Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2702: Erfahren Sie alles über die Abrechnung von Schienen und Apparaturen, typische Fehler und die Abgrenzung zu analogen Ziffern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2702
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer
Die Gebührenordnungsposition GOÄ 2702 beschreibt eine rekonstruktive und korrigierende Leistung im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der Kieferorthopädie. Sie umfasst sowohl die Wiederbefestigung gelöster Apparaturen als auch kleinere Modifikationen oder die teilweise Erneuerung von Schienen- und Stützsystemen. Auch die vollständige Entfernung dieser Vorrichtungen fällt unter diese Ziffer.
Die Abrechnung erfolgt je Kiefer, was bei einer Behandlung im Ober- und Unterkiefer eine zweifache Berechnung ermöglicht. Die Leistung deckt den gesamten Arbeitsaufwand ab, der für die Anpassung oder Entfernung der Apparatur in einer Sitzung notwendig ist.
GOÄ 2702 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 2702 vor allem nach chirurgischen Eingriffen oder im Rahmen von kieferorthopädischen Behandlungen Anwendung. Typische Indikationen sind das Wiederbefestigen von gelockerten kieferorthopädischen Apparaturen oder das Anpassen von Aufbissschienen. Auch das Entfernen von Osteosyntheseschienen nach erfolgreicher Frakturheilung fällt in diesen Leistungsbereich.
Wichtig ist die Abgrenzung zu rein zahnärztlichen Leistungen nach der BEMA oder GOZ. Die GOÄ 2702 ist für ärztliche Leistungen reserviert, die im Rahmen einer kieferchirurgischen oder unfallchirurgischen Versorgung erbracht werden. Eine sorgfältige Indikationsstellung sichert die Erstattungsfähigkeit durch die privaten Krankenversicherungen.
Tipp: Bei der gleichzeitigen Behandlung beider Kiefer muss die Dokumentation die erbrachten Leistungen für den Oberkiefer (OK) und Unterkiefer (UK) getrennt ausweisen, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2702
Fallbeispiel 1: Wiederanbringung einer gelösten Schiene
Ein Patient stellt sich mit einer gelockerten Miniplattenschiene im Unterkiefer nach einer Frakturversorgung vor. Die Schiene wird gereinigt, neu positioniert und wieder fest fixiert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 2702 zum Regelsatz für den Unterkiefer.
Fallbeispiel 2: Entfernung von Schienen in beiden Kiefern
Nach vollständiger knöcherner Heilung einer bimaxillären Fraktur werden die Schienenverbände im Ober- und Unterkiefer entfernt. Da die Leistung je Kiefer berechnet wird, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2702 in zweifacher Ausführung (einmal für den Oberkiefer, einmal für den Unterkiefer).
Fallbeispiel 3: Kleine Änderung an einer Aufbissschiene
Bei einem Patienten mit Kiefergelenksbeschwerden wird eine bestehende Aufbissschiene im Oberkiefer durch Einschleifen minimal modifiziert, um die Okklusion zu verbessern. Diese Maßnahme wird über die GOÄ 2702 abgerechnet, da es sich um eine kleine Änderung an einem Stützapparat handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2702: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger und schwerwiegender Fehler betrifft die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder sogenannten Splints nach Nasenoperationen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die Abrechnung der GOÄ 2702 in diesen Fällen regelmäßig ab. Dies basiert auf einer klaren Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer.
Für die Entfernung von nasalen Schienen oder Splints ist die GOÄ 2702 ausdrücklich nicht berechnungsfähig, auch nicht in analoger Form. Stattdessen muss für diese spezifische Leistung die Ziffer 1430 GOÄ analog herangezogen werden. Eine Missachtung dieser Vorgabe führt unweigerlich zu Honorarkürzungen.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2702 für rein kosmetische oder nicht medizinisch indizierte Schienenänderungen ist unzulässig. Es muss immer eine medizinische Notwendigkeit vorliegen und dokumentiert sein.
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Dokumentation der GOÄ 2702: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarausfälle und Beanstandungen. In der Patientenakte muss genau festgehalten werden, welche Apparatur an welchem Kiefer bearbeitet, verändert oder entfernt wurde. Die Angabe von "Oberkiefer" (OK) oder "Unterkiefer" (UK) ist bei der zweifachen Abrechnung zwingend erforderlich.
Zusätzlich sollten der klinische Befund, der die Maßnahme notwendig machte, sowie die konkreten Arbeitsschritte dokumentiert werden. Bei einer Erneuerung oder Änderung ist es ratsam, den Umfang der Modifikation kurz zu beschreiben, um den medizinischen Aufwand transparent darzustellen.
Dokumentationsbeispiel: "Entfernung der posttraumatischen Schienung im Unterkiefer nach vollständiger Konsolidierung der Fraktur. Schienenentfernung komplikationslos durchgeführt. Abrechnung: GOÄ 2702 (UK)."
GOÄ 2702: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2702 möglich, erfordert jedoch eine individuelle und patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch stark festsitzende oder deformierte Apparaturen. Auch anatomische Besonderheiten oder eine mangelnde Compliance des Patienten können als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2702 kann häufig mit Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 kombiniert werden, sofern diese die Kriterien einer eigenständigen Leistung erfüllen. Auch lokalanästhetische Maßnahmen nach den Ziffern 490 oder 491 GOÄ sind bei schmerzhaften Schienenentfernungen oder -anpassungen zusätzlich berechnungsfähig. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen für dieselbe Verrichtung am selben Zahn oder Kieferabschnitt.
Ziffer 2702 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8713 „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen, z.B. maxillo-mandibuläre Fixation durch Drahtzerklagen oder Gummis, oder Stützapparaten (auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten), je Kieferhälfte“ mit einem festen Satz von 40,85 € — ein Plus von rund 2 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €) (Berechnungseinheit: je Kieferhälfte).
Die neue Legende ergänzt konkrete Beispiele und rechnet je Kieferhälfte statt je Kiefer ab.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2702
Was hat nicht gestimmt?