Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2712 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie die Halbseitenresektion des Kiefers korrekt dokumentieren und steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2712
Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers
Die GOÄ-Ziffer 2712 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Der Leistungsinhalt umfasst die vollständige Halbseitenresektion des Oberkiefers oder des Unterkiefers. Diese radikale chirurgische Maßnahme ist meist bei tiefgreifenden pathologischen Veränderungen des Knochens indiziert.
Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angesiedelt. Sie stellt eine der am höchsten bewerteten Einzelleistungen in diesem Teilbereich dar. Die Erbringung erfordert eine präzise chirurgische Schnittführung und die Beachtung anatomischer Nachbarstrukturen.
GOÄ 2712 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 2712 vor allem im Rahmen der onkologischen Chirurgie zum Einsatz. Typische Indikationen sind maligne Tumoren der Mundhöhle, die den Kieferknochen infiltriert haben. Auch fortgeschrittene, therapieresistente Formen der Osteomyelitis oder ausgedehnte Osteoradionekrosen können diesen drastischen Schritt notwendig machen.
Der behandelnde Arzt muss im Vorfeld genau abgrenzen, ob eine vollständige Halbseitenresektion oder lediglich eine Segmentresektion nach Ziffer 2710 erforderlich ist. Die Wahl der Ziffer richtet sich streng nach dem tatsächlich resezierten anatomischen Areal. Eine fehlerhafte Einstufung führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen schnell zu Honorarkürzungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2712
Fallbeispiel 1: Osteosarkom des Unterkiefers
Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten Osteosarkom im Bereich des rechten Unterkiefers vor. Es erfolgt die radikale Halbseitenresektion des Unterkiefers unter Schonung der kontralateralen Seite. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2712 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen anatomischen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Ausgedehnte Osteoradionekrose des Oberkiefers
Nach einer Strahlentherapie im Kopf-Hals-Bereich entwickelt ein Patient eine irreversible, infizierte Osteoradionekrose der linken Oberkieferhälfte. Um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern, führt der Chirurg eine Halbseitenresektion des Oberkiefers durch. Auch hier ist die GOÄ-Ziffer 2712 die korrekte primäre Abrechnungsziffer.
Fallbeispiel 3: Kombinierter Eingriff bei fortgeschrittenem Karzinom
Bei einem Patienten mit einem großflächigen Plattenepithelkarzinom ist eine Halbseitenresektion des Unterkiefers und zusätzlich eine Segmentresektion des Oberkiefers notwendig. In diesem seltenen Fall einer Leistungserbringung an beiden Kiefern können die Ziffern GOÄ 2712 und GOÄ 2710 nebeneinander berechnet werden. Dies muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2712: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Annahme, dass die anschließende Rekonstruktion des Kiefers mit der Ziffer 2712 abgegolten sei. Die Leistungslegende umfasst jedoch explizit nur die Resektion des Knochens. Eine einzeitige oder mehrzeitige Rekonstruktion, beispielsweise mittels mikrovaskulärer Knochentransplantate, muss gesondert abgerechnet werden.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von Ziffer 2712 und Ziffer 2710 für denselben Kieferknochen auf derselben Seite ist unzulässig. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen filtern solche Kombinationen routinemäßig heraus und streichen die niedrigere Ziffer.
Zudem beanstanden Prüfer häufig eine mangelhafte Abgrenzung zu kleineren operativen Eingriffen. Wenn lediglich eine Zystektomie mit oberflächlicher Knochenabtragung stattgefunden hat, darf die GOÄ 2712 keinesfalls herangezogen werden. Die Dokumentation muss den tatsächlichen Verlust einer kompletten Kieferhälfte zweifelsfrei belegen.
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Dokumentation der GOÄ 2712: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der operative Zugangsweg, die Darstellung der anatomischen Grenzen und das exakte Ausmaß der Resektion müssen im OP-Bericht detailliert beschrieben werden. Auch die histopathologische Bestätigung des entnommenen Gewebes gehört zwingend in die Patientenakte.
Zusätzlich sollten alle verwendeten Materialien und eventuelle intraoperative Komplikationen dokumentiert werden. Dies erleichtert nicht nur die Rechtfertigung des Eingriffs, sondern liefert auch die notwendige Basis für eine eventuelle Faktorerhöhung bei schwierigen anatomischen Verhältnissen.
Dokumentation: Durchführung einer rechtsseitigen Halbseitenresektion des Unterkiefers bei Zustand nach Plattenepithelkarzinom. Vollständige Kontinuitätstrennung von der Mittellinie bis zum Kiefergelenksköpfchen. Sicherung des Nervus alveolaris inferior der Gegenseite. Histologisches Präparat zur Aufarbeitung versandt.
GOÄ 2712: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erbringung der GOÄ 2712 kann durch verschiedene Faktoren erheblich erschwert werden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, beispielsweise durch ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder anatomische Varianten, rechtfertigt das Überschreiten des Regelsatzes. Auch ein hoher Blutverlust oder eine stark verlängerte Operationszeit sind valide Begründungen für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Halbseitenresektion mit weiteren chirurgischen Maßnahmen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern für die Lymphknotenexstirpation (z. B. Neck Dissection) oder für den plastischen Verschluss von Defekten. Der behandelnde Arzt sollte darauf achten, dass alle Kombinationsziffern eigenständige operative Schritte abbilden.
Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung von Rekonstruktionen nach GOÄ 2712 die spezifischen Ziffern für Knochentransplantationen (z. B. GOÄ 2255), um den tatsächlichen chirurgischen Aufwand vollständig und rechtssicher abzubilden.
Ziffer 2712 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2712 (Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers, heute 402,18 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 8805 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Wange, des Oberkiefers oder des Mittelgesichts, ggf. einschließlich - multipler Randschnitte - aller Osteotomielinien -Neurolysen aller sensiblen Nervenäste -Okklusionssicherung mit Schienung -Eröffnung und Revision der Kieferhöhle und/oder Nasenhaupthöhle“ (966,06 €) + Zuschlag 8807 (270,32 €) — bei: Halbseitenresektion der Maxilla bei Tumor
- 8796 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Zunge, des Mundbodens oder des Unterkiefers, auch mittellinienüberschreitend, ggf. einschließlich - multipler Randschnitte - multipler Neurolysen“ (785,77 €) + Zuschlag 8802 (334,64 €) — bei: Kontinuitätsresektion des Unterkiefers mit Einbeziehung des Kiefergelenkköpfchens und Überbrückungsosteosynthese bei Tumor
- 8796 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Zunge, des Mundbodens oder des Unterkiefers, auch mittellinienüberschreitend, ggf. einschließlich - multipler Randschnitte - multipler Neurolysen“ (785,77 €) + Zuschlag 8801 (233,72 €) — bei: Kontinuitätsresektion des Unterkiefers ohne Kiefergelenkköpfchen bei Tumor
- 8820 „Kontinuitätsresektion des Unterkiefers bei Einbeziehung des Kiefergelenkköpfchens und/oder Verwendung einer Überbrückungsosteosynthese“ (211,65 €) — bei: Unterkiefer betroffen, keine onkologische Tumorindikation
Kein Nachfolger für den Fall: Maxilla/Oberkiefer betroffen, keine onkologische Tumorindikation. Für nicht-onkologische Halbseitenresektionen der Maxilla wurde kein gleichlautender Nachfolger belegt.
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 211,65 € bis 966,06 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2712
Was hat nicht gestimmt?