GOÄ 1579: Chemische Ätzung der Paukenhöhle korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1579
Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang –
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,38 € 2,3x
Höchstsatz 14,28 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 1579 (Chemische Ätzung in der Paukenhöhle) rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1579

Die GOÄ-Ziffer 1579 beschreibt eine spezifische HNO-ärztliche Leistung zur lokalen Gewebebehandlung im Mittelohr. Die Maßnahme umfasst die gezielte Applikation chemischer Substanzen zur Verätzung von pathologischem Gewebe. Ziel ist es, entzündliche Prozesse zu stoppen oder unerwünschtes Gewebewachstum zu reduzieren.

Der Leistungsinhalt erstreckt sich primär auf den Bereich der Paukenhöhle. Sollte im Zuge der Behandlung auch eine Verätzung im äußeren Gehörgang notwendig sein, ist diese mit abgegolten. Eine separate Berechnung dieser Gehörgangsätzung ist somit ausgeschlossen. Die Leistung setzt eine Eröffnung oder einen bestehenden Zugang zur Paukenhöhle voraus.

GOÄ 1579 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ 1579 ist in der HNO-Praxis ein bewährtes Mittel bei chronischen Mittelohrentzündungen. Typische Indikationen sind persistierende Granulationen oder überschießendes Schleimhautwachstum in der Paukenhöhle. Auch bei der Nachsorge nach operativen Eingriffen am Mittelohr kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz.

Die chemische Ätzung erfolgt meist unter mikroskopischer Kontrolle mit Substanzen wie Silbernitrat oder Trichloressigsäure. Da es sich um einen invasiven Eingriff am empfindlichen Mittelohr handelt, ist eine präzise Durchführung essenziell. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Paukenhöhle tatsächlich eröffnet oder über eine bestehende Trommelfellperforation zugänglich ist.

Tipp: Wenn die Ätzung ausschließlich im Gehörgang stattfindet, ohne dass die Paukenhöhle therapiert wird, ist nicht die GOÄ 1579, sondern die GOÄ 1578 anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1579

Fallbeispiel 1: Einseitige Behandlung bei chronischer Otitis media

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen Schleimhautentzündung des linken Mittelohrs und einer bestehenden Trommelfellperforation vor. Der Arzt führt eine gezielte chemische Ätzung von Granulationsgewebe in der linken Paukenhöhle durch. Da die Behandlung einseitig erfolgt, wird die GOÄ 1579 einmalig mit dem Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet. Die Dokumentation weist die behandelte Seite und die Indikation klar aus.

Fallbeispiel 2: Beidseitige chemische Ätzung

Bei einer Patientin zeigen sich nach beidseitiger Paukenröhrchen-Implantation störende Granulationen in beiden Paukenhöhlen. Der Arzt führt die chemische Ätzung nacheinander auf beiden Seiten durch. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, kann die GOÄ 1579 für diesen Fall zweimal berechnet werden. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz "rechts" und "links" oder die Ziffernanzahl "2x" kenntlich gemacht werden.

Fallbeispiel 3: Postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik

Drei Wochen nach einer erfolgreich durchgeführten Tympanoplastik zeigt sich bei der Nachuntersuchung eine überschießende Gewebereaktion im Mittelohr. Der HNO-Arzt verätzt diese Granulationen in der Paukenhöhle chemisch. Da der operative Eingriff in einer früheren Sitzung stattfand, ist die Abrechnung der GOÄ 1579 in dieser Nachsorgesitzung vollkommen zulässig. Der zeitliche Abstand zur Operation schließt einen Honorarausschluss aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1579: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ 1579 neben einer operativen Sanierung des Mittelohrs. Gemäß dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer darf die Ziffer nicht neben einer Tympanoplastik (Nrn. 1610, 1613, 1614) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Die Ätzung gilt in diesem Kontext als Bestandteil des umfassenderen operativen Eingriffs.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die fehlerhafte Kombination mit der GOÄ 1578. Da die Ätzung des Gehörgangs fakultativer Bestandteil der GOÄ 1579 ist, führt eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern am selben Ohr regelmäßig zu Kürzungen. Die Prüfstellen fordern hier eine strikte Einhaltung der Ausschlussvorgaben.

