GOÄ 2442: Weichteilunterfütterung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2442
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 120,66 € 2,3x
Höchstsatz 183,61 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2442 für die Weichteilunterfütterung birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2442

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2442 beschreibt die operative Einbringung von künstlichem, nicht-körpereigenem Material zur Auffüllung von Gewebedefekten. Diese alloplastischen Materialien umfassen beispielsweise Silikonimplantate, Gore-Tex oder andere synthetische Spacer. Die Leistung ist im Abschnitt L der Gebührenordnung für Ärzte unter den chirurgischen Eingriffen an der Körperoberfläche verortet.

Die Formulierung als selbständige Leistung ist ein zentrales Merkmal dieser Ziffer. Sie bedeutet, dass die Maßnahme nicht Teil eines anderen, umfassenderen Eingriffs sein darf, der dieselbe Zielsetzung verfolgt. Die medizinische Notwendigkeit muss sich somit explizit auf die Unterfütterung des Weichteilgewebes beziehen.

GOÄ 2442 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 2442 vor allem bei rekonstruktiven und korrigierenden Eingriffen Anwendung. Typische Indikationen sind Gewebeverluste nach schweren Traumata, Tumorresektionen oder angeborenen Fehlbildungen. Häufig handelt es sich um eine sekundäre Spätkorrektur, wenn das primäre Operationsergebnis unzureichend war.

Die Abgrenzung zu rein kosmetischen Eingriffen ist hierbei essenziell. Eine Abrechnung über die GOÄ ist nur dann zulässig, wenn eine medizinische Indikation für die Weichteilunterfütterung vorliegt. Bei rein ästhetischen Behandlungen ohne Krankheitswert muss die Leistung als Verlangensleistung nach § 12 GOÄ vereinbart werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2442

Fallbeispiel 1: Spätkorrektur einer Gesichtskontur nach Trauma

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Gewebeasymmetrie im Bereich der Wange nach einem überstandenen Verkehrsunfall vor. Zur Wiederherstellung der Symmetrie erfolgt die sekundäre Implantation eines maßgefertigten Silikonblocks. Da es sich um eine eigenständige rekonstruktive Maßnahme handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2442 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Defektausgleich nach Tumorresektion

Nach der Exzision eines Weichteiltumors am Unterarm verbleibt eine tiefe Gewebedelle, die die Funktion der darüberliegenden Haut beeinträchtigt. In einer separaten Sitzung wird ein alloplastischer Spacer zur Weichteilunterfütterung eingebracht. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2442 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Korrektur einer Trichterbrust-Asymmetrie

Bei einem Patienten mit Zustand nach Trichterbrust-Operation verbleibt eine störende, asymmetrische Konturverzerrung der Thoraxwand. Diese wird durch die gezielte Implantation eines alloplastischen Implantats ausgeglichen. Da kein akuter Primäreingriff mehr vorliegt, ist die Ziffer 2442 als selbstständige Leistung ansetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2442: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das sogenannte Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2442 unzulässig ist, wenn die Implantation ein methodisch notwendiger Bestandteil der Hauptoperation ist. So darf beispielsweise die Einbringung eines Silikonkissens im Rahmen einer Brustrekonstruktion nach GOÄ 2416 nicht zusätzlich mit der 2442 berechnet werden.

Achtung: Die Implantation einer Kunststoffhodenprothese darf niemals über die GOÄ 2442 abgerechnet werden. Hierfür existiert mit der GOÄ-Ziffer 1763 eine speziellere Leistungsbeschreibung, die vorrangig anzuwenden ist.

Zudem besteht ein expliziter Ausschluss der Ziffer 2396 (Plastische Rekonstruktion einer Mammut- oder Thoraxwandhälfte). Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 290 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen. Prüfstellen achten penibel darauf, ob die Unterfütterung wirklich eine eigenständige Indikation besitzt.

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Dokumentation der GOÄ 2442: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Weichteilunterfütterung klar hervorgehen. Insbesondere bei Spätkorrekturen sollte der Bezug zum vorherigen Eingriff und das aktuelle Defizit detailliert beschrieben werden.

