Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1588 für HNO-Ärzte: Indikationen, Fallbeispiele, Dokumentationstipps und Fallstricke bei der Prüfung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1588
GOÄ-Ziffer 1588: Hammer-Amboß-Extraktion oder ähnliche schwierige Eingriffe am Mittelohr vom Gehörgang aus (z. B. operative Deckung eines Trommelfelldefektes) – 554 Punkte.
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1588 umfasst operative Eingriffe am Mittelohr, die zwingend vom Gehörgang aus (transkanal) durchgeführt werden müssen. Die Formulierung stellt durch das Bindeglied „oder“ klar, dass verschiedene selbstständige operative Maßnahmen unter dieser Ziffer subsumiert werden. Dazu gehört primär die operative Entfernung der beiden Gehörknöchelchen Hammer (Malleus) und Amboss (Incus).
Ebenso fällt die operative Deckung eines Trommelfelldefektes unter diese Ziffer, sofern sie transkanal erfolgt. Dies schließt auch das Auskrempeln und die Adaptation der Perforationsränder bei frischen Verletzungen ein. Wichtig ist, dass der Zugangsweg entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist; ein retroaurikulärer oder transmastoidaler Zugang schließt die GOÄ 1588 aus.
GOÄ 1588 in der Praxis: Indikationen und transkanaler Zugang
In der HNO-ärztlichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 1588 bei verschiedenen klinischen Szenarien zum Einsatz. Typische Indikationen sind traumatische Trommelfellrupturen, chronische Tubenmittelohrkatarrhe mit persistierenden Defekten oder lokalisierte cholesteatomatöse Veränderungen, die eine Sanierung der Gehörknöchelchenkette erfordern. Der Eingriff erfolgt in der Regel unter Verwendung eines Operationsmikroskops, um die filigranen Strukturen der Paukenhöhle zu schonen.
Die Abgrenzung zu einfacheren Maßnahmen ist essenziell. Eine bloße Parazentese (GOÄ 1580) oder das Einlegen eines Paukenröhrchens (GOÄ 1582) sind eigenständige, weniger komplexe Leistungen. Die GOÄ 1588 setzt einen rekonstruktiven oder ablativen Charakter voraus, der über die reine Eröffnung des Trommelfells hinausgeht.
Achtung: Wird der Eingriff im Rahmen einer größeren, umfassenderen Mittelohroperation wie einer Tympanoplastik durchgeführt, ist die GOÄ 1588 nicht separat berechnungsfähig. Sie geht in der höher bewerteten Hauptleistung auf.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1588
Fallbeispiel 1: Operative Versorgung einer traumatischen Trommelfellperforation
Ein Patient stellt sich nach einem barotraumatischen Ereignis mit einer frischen, complains-trächtigen Trommelfellperforation vor. Unter dem Operationsmikroskop erfolgt vom Gehörgang aus das vorsichtige Auskrempeln und die anatomische Adaptation der Perforationsränder. Zur Stabilisierung wird eine Gehörgangstamponade eingebracht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1588 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne anatomische Besonderheiten verlief. Die Tamponade ist mit der Gebühr abgegolten.
