GOÄ 2699: Kieferbruch-Schienung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2699
Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
Punktzahl 2200  
Einfachsatz 128,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 294,93 € 2,3x
Höchstsatz 448,80 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2699 für das Schienen eines gebrochenen Kiefers. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Kombinationen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2699

Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

Die GOÄ-Ziffer 2699 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst das vollständige Anlegen und die Fixation einer Schiene an einem frakturierten Kieferknochen. Diese Maßnahme dient der Retention und Stabilisierung der Knochenfragmente nach einer Reposition.

Im Vergleich zur Ziffer 2698, die für den unverletzten Kiefer gilt, berücksichtigt die GOÄ 2699 den erheblichen chirurgischen Mehraufwand, der durch die anatomische Dislokation, Schmerzen und Weichteilverletzungen bei einer Fraktur entsteht. Die Leistung beinhaltet sowohl die Anpassung als auch die stabile Verankerung des Schienungssystems.

GOÄ 2699 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung bei Kieferfrakturen

Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 2699 ist die traumatologische Versorgung von Kieferfrakturen. Typische Szenarien umfassen Sturzverletzungen, Sportunfälle oder physische Auseinandersetzungen, die zu einer Kontinuitätsunterbrechung des Ober- oder Unterkiefers geführt haben. Die Schienung stellt hierbei oft die definitive oder temporäre präoperative Versorgung dar.

Eine wesentliche Abgrenzung muss zur GOÄ-Ziffer 2698 vorgenommen werden. Während die Ziffer 2698 für das Schienen eines unverletzten Kiefers herangezogen wird, setzt die GOÄ 2699 zwingend eine knöcherne Fraktur des behandelten Kiefers voraus. Die Abrechnung beider Ziffern für denselben Kiefer in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.

Tipp: Liegt eine bilaterale Fraktur vor, bei der sowohl der Oberkiefer als auch der Unterkiefer separat geschient werden müssen, kann die GOÄ 2699 zweimal berechnet werden. In der Liquidation sollte dies durch den Zusatz "Oberkiefer" und "Unterkiefer" transparent dargestellt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2699

Fallbeispiel 1: Versorgung einer isolierten Unterkieferfraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sportunfall mit einer dislozierten Fraktur des Unterkieferkörpers vor. Nach der Reposition erfolgt das Anlegen und die Fixation einer Draht-Kunststoff-Schiene zur Stabilisierung. Da eine Fraktur vorliegt, wird die GOÄ 2699 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet. Zusätzlich kann der ambulante Operationszuschlag nach Nr. 445 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Kombinierte Schienung bei bimaxillärer Fraktur

Nach einem schweren Verkehrsunfall weist der Patient Frakturen sowohl im Bereich des Oberkiefers als auch des Unterkiefers auf. Der Operateur bringt an beiden Kiefern jeweils eine Schiene an und fixiert diese. In der Abrechnung wird die GOÄ 2699 zweifach aufgeführt, jeweils mit der anatomischen Zuordnung, um den doppelten Aufwand zu begründen.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Schienung bei Trümmerfraktur

Bei einer komplexen Trümmerfraktur des Unterkiefers gestaltet sich die Fixation der Schiene aufgrund multipler Fragmente und starker Schleimhautverletzungen als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Die GOÄ 2699 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 berechnet. Die Begründung verweist explizit auf die anatomischen Besonderheiten und den zeitlichen Mehraufwand.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2699: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ-Ziffern 2699 und 2698. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine dokumentierte Fraktur vorlag. Fehlt der radiologische oder klinische Nachweis des Kieferbruchs in den Unterlagen, wird die Ziffer regelmäßig auf die niedrigere GOÄ 2698 herabgestuft.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unbegründete Nebeneinanderberechnung von Repositionsleistungen und Schienungen, wenn diese als methodisch notwendige Teilschritte einer übergeordneten Leistung anzusehen sind. Die Schienung nach GOÄ 2699 ist jedoch als eigenständige retentionelle Maßnahme anzusehen und neben der reinen Reposition berechnungsfähig, sofern die Kriterien erfüllt sind.

