GOÄ 748: Hautdrainage korrekt abrechnen – Praxis-Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 748
Hautdrainage
Punktzahl 76  
Einfachsatz 4,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,19 € 2,3x
Höchstsatz 15,50 € 3,5x

Die Abrechnung der Hautdrainage nach GOÄ 748 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fehler vermeiden und rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 748

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 748 lautet im Gebührenverzeichnis wie folgt:

Hautdrainage
Punktzahl: 76
Einfachsatz: 4,43 €
Regelhöchstsatz (2,3-fach): 10,19 €
Höchstsatz (3,5-fach): 15,50 €

Unter einer Hautdrainage im Sinne dieser Ziffer versteht man die Durchführung oberflächlicher Hautinzisionen, auch bekannt als Skarifikation. Diese Maßnahme dient primär der mechanischen Entlastung des Gewebes bei massiven, spannenden Ödemen. Durch die gezielten, oberflächlichen Schnitte kann gestaute Gewebsflüssigkeit austreten, was den Gewebedruck rasch senkt.

Die Leistung umfasst das sterile Eröffnen der Hautbarriere sowie die anschließende Erstversorgung der Wundflächen. Wichtig ist die Abgrenzung zu tieferen chirurgischen Interventionen oder der Einbringung von Drainageschläuchen, welche eigenständige gebührenrechtliche Bewertungen erfahren.

GOÄ 748 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 748 kommt vor allem in der Dermatologie, der Inneren Medizin und der Angiologie vor. Typische Indikationen sind massive Lymphödeme oder ausgeprägte Anasarka-Zustände, bei denen konservative Maßnahmen wie Kompressionstherapie oder medikamentöse Entwässerung an ihre Grenzen stoßen. Wenn die Haut unter extremer Spannung steht und die Gefahr von Gewebsnekrosen oder Blasenbildung droht, ist die Skarifikation ein bewährtes Mittel zur Druckentlastung.

Auch bei schweren entzündlichen Prozessen mit starker Begleitödematisierung kann diese Methode angewendet werden. Die therapeutische Zielsetzung liegt stets in der Schmerzlinderung und der Verhinderung von trophischen Störungen der Haut. Die Ziffer ist nicht für rein kosmetische oder diagnostische Maßnahmen vorgesehen, sondern setzt eine klare therapeutische Notwendigkeit voraus.

Tipp: Bei der Durchführung an mehreren anatomisch getrennten Arealen sollte die jeweilige Lokalisation präzise dokumentiert werden, um eine mehrfache Berechnung transparent zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 748

Fallbeispiel 1: Entlastung bei ausgeprägtem Lymphödem

Ein Patient stellt sich mit einem dekompensierten, hochgradig spannenden Lymphödem des Unterschenkels vor. Da die Hautbarriere bereits Blasen wirft und extreme Schmerzen vorliegen, führt der Arzt mehrere oberflächliche Inzisionen (Skarifikationen) zur Entlastung durch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 748 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Anasarka bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz

Bei einer bettlägerigen Patientin mit globaler Herzinsuffizienz zeigt sich ein massives Anasarka der unteren Extremitäten mit drohender Gewebsnekrose. Zur Druckentlastung werden beidseitig oberflächliche Hautschnitte gesetzt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 748 in zweifacher Ausführung (mit entsprechendem Begründungshinweis auf die beidseitige, getrennte Erbringung) neben den erforderlichen Verbandsziffern.

Fallbeispiel 3: Skarifikation bei schwerem postthrombotischem Syndrom

Ein Patient leidet unter einem akuten Schub eines postthrombotischen Syndroms mit massiver Schwellung des Fußrückens. Zur Vermeidung eines Kompartmentsyndroms der Haut führt der Arzt eine Entlastungsdrainage mittels Skarifikation durch. Neben der GOÄ-Ziffer 748 wird die Beratung (GOÄ 1) und die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 748: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Hautdrainage nach GOÄ 748 mit dem Legen einer chirurgischen Drainage. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob es sich tatsächlich um eine oberflächliche Skarifikation oder um eine postoperative Drainage handelt. Das Legen von Redon-Drainagen im Zusammenhang mit operativen Eingriffen darf niemals unter der Ziffer 748 abgerechnet werden.

Für das Einbringen von Redon-Drainagen ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2015 (Einbringen oder Wechseln eines Drainageschlauches) heranzuziehen. Die fehlerhafte Deklaration führt regelmäßig zu Honorarkürzungen und zeitaufwendigen Widerspruchsverfahren.

