GOÄ 2715: Suprahyodiale Lymphknoten-OP korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2715
Suprahyodiale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen –
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x

Die Abrechnung der suprahyodialen Lymphknotenausräumung nach GOÄ 2715 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Dokumentation und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2715

Suprahyodiale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen –

Die Gebührenordnungsziffer 2715 beschreibt eine komplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Diese Ziffer bewertet die systematische Ausräumung der Lymphabflusswege oberhalb des Zungenbeins (suprahyoidal) auf einer Seite. Der Eingriff dient der Onkologie und zielt darauf ab, potenzielle oder nachgewiesene Metastasen im Abflussgebiet eines Primärtumors zu entfernen.

Im Leistungsumfang sind wesentliche operative Teilschritte bereits fest inkludiert. Dazu gehören die vollständige Darstellung und die eventuelle Resektion von Muskeln, Nerven und Blutgefäßen im Operationsgebiet. Insbesondere die Mitentfernung der Glandula submandibularis (Unterkieferspeicheldrüse) sowie von Teilen der Glandula parotis (Ohrspeicheldrüse) und des Musculus digastricus ist mit dieser Ziffer abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 2715 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2715 ist eng mit der chirurgischen Therapie von malignen Tumoren im Kopf-Hals-Bereich verknüpft. Typische Indikationen umfassen Karzinome der Mundhöhle, der Zunge, der Unterlippe oder der Speicheldrüsen. In diesen Fällen ist die suprahyodiale Lymphknotenausräumung, auch als selektive Neck Dissection (Level I bis III) bekannt, ein Standardverfahren zur Tumorsanierung und zum Staging.

Der Operateur muss präoperativ die Notwendigkeit dieses invasiven Eingriffs sorgfältig prüfen und dokumentieren. Da die Ziffer je Seite berechnet wird, ist bei einem beidseitigen Befund die bilaterale Durchführung indiziert. Dies führt zu einer entsprechenden Verdoppelung des operativen Aufwands, was sich auch in der Rechnungsstellung widerspiegeln muss.

Tipp: Achten Sie bei der präoperativen Aufklärung und der OP-Planung darauf, ob ein einseitiges oder beidseitiges Vorgehen medizinisch geboten ist, um spätere Erstattungskonflikte mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2715

Fallbeispiel 1: Einseitiges Plattenepithelkarzinom der Zunge

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten Plattenepithelkarzinom des linken Zungenrandes vor. Es erfolgt die Resektion des Tumors sowie eine linksseitige suprahyodiale Lymphknotenausräumung. Da der Eingriff streng einseitig durchgeführt wird, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2715 zum Regelsatz (2,3-fach). Die histopathologische Aufarbeitung der Lymphknoten bestätigt die R0-Resektion.

Fallbeispiel 2: Beidseitiges Unterlippenkarzinom

Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen Karzinom der Unterlippe im Mittellinienbereich ist eine bilaterale suprahyodiale Lymphknotenausräumung erforderlich. Der Operateur führt den Eingriff auf beiden Seiten des Halses durch. In der Liquidation wird die GOÄ-Ziffer 2715 zweimal angesetzt, idealerweise gekennzeichnet mit den Zusätzen rechts und links zur eindeutigen Nachvollziehbarkeit für den Kostenträger.

Fallbeispiel 3: Rezidiveingriff bei Zustand nach Bestrahlung

Ein Patient benötigt eine suprahyodiale Lymphknotenausräumung bei einem Rezidivtumor im submandibulären Bereich nach bereits erfolgter Radiotherapie. Aufgrund der massiven Gewebevernarbungen und der erschwerten Präparation der großen Halsgefäße verlängert sich die Operationszeit erheblich. Die GOÄ 2715 wird mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet, wobei die Vernarbungen nach Radiatio als patientenindividuelle Begründung angegeben werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2715: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2715 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Liquidationen akribisch auf Doppelabrechnungen. So ist die separate Berechnung der Exstirpation der Glandula submandibularis nach GOÄ 1510 neben der GOÄ 2715 auf derselben Seite ausgeschlossen, da diese Drüsenentfernung integraler Bestandteil der Lymphknotenausräumung ist.

Ebenso führt die gesonderte Abrechnung der Darstellung von Nerven (z. B. Nervus marginalis mandibulae) oder Gefäßen (z. B. Arteria facialis) im selben Operationsgebiet regelmäßig zu Beanstandungen. Diese Maßnahmen sind explizit im Leistungstext der GOÄ 2715 genannt und somit mit der Gebühr abgegolten. Nur bei außergewöhnlichen anatomischen Varianten oder extremen Verwachsungen kann eine Steigerung des Faktors erwogen werden, nicht jedoch eine zusätzliche Ziffer.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung von Ziffern für die isolierte Lymphknotenexstirpation (z. B. GOÄ 2402) im selben anatomischen Areal ist absolut unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Kürzung des Honorars.