Achtung: Die GOÄ-Ziffern 1578 (Ätzung im Gehörgang) und 1579 (Ätzung in der Paukenhöhle) schließen sich am selben Ohr in derselben Sitzung gegenseitig aus.

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Dokumentation der GOÄ 1579: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass die chemische Ätzung tatsächlich in der Paukenhöhle und nicht nur im äußeren Gehörgang stattfand. Auch die Diagnose, die den Eingriff rechtfertigt, muss explizit genannt werden.

Zusätzlich sollten das verwendete Verätzungsmittel sowie der therapeutische Verlauf festgehalten werden. Bei einer beidseitigen Behandlung ist die getrennte Dokumentation für das rechte und linke Ohr zwingend erforderlich. Dies erleichtert im Nachgang die Begründung der doppelten Abrechnung.

Dokumentation: Chronische Otitis media links bei persistierender Trommelfellperforation. Deutliche Granulationen im Bereich der Paukenhöhle links. Lokale chemische Ätzung der Granulationen in der Paukenhöhle mittels Silbernitrat (20 %). Gehörgang reizfrei. Patient hat den Eingriff gut toleriert.

GOÄ 1579: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1579 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind anatomische Besonderheiten, wie ein extrem enger oder verkrümmter Gehörgang, der den Zugang zur Paukenhöhle erschwert. Auch eine starke Blutungsneigung des Granulationsgewebes, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordert, rechtfertigt einen höheren Multiplikator.

Typische Ziffernkombinationen

Im Praxisalltag wird die GOÄ 1579 häufig mit diagnostischen Leistungen kombiniert. Erlaubt ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung mit der mikroskopischen Untersuchung des Ohres nach GOÄ 1500. Auch grundlegende Beratungsleistungen (GOÄ 1) oder symptombezogene Untersuchungen (GOÄ 5) können in derselben Sitzung angesetzt werden, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 1579 in der neuen GOÄ

Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang – heißt in der neuen GOÄ Nummer 4994 — „Einbringung von Arznei- oder Ätzmitteln, auch mittels Medikamententräger/n (z.B. Gazestreifen), in den Gehörgang und/oder die Paukenhöhle und/oder die Radikalhöhle einer Seite" — mit einem festen Satz von 22,62 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,38 €). Die neue Ziffer nennt Paukenhöhle und Gehörgang ausdrücklich als alternative Orte der Einbringung.

Die Leistung ist für dasselbe Ohr ist neben der Leistung nach Nummer 4946, 9000, 9017, 9022, 9023, 9030, 9033, 9044, 9047 oder 9049 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1579

Die GOÄ 1579 wird berechnet, wenn eine chemische Ätzung direkt in der Paukenhöhle durchgeführt wird. Typische Indikationen sind Granulationen oder Schleimhautwucherungen bei chronischer Mittelohrentzündung. Ein Zugang zur Paukenhöhle, beispielsweise durch eine Trommelfellperforation, muss vorhanden sein.
Ja, die GOÄ 1579 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal in derselben Sitzung abgerechnet werden. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, bezieht sie sich auf ein Ohr. In der Abrechnung müssen die Seiten (rechts/links) klar angegeben werden.
Nein, eine zusätzliche Ätzung im Gehörgang ist nicht gesondert neben der GOÄ 1579 berechenbar. Die Leistungslegende schließt die Ätzung im Gehörgang als fakultativen Bestandteil ausdrücklich ein. Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1578 am selben Ohr ist somit ausgeschlossen.
Nein, in derselben Sitzung ist die GOÄ 1579 nicht neben einer Tympanoplastik nach den Ziffern 1610, 1613 oder 1614 berechnungsfähig. Dies basiert auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer. Im Rahmen einer späteren Nachsorgesitzung ist die Abrechnung jedoch wieder zulässig.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten begründet werden. Typische Gründe sind anatomische Engpässe im Gehörgang, starke Blutungsneigungen des Gewebes oder mangelnde Compliance des Patienten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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