GOÄ 1569: Fremdkörperentfernung Ohr – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1569
Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
Punktzahl 74  
Einfachsatz 4,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,91 € 2,3x
Höchstsatz 15,08 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie Sie die GOÄ-Ziffer 1569 für Fremdkörper und Ohrtamponaden rechtssicher abrechnen, Steigerungsfaktoren nutzen und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1569

Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 1569 beschreibt eine HNO-ärztliche Basismaßnahme zur Beseitigung von Fremdmaterialien aus dem äußeren Ohr oder dem Mittelohrraum. Die Leistung ist mit 74 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 9,91 € entspricht.

Die medizinische Maßnahme umfasst das vorsichtige Bergen des Objekts mittels geeigneter Instrumente wie Spülungen, Häkchen, Zangen oder Sauger. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu festsitzenden Fremdkörpern, die eine andere Codierung erfordern.

GOÄ 1569 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

Die typische Indikation für die GOÄ-Ziffer 1569 ist das Vorliegen von unbeabsichtigt eingebrachten Objekten im Gehörgang, wie beispielsweise Perlen, Insekten, Wattebällchen oder Spielzeugteile. Auch die Ansammlung von eingetrocknetem Sekret, das nicht als reiner Zeruminalpfropf (hierfür gilt GOÄ 1567) zu werten ist, kann darunter fallen.

Ein wesentlicher Praxisaspekt ist die analoge Abrechnung für die Entfernung von Ohrtamponaden gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer vom April 2022. Diese Analogie ermöglicht eine sachgerechte Honorierung dieses häufigen postoperativen oder therapeutischen Schrittes.

Tipp: Die Entfernung von Ohrtamponaden kann bei beidseitiger Durchführung auch zweimal berechnet werden, da sich die Leistungsbeschreibung auf ein einzelnes Ohr bezieht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1569

Fallbeispiel 1: Entfernung einer Perle bei einem Kind

Ein vierjähriges Kind stellt sich mit einem kleinen Plastikspielzeug (Perle) im rechten Gehörgang vor. Die Perle sitzt locker und wird mittels eines feinen Häkchens ohne Komplikationen extrahiert.

Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 1569 wird einfach für das rechte Ohr angesetzt. Da es sich um ein unkooperatives Kleinkind handelte und die Extraktion erschwert war, kann der Steigerungssatz auf den 3,5-fachen Satz erhöht werden.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Entfernung von postoperativen Ohrtamponaden

Nach einer beidseitigen Gehörgangsoperation sucht der Patient die Praxis zur geplanten Entfernung der eingebrachten Ohrtamponaden auf. Der Arzt entfernt die Tamponaden links und rechts schmerzfrei.

Abrechnung: Entsprechend der BÄK-Empfehlung wird die GOÄ-Ziffer 1569 analog zweimal berechnet (1569a links, 1569a rechts). Dies ist zulässig, da die Maßnahme an zwei getrennten Organen (Ohren) stattfindet.

Fallbeispiel 3: Entfernung mehrerer loser Fremdkörper aus einem Ohr

Ein Patient hat sich versehentlich mehrere kleine Pflanzensamen in den linken Gehörgang eingebracht. Der Arzt entfernt nacheinander drei lose Samen mit dem Sauger.

Abrechnung: Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, darf die GOÄ-Ziffer 1569 dreimal für dasselbe Ohr abgerechnet werden. In der Rechnung ist die genaue Anzahl und Art der Fremdkörper anzugeben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1569: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Granulationen mit Fremdkörpern. Postoperative Granulationen oder entzündliches Gewebe stellen keine Fremdkörper im Sinne der GOÄ dar und dürfen nicht über die Ziffer 1569 abgerechnet werden.

Zudem ist die Entfernung von Paukenröhrchen (Verweilröhrchen) explizit von der GOÄ 1569 ausgeschlossen. Hierfür muss die Ziffer 2700 analog herangezogen werden, was bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen (PKV) streng kontrolliert wird.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 1568 (Entfernung eines Pfropfes), 1570 (festsitzender Fremdkörper) oder 1585 (Parazentese) am selben Ohr in derselben Sitzung ist ausgeschlossen und führt regelmäßig zu Kürzungen.

