Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2710 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2710
Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, als selbstständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2710 beschreibt die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers, welche auch als Segmentosteotomie durchgeführt werden kann. Diese chirurgische Leistung muss als selbstständige Leistung erbracht werden, um abrechnungsfähig zu sein. Das bedeutet, dass die Maßnahme nicht integraler Bestandteil einer anderen, umfassenderen Hauptleistung sein darf.
Die Gebührenordnung sieht für diese anspruchsvolle chirurgische Intervention eine Bewertung von 1100 Punkten vor. Dies entspricht einem Gebührensatz von 64,12 € beim einfachen Satz und 147,48 € beim Regelsatz. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die präzise Knochendurchtrennung sowie die Entnahme des betroffenen Knochensegments.
GOÄ 2710 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der täglichen Praxis der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie kommt die GOÄ 2710 vor allem bei schwerwiegenden knöchernen Veränderungen zum Einsatz. Eine der häufigsten Indikationen ist die Tumorchirurgie, bei der gutartige oder bösartige Neoplasien eine Teilresektion des Kieferknochens erfordern. Auch chronische Entzündungsprozesse des Knochens machen diesen Eingriff oft unumgänglich.
Zu den typischen entzündlichen Indikationen zählen die chronische Osteomyelitis sowie die Ostitis des Kiefers. In diesen Fällen muss das nekrotische oder infizierte Knochensegment vollständig entfernt werden, um eine Ausheilung zu ermöglichen. Die Abgrenzung zu rein zahnerhaltenden Maßnahmen ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Tipp: Da die Leistungslegende Ober- und Unterkiefer mit dem Bindeglied „oder“ trennt, ist bei einer gleichzeitigen Operation an beiden Kiefern die Ziffer 2710 zweimal berechnungsfähig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2710
Fallbeispiel 1: Partielle Unterkieferresektion bei Osteomyelitis
Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, therapieresistenten Osteomyelitis im Bereich des horizontalen Unterkieferastes vor. Nach Darstellung des Knochens erfolgt die Segmentosteotomie zur vollständigen Entfernung des infizierten Knochenareals. Da es sich um eine eigenständige entzündliche Erkrankung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2710 vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Segmentosteotomie bei benignem Tumor im Oberkiefer
Bei einer Patientin wird ein Ameloblastom im Bereich des rechtsseitigen Oberkiefers diagnostiziert. Zur sicheren Entfernung im Gesunden führt der Operateur eine partielle Resektion des Oberkiefers durch. Die histopathologische Sicherung bestätigt die vollständige Resektion, wodurch die Kriterien für die selbstständige Leistung nach GOÄ 2710 erfüllt sind.
Fallbeispiel 3: Simultane Resektion an Ober- und Unterkiefer
Aufgrund eines ausgedehnten pathologischen Prozesses müssen in einer Sitzung sowohl Teile des Oberkiefers als auch des Unterkiefers reseziert werden. Der Operateur dokumentiert zwei getrennte Zugänge und eigenständige osteotomische Schritte. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 2710 für den Oberkiefer und ein zweites Mal für den Unterkiefer in Ansatz gebracht werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2710: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2711. Wenn die partielle Resektion oder Segmentosteotomie im Rahmen einer Dysgnathieoperation nach den Nummern 2640 oder 2642 erfolgt, darf die Ziffer 2710 nicht herangezogen werden. In diesen spezifischen Fällen ist ausschließlich die Ziffer 2711 berechnungsfähig.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das Kriterium der selbstständigen Leistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Wird die Resektion lediglich als unselbstständiger Teilschritt einer größeren Rekonstruktion gewertet, droht eine Honorarkürzung. Daher muss die Eigenständigkeit des Eingriffs stets klar aus dem Operationsbericht hervorgehen.
Achtung: Die Kombination der GOÄ 2710 mit komplexen Rekonstruktionsverfahren erfordert eine besonders sorgfältige Begründung, um den Vorwurf der Doppelabrechnung zu entkräften.
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Dokumentation der GOÄ 2710: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Grenzen der Resektion, die Indikation sowie die angewandte Technik detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung des betroffenen Segments und die Durchführung der Osteotomie sind exakt zu protokollieren.
Auch die histopathologische Untersuchung des entnommenen Knochenmaterials sollte in der Akte dokumentiert und mit dem OP-Bericht verknüpft werden. Dies liefert den objektiven Nachweis für die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.
Dokumentationsbeispiel: Partielle Resektion des linksseitigen Unterkiefers bei chronischer Ostitis. Freilegung des Kieferknochens über einen intraoralen Zugang. Durchführung einer Segmentosteotomie im Bereich regio 35 bis 37 unter Schonung des Nervus alveolaris inferior. Entnahme des infizierten Knochensegments und anschließende Wundtoilette.
GOÄ 2710: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unvorhergesehenen Komplikationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine schwierige Präparation bei ausgeprägten Vernarbungen nach Voroperationen rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Diese Gründe müssen in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar dargelegt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2710 mit Anästhesieleistungen und bildgebenden Verfahren kombiniert. Bei der Verwendung hochpräziser optischer Hilfsmittel ist zudem der Zuschlag nach Nr. 444 für die Anwendung eines Operationsmikroskops zulässig. Auch die Kombination mit Ziffern für die Knochenersatztherapie oder Osteosyntheseverfahren kann je nach klinischem Szenario medizinisch indiziert und abrechnungsfähig sein.
Ziffer 2710 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2710 (Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, als selbstständige Leistung, heute 147,48 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 8796 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Zunge, des Mundbodens oder des Unterkiefers, auch mittellinienüberschreitend, ggf. einschließlich - multipler Randschnitte - multipler Neurolysen“ (785,77 €) — bei: Tumor im Unterkiefer, Mundboden oder Zunge
- 8805 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Wange, des Oberkiefers oder des Mittelgesichts, ggf. einschließlich - multipler Randschnitte - aller Osteotomielinien -Neurolysen aller sensiblen Nervenäste -Okklusionssicherung mit Schienung -Eröffnung und Revision der Kieferhöhle und/oder Nasenhaupthöhle“ (966,06 €) — bei: Tumor im Oberkiefer, Mittelgesicht oder Wange
- 8738 „Kinnplastik, ggf. einschließlich -Osteosynthese(n) -Wundverschluss mittels Nahlappentechniken und/oder Vestibulumplastik -Ablösen und/oder Verlagern von Muskeln zur Rezidivprophylaxe“ (476,23 €) — bei: Kinnplastik
Für die nicht-onkologische Variante wurde im Gesamtkatalog keine gleich weite eigenständige neue Ziffer belegt.
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 476,23 € bis 966,06 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2710
Was hat nicht gestimmt?