GOÄ 747: Schröpfen & Blutegel richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 747
Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung
Punktzahl 44  
Einfachsatz 2,56 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,89 € 2,3x
Höchstsatz 8,96 € 3,5x
Ausschlüsse
551

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 747: Erfahren Sie alles über Schröpfen, Blutegeltherapie, Ausschlussziffern und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 747

Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 747 bewertet eine Reihe von physikalisch-therapeutischen und ausleitenden Verfahren, die in der modernen Praxis sowohl in der Naturheilkunde als auch in der Schmerztherapie Anwendung finden. Die Leistung umfasst das fachgerechte Anbringen von Schröpfköpfen, das Ansetzen von medizinischen Blutegeln sowie die therapeutische Nutzung von Saugapparaten.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass diese Ziffer je Sitzung berechnet wird. Werden in einer einzigen Sitzung jedoch unterschiedliche der genannten Verfahren nebeneinander angewendet, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Dies stellt eine Besonderheit dar, die in den Abrechnungsbestimmungen explizit verankert ist.

GOÄ 747 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die therapeutischen Einsatzgebiete der GOÄ 747 sind vielfältig und erstrecken sich über verschiedene medizinische Fachdisziplinen. Besonders häufig wird das trockene oder blutige Schröpfen bei myofaszialen Schmerzsyndromen, chronischen Rückenschmerzen oder hartnäckigen Muskelverspannungen eingesetzt. Durch den erzeugten Unterdruck wird die lokale Durchblutung massiv gefördert und der Lymphabfluss angeregt.

Die Blutegeltherapie wiederum findet ihren Platz vor allem bei entzündlichen Gelenkerkrankungen wie der Gonarthrose oder bei venösen Stauungszuständen. Die im Speichel der Egel enthaltenen Wirkstoffe wirken gerinnungshemmend und entzündungshemmend. Die Anwendung von Saugapparaten dient meist der apparativen Lymphdrainage oder der gezielten Gewebestimulation.

Achtung: Die Befestigung von Saugvorrichtungen an der Körperoberfläche, die lediglich als Hilfsmittel für andere diagnostische oder therapeutische Leistungen dient, ist nicht nach GOÄ 747 berechnungsfähig. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Saugelektroden bei der Durchführung eines Belastungs-EKGs.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 747

Fallbeispiel 1: Trockenes Schröpfen bei chronischem Lendenwirbelsäulensyndrom

Ein Patient stellt sich mit chronischen, schmerzhaften Muskelverspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Nach der Untersuchung entscheidet sich der Arzt für das Aufsetzen von vier trockenen Schröpfköpfen zur Detonisierung der Muskulatur. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 747 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Fallbeispiel 2: Blutegeltherapie bei aktivierter Gonarthrose

Bei einer Patientin mit schmerzhafter Kniegelenksarthrose werden im Rahmen einer Sitzung drei medizinische Blutegel am betroffenen Gelenk angesetzt. Da die Betreuung der Patientin während des Saugvorgangs und die anschließende sterile Versorgung der stark nachblutenden Wunden einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, wird die GOÄ-Ziffer 747 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung lautet: "Erhöhter Zeitaufwand bei der Überwachung und Nachsorge der Blutegelapplikation".

Fallbeispiel 3: Kombination von Schröpfen und apparativer Saugwellentherapie

In einer Sitzung wird bei einem Patienten zunächst eine apparative Saugwellentherapie zur Gewebelockerung durchgeführt. Direkt im Anschluss werden an besonders verhärteten Triggerpunkten manuelle Schröpfköpfe gesetzt. Da es sich um zwei verschiedene Verfahren der Leistungslegende handelt, darf die GOÄ-Ziffer 747 in dieser Sitzung zweimal nebeneinander abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 747: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 747 für das gleichzeitige Aufsetzen mehrerer Schröpfköpfe. Die Leistungslegende definiert die Gebühr "je Sitzung" und nicht je Schröpfkopf. Das bedeutet, dass das Setzen von beispielsweise sechs Schröpfköpfen in einer Sitzung nur einmalig mit der Ziffer 747 abgegolten ist.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft den Ausschluss der Ziffer 551. Die Sauerstoffsubkutaneinblasung (GOÄ 551) darf unter keinen Umständen in derselben Sitzung neben der GOÄ 747 abgerechnet werden. Zudem versuchen Prüfstellen regelmäßig, die Ziffer 747 zu streichen, wenn fälschlicherweise das Anlegen von Saugelektroden für ein EKG als "Anwendung von Saugapparaten" deklariert wurde.

