GOÄ 2706: Unterkiefer-Osteotomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2706
Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese –
Punktzahl 1300  
Einfachsatz 75,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 174,27 € 2,3x
Höchstsatz 265,19 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2706: So rechnen Sie die Osteotomie nach disloziert verheilter Unterkieferfraktur inklusive Osteosynthese rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2706

Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese –

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 2706 beschreibt eine komplexe chirurgische Intervention im Bereich des Unterkiefers. Diese Ziffer kommt zum Einsatz, wenn eine zuvor erlittene Fraktur in einer funktionell oder ästhetisch unzureichenden Fehlstellung (Dislokation) knöchern konsolidiert ist.

Der operative Eingriff erfordert die gezielte, künstliche Durchtrennung des bereits verheilten Knochens (Korrekturosteotomie), um die anatomisch korrekte Ausrichtung des Unterkiefers wiederherzustellen. Die anschließende Fixierung der Knochenfragmente mittels moderner Osteosyntheseverfahren (wie Miniplatten oder Schrauben) ist integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat berechnet werden.

GOÄ 2706 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Osteotomie nach Nr. 2706 GOÄ ist streng an das Vorliegen einer disloziert verheilten Fraktur gebunden. Typische klinische Symptome der Patienten sind schmerzhafte Okklusionsstörungen, Einschränkungen der Kieferöffnung oder ausgeprägte Gesichtsasymmetrien nach einem Trauma.

Eine sorgfältige präoperative Planung mittels dreidimensionaler Bildgebung (DVT oder CT) ist für den Erfolg dieses Eingriffs unerlässlich. Die Abgrenzung zu regulären orthognathen Operationen (wie der Umstellungsosteotomie) ist wichtig, da Nr. 2706 GOÄ spezifisch die Korrektur einer traumatisch bedingten Fehlheilung adressiert.

Tipp: Bei der präoperativen Planung empfiehlt sich die Anfertigung von Kiefermodellen und Operationssplinten, die über separate Ziffern der GOÄ beziehungsweise GOZ liquidiert werden können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2706

Fallbeispiel 1: Korrektur einer Kieferwinkel-Fehlstellung

Ein Patient stellt sich sechs Monate nach einer konservativ behandelten Unterkieferfraktur mit einer massiven Okklusionsstörung und chronischen Schmerzen im Kiefergelenk vor. Die radiologische Diagnostik zeigt eine Achsenknickung im Bereich des linken Kieferwinkels.

Der Operateur führt eine Osteotomie im alten Frakturspalt durch, richtet das Segment anatomisch korrekt aus und fixiert es mittels Plattenosteosynthese. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2706 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Komplexe Pseudarthrose-Korrektur

Bei einer Patientin zeigt sich nach einer unzureichend stabilisierten Fraktur des Unterkiefers eine schmerzhafte, dislozierte Pseudarthrose im Kinnbereich. Zur Wiederherstellung der Kaufunktion ist eine chirurgische Refrakturierung und Neuausrichtung notwendig.

Nach der Osteotomie erfolgt die stabile Fixierung mittels zweier Miniplatten. Da der Eingriff durch vernarbtes Gewebe und Knochenverlust erschwert ist, wird die GOÄ 2706 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Ambulante Korrektur mit OP-Zuschlag

Ein Patient benötigt eine Korrektur einer geringgradig disloziert verheilten Korpusfraktur des Unterkiefers, die ambulant in der Praxis durchgeführt wird. Der Eingriff erfolgt in Intubationsnarkose unter sterilen Bedingungen.

Neben der GOÄ-Ziffer 2706 wird für die ambulante Erbringung der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) in voller Höhe angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2706: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Osteosynthese (z. B. nach Nr. 2705 GOÄ). Da die Leistungsbeschreibung der Nr. 2706 den Zusatz „einschließlich Osteosynthese“ explizit enthält, ist eine separate Berechnung dieser Fixierungsmaßnahme im selben Operationsgebiet ausgeschlossen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich eine disloziert verheilte Fraktur vorlag oder ob es sich um eine reguläre Dysgnathie-Operation handelt. Letztere muss über die entsprechenden Ziffern für Umstellungsosteotomien (z. B. Nr. 2710 ff. GOÄ) abgerechnet werden.

