GOÄ 2700: Stützvorrichtungen am Kiefer korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2700 wirft in der Praxis oft Fragen auf – insbesondere bei der Analogabrechnung von Nasensplints. Erfahren Sie hier alle Details.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2700

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2700 wie folgt:

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angesiedelt. Sie umfasst das fachgerechte Anbringen von meist vorgefertigten Hilfsmitteln zur Stabilisierung oder Protektion im Kieferbereich. Die Ziffer ist mit 350 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 20,40 € entspricht.

GOÄ 2700 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2700 erstreckt sich über verschiedene klinische Szenarien im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der HNO-Heilkunde. Typische Indikationen sind Kieferfrakturen, postoperative Zustände oder schmerzhafte Kieferklemmen, die eine mechanische Unterstützung erfordern. Auch das Einbringen von Verbandsplatten nach operativen Eingriffen im Mundraum fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Ein wesentlicher Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2701. Während die Ziffer 2700 für Standardindikationen und Kieferklemmen herangezogen wird, ist die Ziffer 2701 für Maßnahmen im Rahmen von plastischen Operationen oder zur Vermeidung von Narbenkontrakturen reserviert. Eine genaue Differenzierung der Indikation ist daher für eine fehlerfreie Abrechnung unerlässlich.

Besondere Bedeutung hat die Ziffer 2700 zudem durch die anerkannte Analogabrechnung erlangt. Bei der operationsabschließenden Einbringung von nasalen Schienen oder Splints wird diese Ziffer standardmäßig analog herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung einseitig oder beidseitig erfolgt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2700

Fallbeispiel 1: Behandlung einer akuten Kieferklemme

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, mechanisch bedingten Kieferklemme in der Praxis vor. Zur Entlastung und therapeutischen Unterstützung wird eine vorgefertigte Hilfsvorrichtung am Unterkiefer angepasst und angelegt. Die Abrechnung erfolgt regulär über die GOÄ-Ziffer 2700 zum 2,3-fachen Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Postoperative Versorgung nach Septumplastik

Nach einer operativen Begradigung der Nasenscheidewand (Septumplastik) bringt der Operateur zum Abschluss der Operation beidseitig nasale Splints (Silikonfolien) zur Schienung ein. Da es sich um eine anerkannte Analogbewertung handelt, wird die GOÄ-Ziffer 2700 analog abgerechnet. Eine zusätzliche Abrechnung für die Gegenseite ist hierbei ausgeschlossen.

Fallbeispiel 3: Stabilisierung bei Kieferfraktur

Bei einem Patienten mit einer unverschobenen Kieferfraktur wird eine Verbandsplatte als Stützvorrichtung am Oberkiefer angelegt. Die Maßnahme dient der Ruhigstellung und Schmerzlinderung bis zur endgültigen Ausheilung. Der Arzt rechnet hierfür die GOÄ-Ziffer 2700 ab, wobei erschwerende anatomische Verhältnisse über den Steigerungsfaktor abgebildet werden können.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2700: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2700 und 2701. Die GOÄ schließt diese Kombination explizit aus. Wenn eine Verschlussplatte im Rahmen einer plastischen Rekonstruktion eingebracht wird, ist ausschließlich die höher bewertete Ziffer 2701 anzusetzen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die postoperative Entfernung von Nasenschienen. Manche Praxen versuchen, die Entfernung erneut über die Ziffer 2700 oder über allgemeine Verbandsziffern abzurechnen. Dies ist nicht zulässig, da hierfür die GOÄ-Ziffer 1430 analog herangezogen werden muss, wie es der Zentrale Konsultationsausschuss beschlossen hat.

Achtung: Die operationsabschließende Einlage von nasalen Schienen oder Splints darf auch bei beidseitiger Anwendung nur ein einziges Mal analog nach der GOÄ-Ziffer 2700 berechnet werden. Eine doppelte Abrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen und Kürzungen durch die Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 2700: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Stütz- oder Hilfsvorrichtung klar hervorgehen. Insbesondere bei der analogen Anwendung für nasale Schienen muss der operative Kontext exakt beschrieben werden.

