GOÄ 1586: Polypenentfernung im Ohr korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1586
Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen
Punktzahl 296  
Einfachsatz 17,25 € 1,0x
Regelhöchstsatz 39,67 € 2,3x
Höchstsatz 60,38 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1586 wirft in der HNO-Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Ausschlüssen und der korrekten Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1586

Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen

Diese Gebührennummer beschreibt eine operative Leistung aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst die operative Entfernung von Gewebeneubildungen, die aufgrund ihrer Größe oder Struktur als größere Polypen oder ähnliche Gebilde klassifiziert werden. Die Leistung bezieht sich primär auf den operativen Zugang über den äußeren Gehörgang.

GOÄ 1586 in der Praxis: Korrekte Indikation und Abgrenzung

In der täglichen HNO-Praxis tritt diese Leistung häufig im Rahmen von chronischen Entzündungen des Mittelohrs oder des Gehörgangs auf. Typische Indikationen sind entzündliche Polypen, die den Gehörgang verlegen, oder Schleimhautwucherungen, die aus der Paukenhöhle hervortreten. Für eine korrekte Abrechnung muss die Diagnose eines größeren Polypen oder eines vergleichbaren Gebildes zwingend in der Akte dokumentiert sein.

Eine wesentliche Abgrenzung muss zur GOÄ-Ziffer 1585 vorgenommen werden. Während die GOÄ 1585 für flächenhafte Abtragungen von Granulationen oder kleinere Eingriffe vorgesehen ist, erfordert die GOÄ 1586 das Vorliegen und die gezielte Entfernung eines solitären, größeren Gebildes.

Achtung: Die bloße Entfernung von einfachem Zerumen oder Gehörgangssekret rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1586 keinesfalls und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1586

Fallbeispiel 1: Einseitige Entfernung eines großen Gehörgangspolypen

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen Otitis externa und einem den Gehörgang fast vollständig verlegenden Polypen auf der rechten Seite vor. Der Arzt führt die vollständige Abtragung des Polypen mittels Schlinge in einer Sitzung durch. Da es sich um einen einzelnen größeren Polypen auf einer Seite handelt, ist die Leistung mit der GOÄ 1586 abgegolten.

Fallbeispiel 2: Entfernung von Polypen aus Gehörgang und Paukenhöhle

Bei einer Patientin mit chronischer Schleimhautvereiterung links werden in einer Sitzung ein Polyp aus dem Gehörgang und ein weiterer Polyp direkt aus der Paukenhöhle entfernt. Da die Polypen aus zwei anatomisch getrennten Bereichen derselben Seite entfernt wurden, ist der zweifache Ansatz der GOÄ 1586 zulässig. Dies muss in der Rechnung entsprechend begründet werden.

Fallbeispiel 3: Mehrzeitige Abtragung eines extrem großen Polypen

Ein sehr großer, stark blutender Polyp im Gehörgang kann aus Sicherheitsgründen erst in einer zweiten Sitzung drei Tage später vollständig entfernt werden. Da die Leistungslegende den Zusatz „auch in mehreren Sitzungen“ enthält, darf die GOÄ 1586 erst nach Abschluss der zweiten Sitzung berechnet werden. Ein mehrfacher Ansatz für die einzelnen Termine ist wegen des Sitzungsausschlusses nicht erlaubt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1586: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1586 neben großen operativen Eingriffen am Mittelohr. Die Leistungslegende schließt die gesonderte Berechnung aus, wenn die Entfernung im Verlauf anderer, honorarfähiger Maßnahmen wie einer Tympanoplastik (GOÄ 1596) erfolgt. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Abrechnungsausschlüsse sehr genau.

Zudem führt die Verwechslung mit der GOÄ 1585 regelmäßig zu Beanstandungen. Wenn in der Dokumentation lediglich von „Granulationsgewebe“ gesprochen wird, korrigieren Prüfer den Ansatz oft auf die niedriger bewertete Ziffer 1585 herunter. Achten Sie daher auf eine präzise differenzierte Diagnosestellung.

Tipp: Bei einer beidseitigen Durchführung der Leistung am selben Tag sollte die Abrechnung durch den Zusatz „rechts“ und „links“ oder „beidseitig“ transparent gemacht werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1586: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation, die Größe des Polypen sowie die angewandte OP-Methode detailliert festgehalten werden. Auch der histologische Befund des eingesandten Gewebes stützt die Abrechnungsbegründung im Nachgang erheblich.

Dokumentation: Lokalanästhesie rechts. Mikroskopische Darstellung eines ca. 8 mm großen, gestielten Polypen im hinteren Gehörgangsdrittel. Vollständige Abtragung mittels Schlinge. Blutstillung. Präparat zur Histologie versandt.

GOÄ 1586: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (Faktor 2,3) ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie einem extrem engen Gehörgang, oder bei einer starken Blutungstendenz gerechtfertigt. Auch die Durchführung der Behandlung in mehreren Sitzungen kann, trotz des Wortlauts der Ziffer, als Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand herangezogen werden, um den Faktor bis zum 3,5-fachen Satz anzuheben.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Leistung in Kombination mit einer Lokalanästhesie nach GOÄ 490 oder 491 erbracht. Zudem sind die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder eines Lasers (GOÄ 442) neben der GOÄ 1586 berechnungsfähig, sofern diese Technologien tatsächlich zum Einsatz kamen. Ein zeitgleicher Ansatz der GOÄ-Ziffern 1568, 1569, 1585, 1595 und 1596 ist jedoch explizit ausgeschlossen.

Ziffer 1586 in der neuen GOÄ

Die bisherige Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen (2,3-facher Satz: 39,67 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 198,75 € und 517,33 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9014 „Operation im äußeren Gehörgang" — bei Gehörgang (198,75 €)
  • 9029 „Entfernung eines auf die Mittelohrräume begrenzten Tumors und/oder Cholesteatoms" — bei Paukenhöhle, Tumor oder Cholesteatom (517,33 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1586

Die GOÄ-Ziffer 1586 darf abgerechnet werden, wenn ein oder mehrere größere Polypen oder vergleichbare Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle entfernt wurden. Kleinere Granulationen oder flächenhafte Abtragungen fallen hingegen unter die GOÄ-Ziffer 1585.
Ja, eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 1586 ist unter bestimmten Voraussetzungen auf derselben Seite möglich. Dies gilt, wenn sowohl größere Polypen als auch ein ähnliches Gebilde entfernt wurden oder wenn die Entfernung sowohl aus dem Gehörgang als auch aus der Paukenhöhle erfolgte.
Nein, die GOÄ 1586 ist neben einer Tympanoplastik nach GOÄ 1596 nicht gesondert berechnungsfähig. Sie ist im Verlauf anderer, honorarfähiger Gehörgangs- oder Mittelohroperationen generell ausgeschlossen.
Dieser Zusatz bedeutet, dass die Ziffer erst nach dem vollständigen Abschluss der Maßnahme berechnet werden darf, selbst wenn die Entfernung über mehrere Sitzungen verteilt stattfindet. Ein mehrfacher Ansatz für die einzelnen Termine ist in diesem Fall nicht zulässig.
Neben der GOÄ 1586 können gegebenenfalls die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 440 oder eines Lasers nach GOÄ 442 berechnet werden. Diese Zuschläge sind jedoch nur zum einfachen Satz ansetzbar.
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