Fallbeispiel 2: Hammer-Amboss-Extraktion bei chronischer Otitis media
Bei einer chronischen Knocheneiterung zeigt sich eine irreversible Schädigung von Hammer und Amboss. Der Operateur führt transkanal eine vollständige Extraktion beider Gehörknöchelchen durch, um den Entzündungsherd zu sanieren. Aufgrund starker Verwachsungen und einer schwierigen Übersicht im engen Gehörgang wird ein Steigerungsfaktor von 3,0 gewählt. Neben der GOÄ 1588 wird der OP-Zuschlag nach GOÄ 443 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Operative Deckung eines persistierenden Defekts
Ein persistierender Trommelfelldefekt nach abgelaufener Otitis media wird in Lokalanästhesie transkanal operativ gedeckt. Die Ränder werden angefrischt und ein kleines Bindegewebstransplantat untergelegt. Da dieser Eingriff eine schwierige mikrochirurgische Präparation darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ 1588 vollumfänglich gerechtfertigt. Eine zusätzliche Berechnung von Verbrauchsmaterialien wie Gelatineschwämmchen ist jedoch ausgeschlossen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1588: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1588 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen rekonstruktiven Eingriffen am Mittelohr. Die Ziffer ist explizit nicht neben den Ziffern 1611 (Myringoplastik) oder 1614 (Tympanoplastik) berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Leistungen am selben Ohr in einer Sitzung kombiniert werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist die gesonderte Berechnung von Hilfsmaterialien. Das Einbringen von Silastikfolien, Gelatineschwämmchen oder das Legen einer Gehörgangstamponade sind Bestandteil der Hauptleistung und dürfen nicht über Sachkosten oder analoge Ziffern zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch der Wechsel des Zugangs (z. B. doch retroaurikulär) führt bei einer Prüfung zum Ausschluss der GOÄ 1588.
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Dokumentation der GOÄ 1588: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht muss der transkanale Zugangsweg explizit erwähnt werden. Auch die Verwendung des Operationsmikroskops und die genauen mikrochirurgischen Einzelschritte (z. B. das Anfrischen der Ränder oder das Lösen der Gehörknöchelchen) müssen detailliert beschrieben sein.
Falls anatomische Besonderheiten wie ein extrem enger Gehörgang oder starke Blutungen vorlagen, sollten diese direkt im Bericht dokumentiert werden. Dies liefert die notwendige medizinische Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung des Gebührensatzes.
Dokumentation: „Transkanaler Zugang unter mikroskopischer Sicht. Gehörgang anatomisch stark verengt. Vorsichtiges Anfrischen der Perforationsränder des Trommelfells im hinteren unteren Quadranten. Anschließend präzise Adaptation der Ränder. Einbringen eines Gelatineschwämmchens zur Stabilisierung. Gehörgangstamponade.“
GOÄ 1588: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 1588 (2,3-fach) kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand bis zum Höchstsatz von 3,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Engpässe im Gehörgang, starke intraoperative Blutungen bei entzündlich verändertem Gewebe oder aufwendige Narbenlösungen nach Voroperationen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.
Tipp: Nutzen Sie für die Steigerung präzise Formulierungen wie „Erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch extreme Gehörgangsstenose und narbige Fixation der Gehörknöchelchenkette“.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 1588 können die Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder 491 für Infiltrationsanästhesien) abgerechnet werden. Besonders wichtig sind die Zuschläge für ambulantes Operieren. Hier kommt primär der Zuschlag nach GOÄ 442 (bei ambulanten operativen Leistungen mit einer Punktzahl von 250 bis 499 Punkten) oder GOÄ 443 (bei ambulanten operativen Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 799 Punkten) in Betracht. Der Zuschlag GOÄ 443 ist mit 554 Punkten der GOÄ 1588 perfekt kompatibel.
Ziffer 1588 in der neuen GOÄ
Die bisherige Hammer-Amboß-Extraktion oder ähnliche schwierige Eingriffe am Mittelohr vom Gehörgang aus (z. B. operative Deckung eines Trommelfelldefektes) (2,3-facher Satz: 74,27 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 106,22 € und 929,16 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:
- 9023 „Tympanoplastik Typ II bis IV mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion" — bei Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion (929,16 €)
- 9020 „Aufrichtung und ggf. Schienung des Trommelfells vom Gehörgang aus (z.B. bei frischer Verletzung, Zerreißung oder Explosionstrauma, Schweißperlenverletzung)" — bei frischer Trommelfelldefekt, Aufrichtung oder Schienung des Trommelfells (keine Tympanoplastik mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion) (106,22 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1588
Was hat nicht gestimmt?