Neben der Diagnose sollten auch Details zum verwendeten Hilfsmittel dokumentiert werden. Dazu gehören Angaben über den Typ der Vorrichtung (z. B. Pelotte, Verbandsplatte oder Splint) sowie der genaue Sitz am Ober- oder Unterkiefer. Bei einer geplanten Steigerung des Faktors sind die erschwerenden Umstände direkt im OP-Bericht oder der Krankenakte festzuhalten.

Dokumentation: Diagnose: Zustand nach Septumplastik bei Septumdeviation. Operationsabschließendes Einbringen von beidseitigen Silikonsplints zur internen Schienung und Blutstillung. Lagekontrolle durchgeführt, beschwerdefreier Sitz der Schienen verifiziert. Abrechnung nach GOÄ 2700 analog.

GOÄ 2700: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 2700 liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 46,92 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (71,40 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Mundöffnung bei ausgeprägter Kieferklemme oder schwierige anatomische Verhältnisse im Operationsgebiet.

Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägtem Würgereiz oder neurologischen Grunderkrankungen, kann eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden. Pauschale Formulierungen werden von den privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2700 wird häufig in Kombination mit chirurgischen Primäreingriffen oder Repositionen abgerechnet. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit Ziffern für die Versorgung von Kieferfrakturen oder operativen Eingriffen an den Nasennebenhöhlen. Wichtig ist, dass die Hilfsvorrichtung eine eigenständige, über den eigentlichen operativen Verschluss hinausgehende Leistung darstellt.

Tipp: Denken Sie bei der Nachsorge an die korrekte Abrechnung der Schienenentfernung. Die postoperative Entfernung der nasalen Splints sollte nach dem Beschluss der Bundesärztekammer immer mit der Ziffer 1430 analog abgerechnet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Ziffer 2700 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme, heute 46,92 € beim 2,3-fachen Satz) geht in der neuen GOÄ in Nummer 8711 „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Verbandsplatte, Pelotte, 3D-geprintete Positioning-Guides) am Ober- oder Unterkiefer“ auf (70,08 €). Beide alte Leistungen 2700 (intraoral/allgemeine Indikation, 350 Punkte) und 2701 (extraoral, plastische Operationen/Narbenkontrakturen, 1800 Punkte) werden in der die neue GOÄ in der einheitlichen Leistung 8711 zusammengeführt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2700

Die GOÄ-Ziffer 2700 wird für das Anlegen von meist vorgefertigten Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen am Ober- oder Unterkiefer berechnet. Typische Indikationen sind Kieferfrakturen, Kieferklemmen oder postoperative Zustände. Zudem ist sie für das Einbringen von nasalen Schienen analog anwendbar.
Ja, das operationsabschließende Einbringen von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints im Rahmen von Nasenoperationen wird analog nach GOÄ-Ziffer 2700 berechnet. Dies gilt auch bei beidseitiger Einbringung und darf nur einmal pro Sitzung angesetzt werden. Eine analoge Abrechnung nach Ziffer 2701 ist hierbei ausgeschlossen.
Die postoperative Entfernung von nasalen Schienen oder Splints darf nicht nach Ziffer 2700 berechnet werden. Stattdessen ist hierfür die GOÄ-Ziffer 1430 analog anzusetzen. Dies entspricht der offiziellen Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer.
Die GOÄ-Ziffer 2700 darf nicht am selben Behandlungstag neben der GOÄ-Ziffer 2701 abgerechnet werden. Ziffer 2701 ist speziell für Vorrichtungen im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Vermeidung von Narbenkontrakturen vorgesehen. Eine saubere Abgrenzung der Indikation ist daher zwingend erforderlich.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen wie einer extrem eingeschränkten Mundöffnung bei Kieferklemme zulässig. Auch schwierige anatomische Verhältnisse oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten können als Begründung dienen. Die Erschwernisse müssen patientenindividuell und detailliert auf der Rechnung begründet werden.
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