GOÄ 1580: Galvanokaustik am Ohr korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1580
Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle
Punktzahl 89  
Einfachsatz 5,19 € 1,0x
Regelhöchstsatz 11,94 € 2,3x
Höchstsatz 18,17 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1580 (Galvanokaustik): Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1580

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1580 wie folgt:

Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle

Diese Ziffer beschreibt die stromgebundene Gewebsverödung, die in der medizinischen Fachsprache auch als Kauterisation bezeichnet wird. Die Maßnahme dient der gezielten Zerstörung oder Abtragung von pathologischem Gewebe mittels thermischer Energie. Die Leistung ist explizit auf zwei anatomische Lokalisationen beschränkt: den äußeren Gehörgang und die Paukenhöhle (Mittelohr).

GOÄ 1580 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 1580 setzt eine medizinisch indizierte Kauterisation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen die Entfernung von hyperplastischem Granulationsgewebe, das im Rahmen chronischer Entzündungen des Mittelohrs oder des Gehörgangs entsteht. Auch die Verödung der Basis nach der Abtragung von Gehörgangspolypen stellt eine klassische Indikation dar.

Wichtig für die Praxis ist die sprachliche Verknüpfung durch das Wort „oder“ im Leistungstext. Dies bedeutet, dass die Ziffer primär für eine der beiden Lokalisationen pro Sitzung vorgesehen ist. Sollte in seltenen Fällen eine Kauterisation an beiden Orten notwendig sein, kann die Ziffer zweimal berechnet werden.

Achtung: Die GOÄ 1580 darf nicht für die bloße Blutstillung im Rahmen anderer, eigenständig honorarfähiger operativer Eingriffe herangezogen werden. In diesen Fällen ist die Blutstillung mit der Hauptleistung abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1580

Fallbeispiel 1: Abtragung eines Gehörgangspolypen

Ein Patient stellt sich mit einem chronisch sezernierenden Polypen im äußeren Gehörgang vor. Nach lokaler Anästhesie erfolgt die chirurgische Abtragung des Polypen. Die verbleibende Polypenbasis wird mittels Elektrokauter thermisch verödet, um Rezidive zu verhindern und die Heilung zu fördern. Neben der operativen Ziffer für die Polypenabtragung wird die GOÄ 1580 für die Kaustik abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Sanierung von Granulationen bei Otitis media

Bei einem Patienten mit chronischer Mittelohrentzündung zeigt sich persistierendes Granulationsgewebe in der Paukenhöhle. Der Arzt führt eine gezielte Galvanokaustik in der Paukenhöhle durch, um das entzündliche Gewebe abzutragen. Diese Leistung wird mit der Ziffer 1580 zum Regelsatz (2,3-fach) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Behandlung bei chronischer Entzündung

Ein Patient leidet beidseitig an einer Otitis externa granulosa mit starker Gewebswucherung in beiden Gehörgängen. In einer Sitzung führt der Arzt die Galvanokaustik sowohl im rechten als auch im linken Gehörgang durch. Die GOÄ 1580 ist hier zweimal berechnungsfähig, wobei die Seitenangabe (rechts/links) in der Rechnung zwingend erforderlich ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1580: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1580 ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Die Ziffer darf keinesfalls neben der GOÄ 1568 (Anlegen einer Paukenhöhlendrainage) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Zudem führt die Abrechnung der Ziffer zur Blutstillung bei Standardoperationen regelmäßig zu Beanstandungen. Die thermische Blutstillung ist integraler Bestandteil fast jeder Operation und darf nicht separat als Galvanokaustik deklariert werden. Auch die Anwendung an der Ohrmuschel ist unzulässig; hierfür muss auf die GOÄ 746 ausgewichen werden.

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Dokumentation der GOÄ 1580: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die genaue Indikation (z. B. Granulationsgewebe bei Otitis media chronica) sowie die exakte Lokalisation dokumentiert werden. Auch die Angabe des verwendeten Geräts (z. B. Elektrokauter) stützt die Plausibilität der Abrechnung.

Dokumentationsbeispiel:
Otoskopie rechts: Deutliches Granulationsgewebe im hinteren Gehörgangsdrittel. Lokalanästhesie. Durchführung der Galvanokaustik (GOÄ 1580) mittels Elektrokauter zur Gewebsdestruktion. Komplikationslose Blutstillung.

Tipp: Vermerken Sie bei einer beidseitigen Durchführung immer explizit die Seitenangabe „rechts“ und „links“ in der Dokumentation und auf der Liquidation, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

GOÄ 1580: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GOÄ 1580 über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei extrem engen anatomischen Verhältnissen (z. B. Gehörgangsstenose) oder eine erschwerte Blutstillung bei stark vaskularisiertem Gewebe. Auch die Behandlung unruhiger Kleinkinder kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1580 wird selten isoliert erbracht. Häufige, zulässige Kombinationen umfassen die GOÄ 1 (Beratung), die GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) sowie die GOÄ 1500 (Otoskopie). Auch Lokalanästhesien nach den Ziffern 490 oder 491 sind neben der Galvanokaustik voll berechnungsfähig, sofern sie anatomisch getrennt oder als eigenständige Leistung notwendig waren.

Ziffer 1580 in der neuen GOÄ

Die bisherige Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle (2,3-facher Satz: 11,94 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 35,05 € und 36,26 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 4997 „Eingriff im äußeren Gehörgang einer Seite, z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen oder Spaltung von Furunkeln" — bei Galvanokaustik im äußeren Gehörgang (36,26 €)
  • 5001 „Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle oder ähnliche kleinere Eingriffe einer Seite" — bei Galvanokaustik in der Paukenhöhle (35,05 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1580

Die GOÄ-Ziffer 1580 darf für eine stromgebundene Gewebsverödung (Kauterisation) im äußeren Gehörgang oder in der Paukenhöhle abgerechnet werden. Typische Indikationen sind die Entfernung von Granulationsgewebe oder Polypen. Eine Abrechnung zur reinen Blutstillung während anderer Eingriffe ist jedoch ausgeschlossen.
Ja, die GOÄ 1580 kann in seltenen Fällen mehrfach abgerechnet werden, wenn die Kauterisation sowohl im Gehörgang als auch in der Paukenhöhle erfolgt. Auch bei einer beidseitigen Behandlung (rechtes und linkes Ohr) ist eine mehrfache Abrechnung mit entsprechender Begründung zulässig.
Die GOÄ 1580 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 1568 (Anlegen einer Paukenhöhlendrainage) berechnet werden. Zudem ist die Abrechnung ausgeschlossen, wenn die Kauterisation lediglich der Blutstillung im Rahmen einer anderen, honorarfähigen Operation dient.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 1580 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 11,94 € entspricht. Bei erschwerten Bedingungen, wie einer ausgeprägten Gehörgangsstenose oder starker Blutung, kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (18,17 €) gesteigert werden.
Die GOÄ 1580 bezieht sich ausschließlich auf die Galvanokaustik im Gehörgang oder in der Paukenhöhle. Für Kauterisationen in anderen Bereichen des Ohrs, wie beispielsweise an der Ohrmuschel, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 746 herangezogen werden.
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