GOÄ 2760: Lymphstromgebiet-Ausräumung korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 2760
Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2760 für die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes am Hals. Erfahren Sie alles zu Abgrenzung und Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2760

Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbstständige Leistung - 1200 Punkte (Einfachsatz: 69,94 €, Regelhöchstsatz: 160,86 €, Höchstsatz: 244,79 €)

Die GOÄ-Ziffer 2760 beschreibt eine anspruchsvolle chirurgische Leistung aus dem Bereich der Halschirurgie. Diese Ziffer findet primär in der Tumorchirurgie Anwendung, wenn im Rahmen einer onkologischen Therapie die Lymphabflusswege einer Halsseite systematisch entfernt werden müssen. Der Leistungsinhalt fordert explizit die Ausräumung des gesamten regionären Lymphstromgebietes und grenzt sich damit von der bloßen Entnahme einzelner Lymphknoten ab.

Die Definition als selbstständige Leistung bedeutet, dass der Eingriff nicht Bestandteil einer anderen, umfassenderen Operation sein darf, die diese Ausräumung bereits implizit oder explizit enthält. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Präparation und Entfernung des lymphatischen Gewebes den primären operativen Zweck des Eingriffs an dieser Halsseite darstellt.

GOÄ 2760 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung im klinischen Alltag

In der klinischen Praxis wird die GOÄ 2760 bei Patienten mit malignen Tumoren im Kopf-Hals-Bereich angewendet, bei denen ein begründeter Verdacht auf eine Metastasierung in die regionalen Lymphknoten vorliegt oder diese bereits nachgewiesen ist. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Plattenepithelkarzinome der Mundhöhle, des Rachens oder des Kehlkopfes sowie maligne Melanome der Kopf-Hals-Haut.

Die Abgrenzung zu anderen chirurgischen Ziffern ist essenziell für eine korrekte Honorierung. Während die GOÄ-Ziffer 2404 lediglich die Exstirpation eines einzelnen, tiefsitzenden Lymphknotens beschreibt, verlangt die GOÄ 2760 die systematische Ausräumung des gesamten Lymphstromgebietes einer Seite. Sollte der Eingriff jedoch noch ausgedehnter sein und die Entfernung von Nachbarorganen oder großen Gefäßen beinhalten, kommen höher bewertete Ziffern wie die GOÄ 2715 oder die GOÄ 2716 in Betracht.

Tipp: Die Dokumentation sollte stets den genauen Umfang des resezierten Gewebes und die anatomischen Grenzen der Ausräumung beschreiben, um die Abgrenzung zur einfachen Lymphknotenexstirpation zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2760

Fallbeispiel 1: Systematische Lymphadenektomie bei Larynxkarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten Larynxkarzinom vor. Im Rahmen des onkologischen Gesamtkonzepts erfolgt die systematische Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes der linken Halsseite als eigenständiger Eingriff. Da die Ausräumung als selbstständige Leistung ohne gleichzeitige radikale Neck Dissection durchgeführt wird, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2760 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Lymphknotenausräumung mit intraoperativer Schnellschnittdiagnostik

Bei einer Patientin mit einem malignen Melanom im Gesichtsbereich wird eine Ausräumung der regionären Lymphabflusswege am Hals vorgenommen. Während der Operation werden zwei verdächtige Lymphknoten zur Schnellschnittdiagnostik entnommen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2760 für die Ausräumung sowie die GOÄ-Ziffer 2402 zweifach für die entnommenen Proben zur feingeweblichen Untersuchung.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Ausräumung bei fortgeschrittenem Tumorleiden

Bei einem Patienten ist aufgrund eines beidseitig metastasierenden Tumors eine Ausräumung der Lymphstromgebiete auf beiden Halsseiten erforderlich. Da die Ziffer 2760 je Halsseite definiert ist, kann die Leistung bei bilateraler Durchführung zweifach berechnet werden. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz "beidseitig" oder die getrennte Aufführung der Ziffern mit entsprechender Seitenangabe (rechts/links) verdeutlicht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2760: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2760 mit anderen großen halschirurgischen Eingriffen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen besonders streng, ob die Ausräumung tatsächlich als selbstständige Leistung erbracht wurde. Wenn gleichzeitig eine operation nach GOÄ 2757 (Exstirpation einer Halszyste oder -fistel mit Ausräumung) stattfindet, ist die GOÄ 2760 durch die Leistungslegende der Hauptziffer ausgeschlossen.