Ein weiterer Fallstrick betrifft die Entfernung mehrerer Tamponaden aus demselben Ohr. Die Formulierung der BÄK-Empfehlung im Plural ("Ohrtamponaden") verbietet eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 1569 analog, wenn mehrere Streifen aus nur einem Gehörgang gezogen werden.

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Dokumentation der GOÄ 1569: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Es muss eindeutig aus der Patientenakte hervorgehen, um welche Art von Fremdkörper es sich handelte, wo genau dieser lokalisiert war (Gehörgang oder Paukenhöhle) und dass dieser nicht festsitzend war.

Bei der analogen Anwendung für Tamponaden muss die Seitenangabe (rechts, links oder beidseitig) zwingend dokumentiert werden. Auch die Anzahl der entfernten Fremdkörper muss bei Mehrfachabrechnung exakt erfasst sein.

Dokumentationsbeispiel:
Otoskopie rechts: Freier, nicht festsitzender Fremdkörper (Wattefaser) im mittleren Gehörgangsdrittel. Komplikationslose Extraktion mittels Ohrhäkchen unter mikroskopischer Sicht. Gehörgang danach reizfrei.

GOÄ 1569: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz von 2,3 kann bei erschwerten Bedingungen begründet bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine mangelnde Kooperation (z. B. bei Kleinkindern oder dementen Patienten), eine extreme Enge des Gehörgangs oder eine erschwerte Sicht durch anatomische Besonderheiten.

Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Gefahr der Gehörgangs- oder Trommelfellverletzung bei sehr fragilen Fremdkörpern rechtfertigt eine Steigerung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Fremdkörperentfernung mit einer eingehenden Untersuchung kombiniert. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 1 (Beratung) und Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern die allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden.

Wird zur Diagnostik oder Kontrolle ein Mikroskop eingesetzt, kann die Ziffer 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) unter Beachtung der Kombinationsregeln relevant sein. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit operativen Eingriffen am Trommelfell in derselben Sitzung am selben Ohr.

Ziffer 1569 in der neuen GOÄ

Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle heißt in der neuen GOÄ Nummer 4998 — „Einfacher Eingriff zur Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle einer Seite" — mit einem festen Satz von 26,24 €, abrechenbar je Seite, je Fremdkörper (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,91 €). Die neue Legende ist als einfacher Eingriff formuliert; die alte Kommentierung erlaubt bei mehreren Fremdkörpern die Mehrfachberechnung.

Die Leistung ist für dasselbe Ohr neben der Leistung nach Nummer 4946, 4996, 9013, 9014, 9016, 9017, 9018, 9020, 9021, 9022, 9023, 9030, 9033, 9047 oder 9049 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1569

Ja, die GOÄ-Ziffer 1569 kann bei der Entfernung mehrerer loser Fremdkörper entsprechend deren Anzahl mehrfach abgerechnet werden. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, gilt der Ansatz je Fremdkörper. Bei der analogen Abrechnung für Ohrtamponaden ist der Ansatz hingegen auf einmal pro Ohr begrenzt.
Die Entfernung einer Ohrtamponade wird analog nach der GOÄ-Ziffer 1569 berechnet. Dies entspricht einer offiziellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Werden Tamponaden aus beiden Ohren entfernt, kann die Ziffer in einer Sitzung zweimal angesetzt werden.
Nein, die Ziffern 1569 und 1570 dürfen für denselben Fremdkörper nicht nebeneinander berechnet werden. Die Ziffer 1570 ist speziell für festsitzende Fremdkörper vorgesehen. Ein Wechsel der Ziffern ist nur zulässig, wenn an unterschiedlichen Ohren gearbeitet wurde.
Nein, die Entfernung eines Verweilröhrchens (Paukenröhrchen) darf nicht über die GOÄ 1569 abgerechnet werden. Für diesen Eingriff ist stattdessen die Ziffer 2700 analog heranzuziehen. PKV-Prüfstellen weisen Abrechnungen über die 1569 in diesen Fällen regelmäßig zurück.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie mangelnder Kooperation bei Kleinkindern oder anatomischen Engen zulässig. Auch ein hoher Zeitaufwand zur Vermeidung von Trommelfellverletzungen rechtfertigt den Einsatz eines höheren Steigerungsfaktors. Die konkreten Gründe müssen nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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