Achtung: Die bloße Entfernung von altem Osteosynthesematerial (Metallentfernung) im Rahmen desselben Eingriffs ist nicht ohne Weiteres separat berechenbar, es sei denn, es handelt sich um einen eigenständigen, zeitlich getrennten Operationsschritt an einer anderen Lokalisation.

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Dokumentation der GOÄ 2706: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die präoperative Fehlstellung, die genaue Lokalisation der Osteotomie sowie die Art und Weise der Fragmentfixierung präzise beschreiben.

Auch die radiologische Dokumentation mittels prä- und postoperativer Röntgenaufnahmen (z. B. OPG oder DVT) ist zwingend erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit der Korrekturoperation zweifelsfrei nachzuweisen.

Dokumentationsbeispiel: "Präoperative Diagnose: Disloziert verheilte Fraktur des rechten Unterkieferkorpus mit konsekutiver Kreuzbiss-Okklusion. Durchführung einer intraoralen Osteotomie im Bereich des alten Frakturspalts, Mobilisation des Segments, anatomische Reposition und stabile Fixierung mittels zweier Titan-Miniplatten (Osteosynthese). Postoperative Röntgenkontrolle erfolgt."

GOÄ 2706: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Narbenbildung nach dem initialen Trauma, ein hoher Grad an Knochenresorption oder die Notwendigkeit einer simultanen Nervdekompression (Nervus alveolaris inferior).

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung nach Nr. 2706 GOÄ können begleitende Maßnahmen wie Anästhesieleistungen, radiologische Diagnostik oder die Gewinnung und Einbringung von autologem Knochen (z. B. Nr. 2254 GOÄ) berechnet werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Auch der ambulante OP-Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ ist bei ambulanten Eingriffen obligat anzusetzen.

Ziffer 2706 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2706 (Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese –, heute 174,27 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 8772 „Versorgung einer Kiefergelenkfortsatzfraktur, je funktioneller Einheit“ (499,51 €) + Zuschlag 8780 (65,20 €) — bei: Kiefergelenkfortsatz (Kondylus) betroffen

Kein Nachfolger für den Fall: Unterkieferfraktur exklusive Gelenkfortsatz (Korpus, Ramus, Kieferwinkel, Symphyse). Für Korrekturosteotomien nach disloziert verheilter Fraktur des nicht-kondylären Unterkiefers (8774/8775 decken nur akute Frakturen ab) existiert in der die neue GOÄ kein gleichlautender Nachfolger.

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 65,20 € bis 499,51 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2706

Nein, eine separate Berechnung der Osteosynthese neben der GOÄ-Ziffer 2706 ist nicht zulässig. Die Leistungslegende der Nr. 2706 schließt die Osteosynthese explizit als Bestandteil der Leistung ein.
Der Höchstsatz kann herangezogen werden, wenn der Eingriff durch erhebliche Vernarbungen, extreme Knochenatrophie oder die Schonung des Nervus alveolaris inferior überdurchschnittlich schwierig war. Diese Erschwernisse müssen im Operationsbericht und auf der Liquidation detailliert begründet werden.
Ja, bei ambulanter Durchführung der Osteotomie kann der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Dieser Zuschlag beträgt im Einfachsatz 43,72 € und ist nicht steigerungsfähig.
Die GOÄ 2706 setzt zwingend eine traumatisch bedingte, disloziert verheilte Fraktur voraus. Reguläre kieferorthopädische Umstellungsosteotomien zur Korrektur von angeborenen Dysgnathien werden hingegen nach den Nummern 2710 bis 2714 GOÄ liquidiert.
Im Vorfeld können klinische Untersuchungen, zahnärztliche Modelle nach GOZ sowie radiologische Leistungen wie Orthopantomogramme (OPG) oder Digitale Volumentomographien (DVT) berechnet werden. Diese Leistungen dienen der präoperativen Planung und Dokumentation der Fehlstellung.
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