GOÄ 2404: Exzision größerer Geschwülste korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2404
Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2404: So rechnen Sie die Exzision größerer Geschwülste wie Lipome oder Basaliome rechtssicher und ohne Honorarverlust ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2404

GOÄ-Ziffer 2404: Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)

Die GOÄ-Ziffer 2404 ist im Abschnitt L "Chirurgie, Orthopädie" unter dem Unterabschnitt VII "Chirurgie der Körperoberfläche" angesiedelt. Sie beschreibt die operative Entfernung von gutartigen oder bösartigen Gewebeneubildungen, die aufgrund ihrer Größe oder Tiefenausdehnung eine aufwendigere chirurgische Intervention erfordern als kleinere Hautveränderungen. Die Bewertung mit 554 Punkten spiegelt den im Vergleich zur Ziffer 2403 erhöhten operativen Aufwand wider.

Die Leistung umfasst die vollständige Exzision des pathologischen Gewebes sowie die primäre Wundversorgung durch einfache Naht. Zu beachten ist, dass die Ziffer nicht für Eingriffe in Körperhöhlen oder für die Resektion einer Schilddrüsenvergrößerung (Struma) herangezogen werden darf. Die Abgrenzung zu kleineren Exzisionen erfolgt primär über die klinische Definition einer größeren Geschwulst.

GOÄ 2404 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 2404 breite Anwendung bei chirurgisch tätigen Ärzten, Dermatologen und Orthopäden. Typische Indikationen umfassen die Entfernung von klinisch relevanten Befunden wie großen Atheromen, infiltrierenden Basaliomen oder ausgedehnten Lipomen. Auch die Exzision von bösartigen Hauttumoren wie dem malignen Melanom fällt unter diese Gebührenposition, sofern die Kriterien einer größeren Geschwulst erfüllt sind.

Ein wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung bei der Entfernung von Ganglien. Während ein allgemeines Ganglion oder eine Baker-Zyste (Kniegelenkganglion) über die Ziffer 2404 liquidiert werden, existieren für Ganglien an Hand-, Fuß- oder Fingergelenken spezielle Leistungsziffern. Diese Spezialziffern verdrängen die allgemeinere Ziffer 2404 im Sinne der Spezialität vollständig.

Achtung: Die Entfernung von Lymphdrüsen im Sinne dieser Ziffer bezieht sich auf Lymphknoten. Die Entfernung von hyperplastischem Rachenmandelgewebe (Adenoide) oder Seitensträngen ist explizit nicht über die GOÄ 2404, sondern über die dafür vorgesehenen HNO-Ziffern abzurechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2404

Fallbeispiel 1: Exzision eines großen Lipoms am Rücken

Ein Patient stellt sich mit einer progredienten, schmerzlosen Schwellung im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Diagnostisch zeigt sich ein subkutanes, ca. 6 cm großes Lipom. In Lokalanästhesie erfolgt die Exzision der Fettgeschwulst unter Schonung der Muskelfaszie sowie der anschließende schichtweise Wundverschluss.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2404. Da der Eingriff ambulant durchgeführt wurde, kann zusätzlich der Zuschlag 443 für ambulante Operationen angesetzt werden, sofern die strukturellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines infiltrierenden Basalioms im Gesicht

Bei einer Patientin wird ein histologisch gesichertes, infiltrierendes Basaliom im Bereich der Wange exzidiert. Aufgrund der Infiltration in tiefere Gewebeschichten ist eine weite Exzision im gesunden Gewebe erforderlich. Die Defektdeckung erfolgt mittels einer lokalen Schwenklappenplastik.

Die Exzision des Tumors wird mit der GOÄ-Ziffer 2404 berechnet. Die aufwendige plastische Rekonstruktion zur Defektdeckung kann zusätzlich über eine entsprechende Ziffer aus dem Abschnitt L (z. B. GOÄ 2442) liquidiert werden, da es sich um eine selbstständige Leistung handelt.

Fallbeispiel 3: Exstirpation eines vergrößerten Lymphknotens

Zur histologischen Abklärung einer unklaren Lymphadenopathie wird ein vergrößerter zervikaler Lymphknoten exstirpiert. Der Eingriff erfordert die vorsichtige Präparation nahe großer Gefäß-Nerven-Scheiden am Hals.

Die Entnahme des Lymphknotens wird korrekt über die GOÄ-Ziffer 2404 abgerechnet. Aufgrund des erhöhten Risikos und des vorsichtigen Präparierens im Bereich der Halsgefäße kann eine Faktorerhöhung begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2404: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2404 ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Ziffern. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob neben der Exzision einer größeren Geschwulst unzulässigerweise die Ziffern 2405 (Exzision einer kleinen Geschwulst) oder 2407/2408 (Exzision von Muskel- oder Sehnengewebe) angesetzt wurden. Diese Ziffern sind am selben Operationsgebiet strikt ausgeschlossen.

Ebenfalls häufig beanstandet wird die Abrechnung der GOÄ 2404 für Ganglien an den Extremitätenenden. Die Ziffern 2051 (Ganglion an Hand- oder Fußgelenk) und 2052 (Ganglion an Fingergelenk) sind speziellere Leistungen und schließen die Ziffer 2404 aus. Eine Doppelabrechnung oder die Wahl der falschen Ziffer führt unweigerlich zur Rechnungskürzung.

Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation penibel auf die exakte Lokalisation und die histologische Diagnose, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu entkräften.

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Dokumentation der GOÄ 2404: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. Im Operationsbericht müssen die Indikation, die genaue anatomische Lokalisation, die Größe des Befundes sowie der chirurgische Zugangsweg detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Abgrenzung zur kleineren Geschwulst (GOÄ 2403) muss aus dem Bericht durch Angabe von Maßen und Tiefenausdehnung hervorgehen.

Auch der histopathologische Befund sollte stets der Patientenakte beigefügt werden. Er dient als objektiver Nachweis für die Dignität und Art der exzidierten Geschwulst. Bei einer eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung schützt eine präzise Dokumentation vor Honorarrückforderungen.

Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie mit 5 ml Xylocitin 1%. Spindelförmige Inzision über dem ca. 5 x 4 cm großen, subkutanen Tumor der rechten Schulter. Stumpfe und scharfe Präparation des gut abgekapselten Lipoms unter Schonung der darunterliegenden Faszie. Vollständige Exstirpation in toto. Sorgfältige Blutstillung mittels bipolarer Koagulation. Schichtweiser Wundverschluss mittels resorbierbarer Unterhautnähte und fortlaufender Intrakutannaht. Histologie-Versand veranlasst.

GOÄ 2404: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung über den Regelsatz (2,3-fach, entspricht 74,27 €) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach, entspricht 113,02 €) ist bei der GOÄ-Ziffer 2404 bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine schwierige Präparation aufgrund von Verwachsungen mit tieferen Gewebeschichten, die Lage in anatomisch sensiblen Regionen (z. B. im Gesicht nahe von Nervenbahnen) oder eine stark erhöhte Blutungsneigung, die eine zeitaufwendige Hämostase erfordert.

Die Begründung muss auf der Rechnung für den Patienten und den Kostenträger verständlich und individuell formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Erstattungsstellen meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 2404 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) sowie die postoperative Wundbehandlung und Verbände. Auch die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes durch den Pathologen ist eine eigenständige Leistung.

Wichtig ist, dass der ambulante Operationszuschlag nach Nummer 443 korrekt zugeordnet wird. Da die GOÄ 2404 mit 554 Punkten bewertet ist, kommt der Zuschlag 443 (für operative Leistungen ab 500 Punkten) zur Anwendung. Dieser Zuschlag beträgt einfach 43,72 € und ist nicht steigerungsfähig.

Ziffer 2404 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: kutan — 5601 „Exzision eines großen kutanen Prozesses (Tumor, entzündliche Prozesse, Schmutztätowierung, Tätowierung, Narbenfläche)" (73,10 €)
  • bei: subkutan — 5603 „Exzision eines großen subkutanen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (90,16 €)
  • bei: subfaszial — 5608 „Exzision eines großen subfaszialen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (110,49 €), 1x je Zugang
  • bei: Exzision einer Akne inversa perianal oder inguinal — 10935 „Exzision einer Akne inversa (perianal oder inguinal)" (244,24 €)
  • bei: Entfernung tief infiltrierender Endometrioseherde, offen chirurgisch oder laparoskopisch — 9943 „Entfernung von Endometrioseherden, tief infiltrierend, offen chirurgisch oder laparoskopisch" (545,58 €), 1x je Eingriff

Von 73,10 € bis 545,58 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2404 bisher 74,27 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2404

Die GOÄ-Ziffer 2404 wird für die operative Entfernung einer größeren Geschwulst wie eines Lipoms, Basalioms oder Melanoms berechnet. Voraussetzung ist, dass die Exzision über die Hautoberfläche hinausgeht und tiefer liegende Strukturen betrifft oder eine entsprechende Größe vorliegt. Kleinere Hautveränderungen werden hingegen nach anderen Ziffern bewertet.
Neben der GOÄ-Ziffer 2404 dürfen die Ziffern 2051, 2052, 2405, 2407 und 2408 am selben operativen Gebiet nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere spezielle Ganglionoperationen an Hand-, Fuß- oder Fingergelenken sowie andere Exzisionsleistungen. Eine parallele Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Nein, für die Operation eines Ganglions an einem Hand- oder Fußgelenk existiert mit der GOÄ-Ziffer 2051 eine speziellere Leistung. Die GOÄ 2404 ist in diesem Fall explizit ausgeschlossen. Sie kommt nur für Ganglien an anderen Lokalisationen infrage, die nicht durch die Spezialziffern abgedeckt sind.
Bei der Erbringung der GOÄ 2404 können unter bestimmten Voraussetzungen die ambulanten Operationszuschläge nach den Nummern 440 oder 443 hinzugerechnet werden. Diese Zuschläge decken die besonderen Aufwendungen für die Durchführung ambulanter operativer Eingriffe ab. Voraussetzung ist die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt C VIII der GOÄ.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine detaillierte Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind eine schwierige anatomische Lage, starke Verwachsungen mit dem umliegenden Gewebe oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Blutstillung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
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