Achtung: Die bloße Fixation einer bereits vorhandenen, gelockerten Schiene rechtfertigt nicht den Neuansatz der GOÄ 2699. Hierfür müssen gegebenenfalls andere, kleinschrittigere Ziffern oder ein reduzierter Steigerungsfaktor gewählt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2699: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die Diagnose der Fraktur inklusive der radiologischen Absicherung zweifelsfrei belegen. Auch der Zustand der Weichteile und des Zahnhalteapparates sollte dokumentiert werden.

Des Weiteren müssen die verwendeten Materialien und die genaue Lokalisation der Fixationspunkte im Protokoll festgehalten werden. Falls Komplikationen wie starke Blutungen oder anatomische Barrieren auftreten, sollten diese detailliert beschrieben werden, um eine spätere Faktorerhöhung zu rechtfertigen.

Dokumentation: Diagnose: Dislozierte Unterkieferfraktur regio 34/35 nach Sturz. Nach Lokalanästhesie und manueller Reposition erfolgt das Anlegen einer Schiene (Typ Schuchardt) am Unterkiefer. Fixation mittels zirkulärer Ligaturen an den Zähnen 33, 36 und 43. Stabile Retention und korrekte Okklusion überprüft.

GOÄ 2699: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2699 liegt beim 2,3-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine extreme Fragmentdislokation, starker Speichelfluss, der die Fixation erschwert, oder die Kooperationsunfähigkeit des Patienten bei Eingriffen in Lokalanästhesie.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2699 zusammen mit Anästhesieleistungen kombiniert. Auch radiologische Leistungen zur Lagekontrolle sind regelhaft neben der Schienung berechnungsfähig. Bei ambulanter Durchführung im OP-Raum ist zudem der Zuschlag nach Nr. 445 anzusetzen, welcher den ambulanten Mehraufwand pauschal abgilt.

Ziffer 2699 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8705 „Anlegen und Fixation einer oder mehrerer Schiene(n), von dental getragenen Verankerungselementen oder Insertion von MMF-Schrauben im verletzten Ober- oder Unterkiefer, je Kieferhälfte“ mit einem festen Satz von 224,91 € — ein Minus von rund 24 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 294,93 €) (Berechnungseinheit: je Kieferhälfte).

Die neue verletzte-Kiefer-Komplexleistung 8705 enthält das Anlegen und Fixieren einer oder mehrerer Schienen sowie alternative Verankerungselemente/MMF-Schrauben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2699

Die GOÄ 2699 wird beim Anlegen einer Schiene an einem gebrochenen Ober- oder Unterkiefer berechnet. Im Gegensatz dazu kommt die GOÄ 2698 zum Einsatz, wenn die Schienung an einem unverletzten Kiefer erfolgt. Der höhere Aufwand bei einer Fraktur rechtfertigt die höhere Bewertung der Ziffer 2699.
Ja, die GOÄ 2699 kann je Kiefer einmal berechnet werden, wenn sowohl der Oberkiefer als auch der Unterkiefer frakturiert sind und jeweils eine Schienung erfolgt. In diesem Fall muss die getrennte Versorgung in der Rechnung transparent begründet werden. Eine standardmäßige Mehrfachberechnung am selben Kiefer ist jedoch ausgeschlossen.
Neben der GOÄ 2699 kann bei ambulanter Durchführung der operative Zuschlag nach Nr. 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt 43,72 Euro im einfachen Satz und ist nicht steigerbar. Andere ambulante Zuschläge müssen im Einzelfall auf ihre Kombinierbarkeit geprüft werden.
Die GOÄ 2699 ist mit 2200 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 128,23 Euro entspricht. Die GOÄ 2698 für den unverletzten Kiefer weist hingegen nur 1500 Punkte auf, was 87,43 Euro im Einfachsatz entspricht. Dieser Honorarunterschied gleicht den deutlich höheren chirurgischen Aufwand bei einer bestehenden Fraktur aus.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Diagnose der Fraktur, die Lokalisation sowie die Art der Schienung und Fixation detailliert dokumentiert werden. Auch die Reposition des Kiefers und eventuelle intraoperative Besonderheiten gehören in den OP-Bericht. Dies beugt Beanstandungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.
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