Zusätzlich müssen die genauen Spezifikationen des verwendeten alloplastischen Materials (Hersteller, Chargennummer, Maße) dokumentiert werden. Auch der chirurgische Zugangsweg und die Fixierungsmethode gehören zwingend in die Patientenakte.

Dokumentation: Sekundäre Korrektur einer traumatisch bedingten Weichteildepression der linken Wange. Präparation der Implantattasche über intraoralen Zugang. Einbringen und Fixieren eines alloplastischen Silikonimplantats (Größe M, Charge 12345) zur Konturwiederherstellung. Reizfreie Wundverhältnisse.

GOÄ 2442: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine schwierige Präparation der Implantattasche rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Diese Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt ist die Kombination mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 430 oder 432) sowie mit Ziffern für die postoperative Überwachung. Nicht erlaubt sind Kombinationen, die gegen das Zielleistungsprinzip verstoßen oder explizit ausgeschlossen sind. Die sorgfältige Prüfung der Ziffernkombinationen vor der Rechnungsstellung verhindert zeitintensive Rückfragen der Erstattungsstellen.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen konkrete Zeitangaben oder anatomische Besonderheiten wie "ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperation" oder "schwierige Implantatlagerpräparation bei Knochendefekt".

Ziffer 2442 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: Kinn oder eine Wange, erste Lokalisation — 6907 „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, Kinn, eine Wange, erste Lokalisation, als selbständige Leistung" (225,11 €), erste Lokalisation
  • bei: Einbringen eines alloplastischen Implantats an einem Gesichtsteil zur Weichteilunterfütterung — 8822 „Einbringen von Implantaten an einem Gesichtsteil, je Implantat" (268,77 €), je Implantat
  • bei: Fazialisparese (Ersatzoperation, alloplastische Implantate in die Lider) — 7016 „Ersatzoperation bei Fazialisparese, alloplastische Implantate in die Lider" (357,59 €), je Seite
  • 8822 Einbringen von Implantaten an einem Gesichtsteil, je Implantat (268,77 €), je Implantat

Von 225,11 € bis 357,59 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens und der Lokalisation entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2442 bisher 120,66 €.

no successor für andere Lokalisationen: Die Gesamtkatalogsuche fand keine allgemeine neue Ziffer für alloplastische Weichteilunterfütterung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2442

Die GOÄ-Ziffer 2442 darf für die selbstständige Implantation von alloplastischem Material zur Unterfütterung von Weichteilgewebe abgerechnet werden. Typische Indikationen sind sekundäre Spätkorrekturen nach Traumata oder Tumoroperationen. Sie darf jedoch nicht als unselbstständiger Teil eines anderen Haupteingriffs berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 2442 darf nicht neben der Ziffer 2396 für plastische Rekonstruktionen der Mammut- oder Thoraxwand berechnet werden. Zudem ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 290 ausgeschlossen. Für die Implantation einer Hodenprothese ist stattdessen die speziellere Ziffer 1763 anzuwenden.
Eine Nebeneinanderberechnung ist nur zulässig, wenn die Weichteilunterfütterung kein methodisch notwendiger Bestandteil der anderen operativen Leistung ist. Handelt es sich um eine Zielleistung eines anderen Eingriffs, greift das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2 GOÄ. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach bestätigt.
Die Implantation einer Kunststoffhodenprothese wird über die GOÄ-Ziffer 1763 abgerechnet. Eine Abrechnung über die allgemeinere Ziffer 2442 ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Ziffer 1763 stellt die speziellere Leistungsbeschreibung für diesen spezifischen Eingriff dar.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand aufgrund starker Vernarbungen oder schwieriger anatomischer Verhältnisse begründet werden. Auch ein erhöhtes Infektionsrisiko oder eine aufwendige Anpassung des Implantats vor Ort rechtfertigen höhere Steigerungssätze. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation vermerkt.
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