z. B. Provox oder Blom-Singer) nach einer Laryngektomie. Diese Ventile bestehen aus Silikon und ermöglichen den Patienten die Bildung einer Ersatzstimme. Ein weiterer klinischer Anwendungsbereich ist die Versorgung von Larynxstenosen mit entsprechenden Platzhaltern oder Stents zur Atemwegssicherung.
Der Eingriff kann sowohl stationär im Rahmen einer größeren Operation als auch ambulant als Wechselverfahren durchgeführt werden. Da Sprechprothesen regelmäßige Verschleißerscheinungen zeigen, gehört der Prothesenwechsel zu den wiederkehrenden Routineeingriffen in spezialisierten Praxen. Die Abgrenzung zu einfachen Trachealkannülenwechseln ist hierbei essenziell, da letztere deutlich niedriger bewertet sind.
Tipp: Der routinemäßige Wechsel einer Sprechprothese im Rahmen der Nachsorge ist ebenfalls über die GOÄ-Ziffer 1548 berechnungsfähig, sofern die medizinischen Voraussetzungen für das Einsetzen einer Endoprothese erfüllt sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1548
Fallbeispiel 1: Erstmalige Implantation einer Sprechprothese
Ein Patient erhält nach einer Laryngektomie im Rahmen eines Sekundäreingriffs eine neue Sprechprothese. Der Operateur legt den Shunt an und setzt die Silastikendoprothese passgenau ein. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz der GOÄ-Ziffer 1548 (Faktor 2,3). Die anfallenden Sachkosten für das Implantat werden dem Patienten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Wechsel einer verschlissenen Sprechprothese unter schwierigen Bedingungen
Bei einem Patienten muss die liegende Sprechprothese ambulant gewechselt werden, da eine Ventilinsuffizienz vorliegt. Aufgrund von starken Vernarbungen im Bereich des Shunts gestaltet sich das Entfernen und anschließende Einsetzen der neuen Prothese als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 1548 mit einem erhöhten Faktor 3,5 ab. Als Begründung wird die ausgeprägte Vernarbung und das erhöhte Aspirationsrisiko dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Einsetzen eines Larynxstents bei Stenose
Ein Patient leidet unter einer postinflammatorischen Kehlkopfstenose, die den Atemweg einengt. Zur Schienung und Offenhaltung des Larynxbereichs wird endoskopisch ein Silikon-Stent eingebracht. Dieser Eingriff erfüllt die Kriterien der GOÄ-Ziffer 1548 zur Atemwegssicherung. Die Leistung wird neben der endoskopischen Darstellung korrekt liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1548: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1548 ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Wenn die Einführung der Endoprothese lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer größeren Kehlkopfrekonstruktion ist, darf sie nicht separat berechnet werden. Prüfstellen von Privatversicherungen achten genau darauf, ob eine eigenständige Indikation für die Prothesenimplantation vorlag.
Ein weiterer Streitpunkt ist die fehlerhafte Abrechnung von Sachkosten. Die Prothese selbst darf nicht in den Gebührensatz einkalkuliert werden, sondern muss als Auslage ausgewiesen werden. Auch die Verwechslung mit dem einfachen Wechsel einer Trachealkanüle (GOÄ 1529) führt regelmäßig zu Beanstandungen, da die Anforderungen an eine Silastikendoprothese deutlich höher sind.
Achtung: Die reinen Sachkosten für die Silastikendoprothese (z. B. Provox-Ventil) sind nicht in der Gebühr der GOÄ 1548 enthalten. Diese müssen als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
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Dokumentation der GOÄ 1548: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die Indikation, der genaue Typ und die Größe der verwendeten Prothese dokumentiert werden. Auch der Zustand des Shunts oder des Larynxbereichs sowie der Ablauf des Einsetzens sollten stichpunktartig festgehalten werden. Besonders wichtig ist der Nachweis einer abschließenden Dichtigkeitsprüfung.
Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierigkeiten wie starke Schleimhautschwellungen, Blutungen oder anatomische Abweichungen müssen präzise beschrieben werden. Dies erleichtert die spätere Argumentation gegenüber Erstattungsstellen erheblich.
Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie des Tracheostomas. Entfernung der alten, insuffizienten Sprechprothese (Provox 2, 8mm). Reinigung und Inspektion des Shunts, keine Granulationen. Problemloses Einsetzen einer neuen Silastik-Sprechprothese (Provox Vega, 8mm, 22,5 Fr). Dichtigkeitsprüfung beim Schlucken von gefärbtem Wasser: Prothese ist absolut dicht. Erste Phonationsversuche erfolgreich.
GOÄ 1548: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 1548 gut begründbar, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten nach Vorbestrahlung, eine ausgeprägte Gewebevernarbung oder eine starke Blutungsneigung im Shuntbereich. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, die den Eingriff erheblich verzögert, rechtfertigt einen höheren Faktor bis 3,5.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ-Ziffer 1548 mit endoskopischen Leistungen kombiniert, um den Sitz der Prothese zu kontrollieren. Hierbei ist auf die Eigenständigkeit der Leistungen zu achten. Erlaubt ist in der Regel die Nebeneinanderberechnung von Anästhesieleistungen oder spezifischen Beratungsziffern in derselben Sitzung. Die Kombination mit anderen operativen Ziffernkombinationen am Kehlkopf muss im Einzelfall auf Überschneidungen geprüft werden.
Ziffer 1548 in der neuen GOÄ
Einführung einer Silastikendoprothese im Larynxbereich heißt in der neuen GOÄ Nummer 9155 — „Anlage einer pharyngotrachealen Sprechfistel und/oder Einlage einer Stimmprothese" — mit einem festen Satz von 215,85 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 276,16 €). Der Alt-Kommentar zu Nr.
Nummer 9147 „Einführung einer Silastikendoprothese oder eines Platzhalters in den Larynx- oder Trachealbereich" (212,73 €) ist ebenfalls zu beachten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1548
Was hat nicht gestimmt?