Tipp: Die Kosten für die verwendeten Blutegel selbst sind nicht in der Gebühr der GOÄ 747 enthalten. Diese können als Auslagen (Sachkosten) gemäß § 10 GOÄ dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden, sofern sie tatsächlich verbraucht wurden.

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Dokumentation der GOÄ 747: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welches konkrete Verfahren angewendet wurde und an welchen anatomischen Lokalisationen die Behandlung stattfand. Insbesondere bei der Blutegeltherapie sollten die Anzahl der Egel sowie die Dauer des Saugvorgangs exakt festgehalten werden.

Bei der Durchführung des blutigen Schröpfens ist zudem die Desinfektion und die anschließende sterile Wundversorgung zu dokumentieren. Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, muss die medizinische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen, beispielsweise durch den Vermerk einer verlängerten Nachbeobachtungszeit aufgrund starker Nachblutungen.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Aktivierte Gonarthrose rechts. Indikation zur Blutegeltherapie. Applikation von 3 medizinischen Blutegeln parapatellar rechts. Saugzeit: 45 Minuten. Nach Abfallen der Egel sterile Versorgung der Bissstellen mit stark saugfähigem Verband. Engmaschige Kontrolle der Nachblutung über 2 Stunden ohne Komplikationen.

GOÄ 747: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ 747 zum Schwellenwert (2,3-fach) entspricht dem durchschnittlichen Aufwand. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ungewöhnlich lange Saugdauer der Blutegel, eine schwierige Blutstillung bei hämorrhagischer Diathese oder das Anbringen von Schröpfköpfen an anatomisch schwer zugänglichen Körperregionen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 747 im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzepts erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit Beratungsleistungen wie der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie mit Untersuchungsleistungen nach GOÄ 5. Auch die Kombination mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen aus dem Abschnitt E der GOÄ ist in der Regel möglich, sofern keine expliziten Ausschlussbestimmungen vorliegen. Die zeitgleiche Abrechnung von Injektionen (z. B. GOÄ 252) an derselben Lokalisation sollte jedoch gut begründet sein.

Ziffer 747 in der neuen GOÄ

Der Entwurf differenziert bei der Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung nach der genauen Leistungserbringung — zwei Konstellationen:

  • Bei Blutegelapplikation zur Verbesserung des venösen Abstroms: 7320 „Maßnahmen zur Verbesserung des venösen Abstroms durch Blutegelapplikation Die Leistung nach Nummer 7320 ist neben der Leistung nach Nummer 4115 nicht berechnungsfähig." (19,41 €)
  • Sonst: 4115 „Setzen von Schröpfköpfen oder Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung" (17,31 €, je Sitzung)

Die Spanne der Festpreise reicht von 17,31 € bis 19,41 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 5,89 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 747

Ja, die GOÄ-Ziffer 747 kann in einer Sitzung mehrfach abgerechnet werden, wenn verschiedene der genannten Verfahren nebeneinander angewendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sowohl Schröpfköpfe gesetzt als auch eine Blutegeltherapie durchgeführt wird. Das mehrfache Anwenden desselben Verfahrens, wie das Setzen mehrerer Schröpfköpfe, rechtfertigt jedoch keine Mehrfachabrechnung.
Nein, das Anbringen von Saugelektroden für ein EKG darf nicht über die GOÄ 747 abgerechnet werden. Die Befestigung von Saugvorrichtungen als bloßes Hilfsmittel für andere diagnostische oder therapeutische Leistungen ist mit der jeweiligen Hauptleistung abgegolten. Die Ziffer 747 ist ausschließlich für eigenständige therapeutische Saugbehandlungen vorgesehen.
Nein, die Materialkosten für die verwendeten medizinischen Blutegel sind nicht in der Gebühr der GOÄ 747 enthalten. Diese Kosten können dem Patienten gemäß § 10 GOÄ als Auslagen (Sachkosten) gesondert in Rechnung gestellt werden. Es empfiehlt sich, die entsprechende Bezugsquittung der Apotheke oder des Lieferanten als Nachweis aufzubewahren.
Die wichtigste Ausschlussziffer für die GOÄ 747 ist die GOÄ-Ziffer 551 für die Sauerstoffsubkutaneinblasung. Diese beiden Leistungen dürfen nicht in derselben Sitzung nebeneinander berechnet werden. Andere physikalisch-medizinische Leistungen sind hingegen meist gut kombinierbar, sofern die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist.
Eine Steigerung der GOÄ 747 über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten begründen. Typische Beispiele sind eine stark verzögerte Blutstillung nach einer Blutegeltherapie oder das Anbringen von Schröpfköpfen bei extrem unruhigen Patienten. Die konkrete Ursache muss nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden.
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