Ebenso führt die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2407 (Exstirpation einer tiefsitzenden Speicheldrüse mit Ausräumung) regelmäßig zu Beanstandungen, da die Ausräumung des Lymphstromgebietes dort bereits integriert ist. Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Neck Dissection nach GOÄ 2716. Wird eine radikale Ausräumung durchgeführt, darf nur die höher bewertete GOÄ 2716 angesetzt werden, nicht jedoch beide Ziffern nebeneinander.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2760 mit den Ziffern 1521, 1522 oder 2757 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ explizit ausgeschlossen und führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ 2760: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss detailliert beschreiben, dass nicht nur vereinzelte Lymphknoten entfernt wurden, sondern eine systematische Präparation des gesamten regionären Lymphstromgebietes stattfand. Die Darstellung der anatomischen Logen und der präparierten Strukturen ist hierbei unerlässlich.

Zusätzlich sollte der pathohistologische Befundbericht in der Patientenakte hinterlegt sein. Dieser dient als objektiver Nachweis über das Ausmaß des entnommenen Gewebes und bestätigt die medizinische Notwendigkeit der systematischen Ausräumung. Die Dokumentation sollte zudem eventuelle anatomische Besonderheiten oder Verwachsungen festhalten, die den Eingriff erschwert haben.

Dokumentation: "Systematische Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes der rechten Halsseite (Level I-III) als selbstständige Leistung bei bekanntem Karzinom. Vollständige Präparation und Darstellung der anatomischen Grenzen, Entnahme des gesamten lymphatischen Gewebes inklusive der Abflusswege zur histologischen Aufarbeitung."

GOÄ 2760: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2760 bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ausgeprägte Vernarbungen nach vorangegangenen Operationen oder Bestrahlungen im Operationsgebiet. Auch eine atypische Lage der Blutgefäße oder eine extreme Adhäsion des Lymphgewebes an den großen Halsgefäßen rechtfertigen einen höheren Steigerungssatz aufgrund der gesteigerten Schwierigkeit und des Zeitaufwands.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2760 mit diagnostischen oder anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die zusätzliche Abrechnung von Probeexzisionen nach GOÄ 2402, sofern diese zur intraoperativen Diagnostik aus unterschiedlichen Lokalisationen entnommen werden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Leistungen, die die Lymphknotenentfernung als Zielleistung bereits beinhalten. Bei der Erstellung der Liquidation muss daher penibel auf die Einhaltung der Ausschlusskriterien geachtet werden.

Ziffer 2760 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2760 (Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbstständige Leistung, heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:

  • 8924 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 1a und/oder 1b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. lingualis und N. hypoglossus, je Seite“ (404,17 €)
  • 8925 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 2a und/oder 2b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. hypoglossus und des N. vagus, je Seite“ (404,17 €)
  • 8926 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 3 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. vagus, je Seite“ (404,17 €)
  • 8927 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 4 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. vagus, je Seite“ (404,17 €)
  • 8928 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 5a und/oder 5b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. accessorius, je Seite“ (404,17 €)
  • 8929 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 6 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, je Seite“ (444,59 €)

Die die neue GOÄ zerlegt die alte einheitliche Halslymphstromgebiet-Ausräumung in Level-spezifische Ziffern (Level 1a/1b, 2a/2b, 3, 4, 5a/5b, 6 nach Robbins).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2760

Die GOÄ-Ziffer 2760 ist berechnungsfähig, wenn eine Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite als selbstständige Leistung erfolgt. Dies umfasst nicht nur die Entnahme einzelner Lymphknoten, sondern die systematische Entfernung der Lymphabflusswege. Die Leistung muss als eigenständiger Eingriff durchgeführt werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2760 darf nicht neben der radikalen Halslymphknotenausräumung nach GOÄ 2716 berechnet werden. Die GOÄ 2716 stellt einen wesentlich ausgedehnteren Eingriff dar, der die Leistungen der Ziffer 2760 konsumiert. Eine Nebeneinanderberechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Ja, eine im Rahmen des Eingriffs durchgeführte Probeexzision zur feingeweblichen Untersuchung ist gesondert berechnungsfähig. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 2402 je entnommener Probe neben der Ziffer 2760 angesetzt werden. Dies muss in der Dokumentation präzise begründet werden.
Die GOÄ-Ziffer 2760 darf laut den Abrechnungsbestimmungen nicht neben den Ziffern 1521, 1522 und 2757 berechnet werden. Zudem schließt die Leistungslegende der Ziffer 2407 eine Nebeneinanderberechnung aus, da diese die Ausräumung bereits enthält. Auch die Kombination mit anderen umfassenden Halsdissektionen ist ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 2760 beschreibt die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes, während die GOÄ 2715 die suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite umfasst. Die Ziffer 2715 ist mit 2000 Punkten deutlich höher bewertet und beinhaltet zusätzlich die Entfernung von Muskeln, Nerven, Gefäßen sowie Speicheldrüsenteilen. Beide Ziffern grenzen sich somit anatomisch und chirurgisch klar voneinander ab.
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