Achtung: Die GOÄ 748 ist eine eigenständige Leistung zur Ödementlastung. Sie darf nicht als Hilfsleistung für andere chirurgische Wundversorgungen missbraucht werden, wenn dort bereits eine Drainage im OP-Gebiet etabliert wird.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die mehrfache Abrechnung am selben Tag, wenn aus der Dokumentation nicht hervorgeht, dass es sich um getrennte anatomische Regionen handelt. Eine pauschale Vervielfachung ohne detaillierte Begründung wird meist gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 748: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Skarifikation zweifelsfrei dargestellt werden. Hierzu gehören Angaben zum Grad des Ödems, zur Hautspannung und zu eventuellen Begleitsymptomen wie Schmerzen oder trophischen Störungen.

Auch die genaue Lokalisation und die Anzahl der gesetzten Inzisionen sollten dokumentiert werden. Ein kurzes, standardisiertes Dokumentationsschema im Praxisverwaltungssystem (PVS) erleichtert diesen Prozess erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Massives, pralles Lymphödem des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Lymphadenektomie. Haut extrem gespannt, beginnende Blasenbildung. Nach steriler Vorbereitung Durchführung von 5 oberflächlichen Hautinzisionen (Skarifikation) zur Entlastung des Gewebes. Reichlich Austritt von seröser Flüssigkeit. Druckschmerzhaftigkeit postoperativ deutlich reduziert. Steriler Verband angelegt. Abrechnung nach GOÄ 748.

GOÄ 748: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ-Ziffer 748 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein extrem zeitaufwendiges Vorgehen bei hochgradig vulnerabler Haut, eine erschwerte Zugänglichkeit der betroffenen Areale oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.

Auch eine besonders ausgeprägte Blutungsneigung oder die Notwendigkeit einer intensivierten sterilen Absicherung bei immunsupprimierten Patienten können als Begründung für den erhöhten Multiplikator herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 748 lässt sich im Praxisalltag gut mit anderen gebührenrechtlichen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder GOÄ 3) und symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5). Auch die Anlage von Kompressionsverbänden oder speziellen Wundverbänden nach den GOÄ-Ziffern 200 bzw. 204 ist in derselben Sitzung berechnungsfähig, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von tiefer gehenden chirurgischen Exzisionen oder Inzisionen im selben Hautareal, da die oberflächliche Drainage dann als Bestandteil der größeren operativen Leistung angesehen wird.

Ziffer 748 in der neuen GOÄ

Die Hautdrainage wird zur neuen Nummer 4116 — Festpreis 17,68 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,19 €). Abgerechnet wird je Sitzung.

Die neue Legende lautet: „Hautdrainage, zur Entlastung des Gewebes bei Ödemen, z.B. mittels oberflächlicher Hautinzisionen (Skarifikation), je Sitzung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 748

Die GOÄ-Ziffer 748 darf für die Durchführung oberflächlicher Hautinzisionen (Skarifikation) zur Entlastung des Gewebes bei ausgeprägten Ödemen berechnet werden. Typische Indikationen sind massive Lymphödeme oder Anasarka. Die Maßnahme dient der mechanischen Druckentlastung und Schmerzlinderung.
Ja, die GOÄ 748 kann bei medizinischer Notwendigkeit mehrfach berechnet werden, wenn die Skarifikation an anatomisch getrennten Arealen erfolgt. In diesem Fall muss die genaue Lokalisation der behandelten Stellen in der Dokumentation und auf der Rechnung präzise angegeben werden. Eine pauschale Mehrfachabrechnung ohne Begründung wird von Prüfstellen meist abgelehnt.
Die GOÄ 748 betrifft ausschließlich die oberflächliche Hautdrainage mittels Skarifikation zur Ödementlastung. Die GOÄ 2015 hingegen wird für das Einbringen oder Wechseln eines Drainageschlauches, wie beispielsweise einer Redon-Drainage im Rahmen operativer Eingriffe, herangezogen. Diese beiden Leistungen dürfen nicht verwechselt oder unzulässig kombiniert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist gerechtfertigt, wenn die Behandlung durch besondere Umstände erschwert war. Dazu zählen eine extrem vulnerable Hautbeschaffenheit, eine erschwerte Zugänglichkeit der Ödemareale oder eine ausgeprägte Unruhe des Patienten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Ausgeschlossen ist die Abrechnung der GOÄ 748 für das Legen von chirurgischen Drainagen (z. B. Redon-Drainagen) im direkten Zusammenhang mit operativen Leistungen. Zudem können oberflächliche Inzisionen nicht separat berechnet werden, wenn sie Teil einer größeren, tiefer gehenden chirurgischen Intervention im selben Hautareal sind. In solchen Fällen ist die Hautdrainage mit der Hauptleistung abgegolten.
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