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Dokumentation der GOÄ 2715: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die einzelnen Schritte der suprahyodialen Ausräumung detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung und Schonung beziehungsweise Resektion der relevanten Nerven und Gefäße sowie die Mitentfernung der Speicheldrüsenanteile müssen explizit erwähnt werden.

Auch die topographische Zuordnung der entnommenen Lymphknotenstationen (Level I und ggf. Level II/III) sollte im Bericht klar dokumentiert sein. Dies stützt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern liefert auch die Argumentationsgrundlage bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger bezüglich des Leistungsumfangs.

Dokumentation: Nach Schnittführung und Darstellung des Platysmas erfolgt die systematische Präparation des submandibulären Dreiecks (Level I). Die Glandula submandibularis wird unter Schonung des Ramus marginalis nervi facialis und des Nervus lingualis dargestellt und in toto mit dem umgebenden Lymph- und Fettgewebe exstirpiert. Der untere Pol der Glandula parotis wird ebenfalls einbezogen und reseziert.

GOÄ 2715: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung bei der GOÄ 2715 sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch ausgeprägte Adhäsionen, anatomische Varianten des Nervenverlaufs oder erhebliche intraoperative Blutungen. Auch ein Zustand nach vorangegangenen Operationen oder Halsbestrahlungen, der die Präparation signifikant erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2715 können weitere chirurgische Leistungen berechnet werden, sofern sie eigenständige operative Schritte darstellen. Häufig wird die Primärtumorentfernung (z. B. Teilresektion der Zunge oder Exzision eines Mundbodenkarzinoms) zusätzlich liquidiert. Auch die histologische Schnellschnittdiagnostik oder plastische Rekonstruktionen mittels Schwenklappen können je nach Indikation kombiniert werden. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Ziffern angesetzt werden, die als Zielleistung der Lymphknotenausräumung anzusehen sind.

Ziffer 2715 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Suprahyodiale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8924 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 1a und/oder 1b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde, ggf. einschließlich der Darstellung des N. lingualis und N. hypoglossus, je Seite“ mit einem festen Satz von 404,17 € — ein Plus von rund 51 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 268,11 €) (Berechnungseinheit: je Seite).

Die suprahyoidale Ausräumung entspricht den Robbins-Levels 1a und 1b.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2715

Die GOÄ-Ziffer 2715 wird bei der einseitigen suprahyodialen Lymphknotenausräumung im Rahmen der operativen Therapie maligner Tumoren im Kopf-Hals-Bereich angewendet. Sie umfasst die Entfernung von Lymphknoten und Fettgewebe aus dem submandibulären Dreieck sowie angrenzender Strukturen. Eine beidseitige Durchführung erfordert den zweifachen Ansatz oder entsprechende Begründungen.
In der GOÄ-Ziffer 2715 ist die Darstellung und gegebenenfalls die Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen bereits enthalten. Zudem sind die Entfernung der Glandula submandibularis, des unteren Pols der Glandula parotis sowie von Anteilen des Musculus digastricus abgegolten. Diese Teilschritte dürfen daher nicht separat berechnet werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2715 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal abgerechnet werden, da sich der Leistungstext explizit auf eine Seite bezieht. In der Rechnung sollte dies durch den Zusatz beidseitig oder die Kennzeichnung der jeweiligen Seite verdeutlicht werden. Alternativ kann bei erhöhtem Aufwand ein gesteigerter Faktor herangezogen werden.
Neben der GOÄ 2715 sind Ziffern für die isolierte Exstirpation der Glandula submandibularis oder des Parotis-Unterpols auf derselben Seite ausgeschlossen, da diese bereits Leistungsbestandteil sind. Auch die gesonderte Abrechnung von Gefäß- oder Nervendarstellungen im selben Operationsgebiet ist unzulässig. Lokale Exzisionen im unmittelbaren Operationsfeld sind ebenfalls kontraindiziert.
Eine Steigerung der GOÄ 2715 über den Regelsatz kann durch einen außergewöhnlich hohen operativen Aufwand begründet werden, beispielsweise bei ausgeprägten Vernarbungen nach Voroperationen oder Bestrahlungen. Auch anatomische Besonderheiten, starke Blutungsneigung oder eine extreme Adhäsion an große Halsgefäße rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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