Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 746 für Elektrolyse oder Kauterisation birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und optimiert anwenden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 746
Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 746 beschreibt eine therapeutische Maßnahme zur gezielten Zerstörung von Gewebe. Dies geschieht entweder mittels Elektrolyse, bei der galvanischer Strom chemische Prozesse zur Gewebedevitalisierung nutzt, oder mittels Kauterisation, bei der Gewebe durch Hitze zerstört wird. Beide Verfahren müssen zwingend als selbstständige Leistung erbracht werden, um abrechnungsfähig zu sein.
Im Gegensatz zu operativen Exzisionen handelt es sich hierbei um minimalinvasive, thermische oder elektrische Verfahren. Die Leistung umfasst die Vorbereitung des Areals, die Durchführung der thermischen oder elektrischen Einwirkung sowie die unmittelbare Nachsorge. Eine selbstständige Indikation ist die zwingende Voraussetzung für den Ansatz dieser Ziffer.
GOÄ 746 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der dermatologischen, ophthalmologischen und allgemeinmedizinischen Praxis findet die GOÄ 746 regelmäßig Anwendung. Typische Indikationen sind die thermische Zerstörung von störenden, gutartigen Hautveränderungen wie solitären Fibromen oder kleinen Angiomen. Auch die dauerhafte Haarentfernung bei Trichiasis (fehlgestellte Wimpern) mittels Elektrolyse fällt unter dieses Leistungsspektrum.
Ein entscheidender Vorteil dieser Ziffer gegenüber den Ziffern 740 bis 744 ist die Abrechnungshäufigkeit. Die GOÄ 746 ist je durchgeführter Zielleistung einmal berechnungsfähig. Das bedeutet, dass bei der Behandlung mehrerer voneinander unabhängiger Läsionen die Ziffer auch mehrfach in einer Sitzung angesetzt werden darf.
Tipp: Achten Sie bei der Behandlung mehrerer Läsionen darauf, die genaue anatomische Lokalisation jeder einzelnen Zielleistung in der Patientenakte zu dokumentieren, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 746
Fallbeispiel 1: Epilation bei Trichiasis
Ein Patient stellt sich mit drei nach innen gewachsenen Wimpern vor, die die Hornhaut reizen. Der Arzt entfernt diese drei Wimpernfollikel einzeln mittels Nadelelektrolyse. Da es sich um drei eigenständige Zielleistungen handelt, kann die GOÄ-Ziffer 746 dreimal abgerechnet werden. Die Begründung in der Rechnung sollte die Anzahl der behandelten Wimpern ausweisen.
Fallbeispiel 2: Entfernung von solitären eruptiven Angiomen
Bei einer Patientin werden vier kleine, kosmetisch störende eruptive Angiome am Dekolleté mittels Elektrokauter verödet. Da die Kauterisation die primäre, selbstständige Methode zur Beseitigung darstellt, ist die Abrechnung von viermal GOÄ 746 korrekt. Eine zusätzliche Exzisionsziffer wird hierbei nicht angesetzt.
Fallbeispiel 3: Unzulässige Abrechnung bei operativer Exzision
Ein Arzt exzidiert ein Atherom am Rücken und rechnet hierfür die GOÄ 2407 ab. Zur Blutstillung während der Operation verwendet er ein Elektrokaustik-Gerät. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 746 nicht zulässig, da die Kauterisation eine unselbstständige Teilleistung der Hauptoperation darstellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 746: Was Prüfer beanstanden
Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 746 is die Missachtung des Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Kauterisation lediglich zur Blutstillung oder Wundrandkoagulation bei einer chirurgischen Exzision eingesetzt wurde. Ist dies der Fall, gilt die Leistung als mit der operativen Hauptleistung abgegolten.
Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit den Ziffern für die operative Entfernung von Hautveränderungen. Wenn eine Läsion primär exzidiert und nur der verbleibende Grund kauterisiert wird, darf nicht die GOÄ 746 neben der Exzisionsziffer berechnet werden. Die Kauterisation muss die alleinige Methode zur Beseitigung der Läsion sein.
Achtung: Die bloße Dokumentation von 'Blutstillung mittels Kauter' führt bei einer Prüfung unweigerlich zur Streichung der GOÄ 746, da dies den unselbstständigen Charakter der Leistung belegt.
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Dokumentation der GOÄ 746: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass die Elektrolyse oder Kauterisation als selbstständige therapeutische Maßnahme durchgeführt wurde. Die Angabe der Diagnose, der Indikation und des angewandten Verfahrens ist obligatorisch.
Zusätzlich sollte die genaue Anzahl der behandelten Stellen sowie deren anatomische Lage festgehalten werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Ziffer in einer Sitzung mehrfach abgerechnet wird, um die Plausibilität der Mehrfachabrechnung gegenüber Prüfstellen transparent darzulegen.
Dokumentation: Diagnose: Trichiasis rechtes Auge. Durchführung einer selektiven Nadelelektrolyse zur Verödung von 3 fehlgestellten Wimpernfollikeln am Oberlid. Keine weiteren operativen Eingriffe in dieser Sitzung.
GOÄ 746: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 746 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 6,16 €. Bei besonders schwierigen Bedingungen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (9,38 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine erschwerte Zugänglichkeit der Läsion, eine ausgeprägte Blutungsneigung oder die Behandlung in unmittelbarer Nähe zu empfindlichen Strukturen wie der Lidkante.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 746 kann sinnvoll mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder Untersuchungskomplexen kombiniert werden, sofern diese die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen. Auch die Kombination mit einer Lokalanästhesie nach GOÄ 490 ist bei schmerzhaften Kauterisationen im Gesichtsbereich absolut üblich und zulässig. Nicht kombinierbar ist sie hingegen mit operativen Ziffern für dasselbe Behandlungsareal.
Ziffer 746 in der neuen GOÄ
Die Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung wird zur neuen Nummer 4111 — Festpreis 15,48 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,16 €). Abgerechnet wird je durchgeführter Zielleistung einmal.
Die neue Legende lautet: „Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung".
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 746
Was hat nicht gestimmt?