Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1595: So rechnen Sie die operative Beseitigung von Gehörgangsstenosen und Exostosen rechtssicher und ohne Honorarverlust ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1595
GOÄ-Ziffer 1595: Operative Beseitigung einer Stenose im äußeren Gehörgang (1850 Punkte)
Die Gebührennummer 1595 honoriert die operative Beseitigung einer Verengung (Stenose) im äußeren Gehörgang. Diese Verengungen können unterschiedliche Ursachen haben, wie beispielsweise knöcherne Neubildungen oder erworbene Gewebeveränderungen. Die Leistung umfasst den gesamten chirurgischen Akt zur Wiederherstellung eines freien Gehörgangslumens.
In der Praxis fallen unter diese Ziffer sowohl die Abtragung von knöchernen Strukturen als auch die Exzision von weichteiligen Hindernissen. Die Ziffer ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der GOÄ verortet. Sie stellt eine hoch bewertete chirurgische Einzelleistung dar, die eine präzise Indikationsstellung erfordert.
GOÄ 1595 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die häufigste Indikation für die Anwendung der GOÄ 1595 ist die Abtragung von Gehörgangsexostosen. Diese gutartigen knöchernen Wucherungen treten gehäuft bei Personen auf, die regelmäßig kaltem Wasser ausgesetzt sind. Klinisch wird dieses Krankheitsbild oft als „Surfer’s Ear“ bezeichnet und führt zu rezidivierenden Gehörgangsentzündungen oder Schallleitungsschwerhörigkeit.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet sind sekundäre, narbige Verengungen des Gehörgangs. Diese entstehen meist als Folge von vorangegangenen Operationen, Traumata oder schweren, chronischen Entzündungsverläufen. Die operative Sanierung erfordert hierbei oft ein mikrochirurgisches Vorgehen, um das empfindliche Epithel des Gehörgangs zu schonen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1595
Fallbeispiel 1: Solitäre Exostose im Gehörgang
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, solitären Exostose im rechten äußeren Gehörgang vor, die zu rezidivierenden Cerumenpfropfen führt. Der Operateur trägt die knöcherne Engstelle unter dem Operationsmikroskop vollständig ab. Die Wundfläche wird versorgt und der Gehörgang tamponiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1595 mit dem Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Multiple Exostosen auf einer Seite
Bei einer Patientin liegen im linken Gehörgang drei separate Exostosen vor, die das Lumen fast vollständig verlegen. Der Operateur trägt alle drei Knochenanbauten in einer Sitzung mühsam ab. Da es sich um eine Gesamtleistung zur Stenosebeseitigung handelt, darf die Ziffer 1595 nur einmal berechnet werden. Der erhöhte zeitliche und technische Aufwand wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) abgebildet.
Fallbeispiel 3: Postoperative Narbenstenose
Nach einer früheren Ohr-Operation hat sich bei einem Patienten eine zirkuläre Narbenstenose im Gehörgang gebildet. Der Arzt exzidiert das Narbengewebe mikrochirurgisch, um den Gehörgang wieder durchgängig zu machen. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 1595, da eine mechanische Verengung des Lumens erfolgreich beseitigt wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1595: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 1595 in einer Sitzung. Einige Kommentierungen befürworten den mehrfachen Ansatz bei der Beseitigung mehrerer separater Stenosen auf einer Seite. Dieser Auffassung wird von Gerichten und Prüfstellen unter Verweis auf die hohe Punktbewertung von 1850 Punkten meist widersprochen.
Achtung: Eine mehrfache Berechnung der GOÄ 1595 für dieselbe Ohrseite ist nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung (Az.: III ZR 389/02), dass gleichwertige Leistungen auch gleich vergütet werden müssen. Die Abtragung mehrerer Exostosen auf einer Seite gilt gebührenrechtlich als eine einzige Gesamtleistung.
Zudem sind die Einlage von Materialien zur Gehörgangsschienung (wie Silastikfolien) sowie die abschließende Gehörgangstamponade Bestandteil der Hauptleistung. Diese Hilfsmaßnahmen dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Zu beachten sind auch die strikten Abrechnungsausschlüsse: Die Ziffer 1595 darf nicht neben den Ziffern 1568 oder 1586 abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 1595: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation, die Anzahl und das Ausmaß der Verengungen detailliert beschrieben werden. Auch die angewandte chirurgische Technik (z. B. Meißel- oder Frästechnik) sollte präzise dokumentiert sein.
Besonders wichtig ist die Erfassung von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird. Hierzu gehören eine starke Blutungsneigung, anatomische Besonderheiten oder das Vorliegen multipler Knochenanbauten. Die Dokumentation sollte den Mehraufwand für den Prüfer unmittelbar nachvollziehbar machen.
Dokumentationsbeispiel: Operative Beseitigung einer hochgradigen Gehörgangsstenose links. Präoperativ fast vollständiger Verschluss des Lumens durch drei ausgeprägte Exostosen. Mikrochirurgische Abtragung der knöchernen Wucherungen mittels Diamantfräse unter Schonung der Gehörgangshaut. Erhöhter Zeitaufwand von 45 Minuten aufgrund multipler Lokalisationen und schwieriger anatomischer Sichtverhältnisse.
GOÄ 1595: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Wenn der Eingriff durch besondere Umstände erschwert wird, kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn mehrere Exostosen in einer Sitzung abgetragen werden müssen. Auch eine extreme Enge des Gehörgangs oder eine starke intraoperative Blutung, die die Sicht behindert, begründen eine Faktorerhöhung.
Typische Ziffernkombinationen
Tipp: Vergessen Sie bei ambulanten Operationen nicht die passenden Zuschläge. Je nach OP-Dauer und Setting können die Zuschläge nach den GOÄ-Ziffern 440, 441 oder 445 zusätzlich berechnet werden, um den sterilen Aufwand adäquat abzugelten.
Neben der Ziffer 1595 können selbstständige Leistungen wie die Ambulante Anästhesie (sofern durch einen separaten Anästhesisten erbracht) oder postoperative Kontrollen an den Folgetagen abgerechnet werden. Die postoperative Nachsorge und der Verbandswechsel sind in den Folgesitzungen eigenständig bewertbar, sofern sie nicht am OP-Tag selbst stattfinden.
Ziffer 1595 in der neuen GOÄ
Die bisherige Operative Beseitigung einer Stenose im äußeren Gehörgang (2,3-facher Satz: 248,01 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 419,77 € und 616,45 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:
- 9013 „Konstruktion und Rekonstruktion des äußeren Gehörganges bei Stenosen" — bei Stenose ohne knöcherne Neubildung/Exostose (616,45 €)
- 9017 „Operative Beseitigung von knöchernen Neubildungen im Bereich des äußeren Gehörgangs (z.B. Exostosen)" — bei knöcherne Neubildung/Exostose (419,77 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1595
Was hat nicht gestimmt?