Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1596: Korrekte Abrechnung der Gehörgangsplastik bei Atresie. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1596
Im offiziellen Gebührenverzeichnis der GOÄ wird die Ziffer 1596 wie folgt beschrieben:
Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie – 1480 Punkte (Einfachsatz: 86,27 €, Regelhöchstsatz: 198,42 €, Höchstsatz: 301,94 €)
Die Leistung umfasst die operative Anlage des äußeren Gehörganges, beispielsweise durch eine Knochenbohrung, sowie die anschließende plastische Deckung. Diese Deckung erfolgt regelhaft aus gehörgangsnahem Gewebe, wozu auch die klassische Verschiebeplastik zählt. Wichtig für die Abrechnung ist, dass aufwendigere Fernplastiken und Transplantationen nicht mit dieser Ziffer abgegolten sind, sondern separat berechnet werden dürfen.
GOÄ 1596 in der Praxis: Indikationen und operative Umsetzung
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1596 setzt das Vorliegen einer echten, in der Regel kongenitalen Gehörgangsatresie voraus. Hierbei handelt es sich um einen angeborenen Verschluss des Gehörganges, der häufig mit Fehlbildungen der Ohrmuschel vergesellschaftet ist. Der chirurgische Eingriff dient der Hörverbesserung und der Infektionsprophylaxe.
Abzugrenzen ist diese Rekonstruktion von rein erworbenen Stenosen oder einer Exostosenabtragung. Letztere Eingriffe sind wesentlich häufiger, dürfen jedoch keinesfalls unter der Ziffer 1596 liquidiert werden. Aufgrund der anatomischen Nähe zum Nervus facialis und zum Mittelohr erfordert die Atresie-Operation eine extrem hohe chirurgische Präzision.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1596
Fallbeispiel 1: Einseitige kongenitale Gehörgangsatresie
Ein sechsjähriges Kind stellt sich mit einer angeborenen Gehörgangsatresie vor. Der Operateur legt den Gehörgang mittels feiner Diamantbohrer frei und kleidet den neu geschaffenen Kanal mit einer lokalen Verschiebeplastik aus der retroaurikulären Region aus. In diesem Standardfall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1596 zum Regelsatz mit dem Faktor 2,3.
Fallbeispiel 2: Atresie-Rekonstruktion mit freier Hauttransplantation
Bei der operativen Eröffnung eines vollständig verschlossenen Gehörganges reicht das lokale Gewebe für eine vollständige Deckung nicht aus. Der Operateur entnimmt daher ein Spalthauttransplantat vom Oberschenkel, um den Gehörgang auszukleiden. Neben der GOÄ 1596 für die Gehörgangsrekonstruktion wird die freie Hauttransplantation als eigenständige Ziffer zusätzlich in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Komplexe Atresieoperation bei atypischer Anatomie
Bei einem erwachsenen Patienten mit ausgeprägter kraniofazialer Mikrosomie liegt ein extrem atypischer Verlauf des Gesichtsnervs vor. Die Präparation muss unter ständigem Neuromonitoring und mit extremem Zeitaufwand durchgeführt werden. Die Abrechnung der GOÄ 1596 erfolgt hier mit dem Steigerungssatzes von 3,5 unter Angabe der konkreten Erschwernisse.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1596: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der HNO-Abrechnung ist die Verwechslung der Indikationen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine angeborene Atresie vorlag. Wird die Ziffer fälschlicherweise für die Beseitigung einer erworbenen Gehörgangsstenose genutzt, droht eine Honorarkürzung, da hierfür die GOÄ-Ziffer 1595 herangezogen werden muss.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1596 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der GOÄ-Ziffer 1586 (Radikaloperation eines Ohres mit Plastik) berechnungsfähig. Diese Ausschlusskriterien müssen bereits bei der Erstellung der OP-Planung und der späteren Rechnungslegung zwingend beachtet werden.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die unzulässige Doppelberechnung von lokalen Verschiebeplastiken. Da lokale Plastiken aus gehörgangsnahem Gewebe bereits integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1596 sind, dürfen diese nicht separat über allgemeine chirurgische Plastik-Ziffern abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 1596: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht muss die Diagnose der angeborenen Atresie zweifelsfrei hervorgehen. Die einzelnen Präparationsschritte, insbesondere die Bohrung des knöchernen Kanals und die Art der Gewebedeckung, müssen detailliert beschrieben werden.
Dokumentation: ... Nach retroaurikulärem Zugang Darstellung der Atresieplatte. Vorsichtiges Freibohren des Gehörganges unter Schonung des verlagerten Nervus facialis mittels Diamantbohrer. Plastische Deckung des Gehörgangsbodens durch eine lokale Verschiebeplastik aus dem kutanen Gehörgangseingangsbereich ...
Tipp: Falls freie Transplantate oder Fernplastiken verwendet wurden, sollten deren Entnahmestelle, Größe und Fixierung in einem eigenen Absatz des OP-Berichts dokumentiert werden. Dies erleichtert die Begründung der zusätzlichen Abrechnung dieser selbstständigen Leistungen.
GOÄ 1596: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 1596 gut begründbar. Typische Argumente sind eine stark veränderte Anatomie, ein erhöhtes Blutungsrisiko oder die unmittelbare Nähe zu einem freiliegenden Gesichtsnerv. Auch eine extrem lange Operationsdauer aufgrund von knöchernen Anomalien rechtfertigt den erhöhten Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Im Rahmen einer Gehörgangsrekonstruktion kommen verschiedene Ziffernkombinationen in Betracht. Häufig wird die Operation unter Verwendung des Operationsmikroskops durchgeführt, was den Ansatz des Zuschlags für das Operationsmikroskop (GOÄ 440) ermöglicht. Auch Anästhesieleistungen und gegebenenfalls das intraoperative Neuromonitoring des Nervus facialis sind neben der GOÄ 1596 berechnungsfähig.
Ziffer 1596 in der neuen GOÄ
Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie heißt in der neuen GOÄ Nummer 9018 — „Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei kompletter Atresie (kongenital oder z.B. posttraumatisch), auch unter Einschluss von Nahlappen und/oder Verschiebelappenplastiken" — mit einem festen Satz von 579,85 €, abrechenbar je Seite und je Sitzung bei mehrzeitigem Vorgehen (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €).
Bei mehrzeitigem Vorgehen ist die Leistung nach Nummer 9018 je Sitzung für jede Seite berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1596
Was hat nicht gestimmt?