GOÄ 2701: Abrechnung, Indikationen & Fehler vermeiden

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GOÄ 2701
Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen –
Punktzahl 1800  
Einfachsatz 104,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 241,32 € 2,3x
Höchstsatz 367,22 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2701 bietet ein hohes Honorar, birgt aber auch Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden und dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2701

Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen –

Die GOÄ-Ziffer 2701 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der plastischen Chirurgie. Sie umfasst das fachgerechte Anlegen von extraoralen Hilfsvorrichtungen, Verschlussplatten oder Pelotten. Diese mechanischen Hilfsmittel dienen der Stabilisierung, dem Schutz oder der Formgebung nach chirurgischen Eingriffen.

Entscheidend für die Anwendung dieser Ziffer ist der therapeutische Kontext. Die Leistung muss zwingend im Zusammenhang mit einer plastischen Operation stehen oder der gezielten Vermeidung beziehungsweise Therapie von Narbenkontrakturen dienen. Andere Indikationen rechtfertigen den Ansatz dieser hoch bewerteten Ziffer nicht.

GOÄ 2701 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 2701 vor allem nach rekonstruktiven Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich Anwendung. Typische Szenarien sind die Versorgung nach Tumorresektionen oder schweren Traumata, bei denen Gewebe plastisch verlagert wurde. Hier sichern die Vorrichtungen das Operationsergebnis und verhindern unerwünschte Gewebeverschiebungen.

Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt ist die Narbenkontrakturprophylaxe, beispielsweise nach schweren Verbrennungen im Gesicht oder am Hals. Das kontinuierliche Tragen von Pelotten oder speziellen Haltevorrichtungen verhindert hierbei das Zusammenziehen des Narbengewebes. Dies ist für den Erhalt der Funktion und Ästhetik von entscheidender Bedeutung.

Abzugrenzen ist die Ziffer von der deutlich niedriger bewerteten GOÄ 2700. Während die GOÄ 2700 das allgemeine Anlegen solcher Vorrichtungen beschreibt, belohnt die GOÄ 2701 den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei plastischen Indikationen. Der Verordnungsgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass diese Fälle im Regelfall um ein Vielfaches aufwändiger sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2701

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion nach Tumorresektion

Nach einer ausgedehnten Resektion eines Basalioms im Wangenbereich erfolgt die plastische Defektdeckung mittels Schwenklappenplastik. Zur Entlastung der Wundränder und zur Vermeidung von Zugkräften wird eine postoperative extraorale Stützvorrichtung individuell angepasst und angelegt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2701 im einfachen Gebührensatz oder mit Steigerungssatz.

Fallbeispiel 2: Kontrakturprophylaxe bei Verbrennungsnarben

Ein Patient stellt sich mit tiefen Verbrennungsnarben im Bereich des Kinns und Halses vor. Zur Vermeidung einer funktionell einschränkenden Narbenkontraktur wird eine spezielle Druckpelotte angepasst und angelegt. Da die Maßnahme der Verhütung von Kontrakturen dient, ist der Ansatz der GOÄ 2701 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Verschlussplatte nach Gaumenspaltplastik

Nach der operativen Rekonstruktion einer Gaumenspalte wird dem Patienten postoperativ eine schützende Verschlussplatte eingesetzt. Diese Platte schützt das frisch operierte Gewebe vor mechanischen Einflüssen und sichert den Heilungsverlauf. Auch in diesem Fall ist die GOÄ 2701 die korrekte Abrechnungsziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2701: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft das Anlegen von Nasenschienen oder Silikonfolien nach einer Rhinoplastik. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die GOÄ 2701 in diesen Fällen regelmäßig ab. Für die operationsabschließende Einlage solcher Schienen ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2700 analog heranzuziehen.

Achtung: Die analoge Abrechnung der GOÄ 2701 für postoperative Nasenschienen ist unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Kürzung des Honorars.

Zudem ist der direkte Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2700 neben der GOÄ 2701 zu beachten. Beide Ziffern dürfen für dieselbe Sitzung und denselben Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnet werden. Prüfer achten penibel darauf, dass keine Doppelabrechnung stattfindet.

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Dokumentation der GOÄ 2701: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar hervorgehen. Insbesondere der Bezug zu einer plastischen Operation oder das konkrete Risiko einer Narbenkontraktur müssen explizit dokumentiert sein.

Dokumentation: Postoperatives Anlegen einer extraoralen Stützvorrichtung zur Entlastung der Schwenklappenplastik an der linken Wange. Anpassung der Pelotte zur Vermeidung von Zugkräften und Narbenkontrakturen. Zeitaufwand: 25 Minuten.

Zusätzlich sollten die Art der verwendeten Vorrichtung und der genaue Sitz im Gesichtsbereich festgehalten werden. Fotografische Befunddokumentationen vor und nach dem Anlegen der Vorrichtung erhöhen die Abrechnungssicherheit bei Rückfragen der Kostenträger erheblich.

Tipp: Dokumentieren Sie bei aufwändigen Anpassungen stets die genaue Dauer und die anatomischen Besonderheiten, um eine spätere Faktorerhöhung solide zu begründen.

GOÄ 2701: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund des oft hohen individuellen Aufwands kann die GOÄ 2701 über den Regelhöchstsatz von 2,3 angehoben werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Begründungen sind eine extreme Asymmetrie des Gesichts, erschwerte Kooperation des Patienten oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Anpassung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2701 wird häufig in Kombination mit den primären operativen Leistungen aus dem Abschnitt L abgerechnet. Dazu gehören beispielsweise die Ziffern für plastische Rekonstruktionen oder Hautlappenplastiken. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zuschlag nach Nr. 445 für ambulante operative Leistungen berechtigt sein, sofern die Voraussetzungen der GOÄ erfüllt sind.

Ziffer 2701 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2701 (Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen –, heute 241,32 € beim 2,3-fachen Satz) geht in der neuen GOÄ in Nummer 8711 „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Verbandsplatte, Pelotte, 3D-geprintete Positioning-Guides) am Ober- oder Unterkiefer“ auf (70,08 €). Beide alte Leistungen 2700 (intraoral/allgemeine Indikation, 350 Punkte) und 2701 (extraoral, plastische Operationen/Narbenkontrakturen, 1800 Punkte) werden in der die neue GOÄ in der einheitlichen Leistung 8711 zusammengeführt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2701

Die GOÄ-Ziffer 2701 wird für das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen berechnet. Dies ist jedoch nur im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen zulässig.
Die GOÄ 2701 ist mit 1800 Punkten deutlich höher bewertet als die GOÄ 2700 mit 350 Punkten. Der Gesetzgeber honoriert damit den erheblichen Mehraufwand bei plastischen Eingriffen oder der Narbenbehandlung.
Nein, das Anlegen von Nasenschienen oder Silikonfolien nach einer Nasenoperation darf nicht über die GOÄ 2701 abgerechnet werden. Hierfür ist die GOÄ-Ziffer 2700 analog heranzuziehen.
Die GOÄ-Ziffer 2701 darf nicht zeitgleich mit der GOÄ-Ziffer 2700 für dieselbe Leistung abgerechnet werden. Zudem sind Überschneidungen bei rein kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation unzulässig.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind ein extrem hoher Anpassungsaufwand der Vorrichtung, schwierige anatomische Verhältnisse oder starke postoperative Schmerzen des Patienten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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