GOÄ 1597: Eröffnung des Warzenfortsatzes korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1597
Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1597 (Eröffnung des Warzenfortsatzes) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1597

Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes – 1110 Punkte

Die Leistungsziffer 1597 beschreibt die operative Eröffnung des Warzenfortsatzes (Mastoid). Dieser chirurgische Eingriff dient in der Regel der Freilegung der lufthaltigen Zellen des Schläfenbeins. Häufig erfolgt die Maßnahme als Erweiterung des Aditus ad Antrum, um das genaue Ausmaß einer entzündlichen Beteiligung zu klären.

Im Rahmen der Operation wird die Knochenrinde des Mastoids abgetragen, um einen direkten Zugang zu den pneumatischen Räumen zu schaffen. Dies ermöglicht die Sanierung von Entzündungsherden oder die Überprüfung der Antrumwegsamkeit bei chronischen Mittelohrerkrankungen. Die Ziffer bildet somit sowohl diagnostische als auch therapeutische Teilschritte ab.

GOÄ 1597 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 1597 konzentriert sich vor allem auf akute und chronische Entzündungsprozesse des Mittelohrs. Eine klassische Indikation ist die akute Mastoiditis, bei der eine chirurgische Drainage des eitrigen Fokus zwingend erforderlich ist. Auch bei chronischen Schleimhautentzündungen wird die Eröffnung durchgeführt, um irreversible Gewebeveränderungen zu sanieren.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist der Verdacht auf ein Cholesteatom. Hierbei muss der Warzenfortsatz inspiziert werden, um das destruierende Wachstum des Plattenepithels frühzeitig zu stoppen. Die Ziffer 1597 ist in diesen Fällen ein essenzieller Bestandteil des operativen Gesamtkonzepts.

Tipp: Wenn die Eröffnung des Warzenfortsatzes im Zuge einer Tympanoplastik erfolgt, sollte die Indikation (z. B. Ausschluss einer Mastoiditis oder Cholesteatomverdacht) explizit begründet werden, um eine separate Vergütung zu sichern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1597

Fallbeispiel 1: Akute Mastoiditis bei Otitis media

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen, schmerzhaften Schwellung hinter dem Ohr und Fieber vor. Diagnostisch wird eine akute Mastoiditis gesichert. Es erfolgt die isolierte operative Sanierung des Mastoids (Antrotomie) zur Entlastung des eitrigen Geschehens. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1597 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie der entsprechende OP-Zuschlag.

Fallbeispiel 2: Tympanoplastik mit Cholesteatomverdacht

Bei einer chronischen Knocheneiterung ist eine Tympanoplastik geplant. Aufgrund des dringenden Verdachts auf ein sekundäres Cholesteatom wird zusätzlich der Warzenfortsatz eröffnet, um den Entzündungsherd vollständig auszuräumen. Da die Eröffnung zur Klärung eines Cholesteatoms dient, ist die GOÄ-Ziffer 1597 neben der Tympanoplastik (z. B. nach Nr. 1600) gesondert berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Diagnostische Eröffnung bei unklarem Befund

Bei einer persistierenden Mittelohrentzündung ohne eindeutige radiologische Zeichen einer Mastoiditis wird eine diagnostische Eröffnung des Antrums durchgeführt. Ziel ist die Überprüfung der Antrumwegsamkeit. Der Eingriff bestätigt die Durchgängigkeit, weshalb keine weiterführende Radikaloperation notwendig ist. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 1597.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1597: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1597 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit umfassenderen operativen Leistungen. Die Ziffern 1598 (Radikaloperation des Warzenfortsatzes) und 1600 bis 1602 (Tympanoplastik) beinhalten die Eröffnung des Mastoids bereits als immanenten Leistungsbestandteil. Eine gleichzeitige Abrechnung führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Ebenso ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1620 (Freilegung des Fazialisnervs) ausgeschlossen. Prüfstellen achten penibel darauf, ob die Eröffnung lediglich der Zugangsweg für eine andere, höher bewertete Leistung war. In solchen Fällen gilt das Zielleistungsprinzip der GOÄ.

Achtung: Die Ziffern 1597 bis 1602 schließen sich gegenseitig aus, sofern sie dieselbe Sitzung und dasselbe Ohr betreffen. Eine Kombination dieser Ziffern ohne triftige, dokumentierte Ausnahme ist nicht statthaft.

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Dokumentation der GOÄ 1597: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die medizinische Notwendigkeit der Eröffnung sowie die einzelnen chirurgischen Schritte detailliert dargestellt werden. Insbesondere die Darstellung des Knochenabbaus und die Inspektion der pneumatischen Zellen sind zu beschreiben.

Falls der Eingriff neben einer Tympanoplastik erfolgt, muss die Dokumentation klar darlegen, warum die Eröffnung als selbstständige diagnostische oder therapeutische Maßnahme (z. B. zum Ausschluss einer Mastoiditis) durchgeführt wurde. Nur so lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Doppelabrechnung entkräften.

Dokumentationsbeispiel:
„...Retroaurikulärer Zugang, Darstellung des Planum mastoideum. Kontrollierte Eröffnung des Warzenfortsatzes mittels Fräse. Inspektion der Mastoidzellen zeigt entzündlich veränderte Schleimhaut, kein Cholesteatom. Spülung und Sicherung der Antrumwegsamkeit. Blutstillung und schichtweiser Wundverschluss...“

GOÄ 1597: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei der GOÄ-Ziffer 1597 gut zu begründen. Relevante Kriterien sind eine starke Sklerosierung des Knochens, die den Fräsvorgang erheblich erschwert und verlängert. Auch anatomische Besonderheiten wie ein tief stehender Sinus durae matris oder ein tiefer Mittellinien-Dura-Abhang erhöhen das operative Risiko und rechtfertigen einen höheren Faktor.

Zudem führen ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine floride, stark blutende Entzündung zu einem deutlich erhöhten Zeitaufwand. Diese Erschwernisse müssen individuell im Abrechnungsformular begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer 1597 können die ambulanten OP-Zuschläge nach den Ziffern 440 oder 444 berechnet werden, sofern die Voraussetzungen für ambulantes Operieren erfüllt sind. Auch Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsziffern sind regelmäßig Bestandteil der Abrechnung. Eine Kombination mit diagnostischen Leistungen wie der Tonschwellenaudiometrie vor dem Eingriff ist ebenfalls üblich.

Ziffer 1597 in der neuen GOÄ

Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes heißt in der neuen GOÄ Nummer 9019 — „Eröffnung des Warzenfortsatzes und/oder Antrotomie, als selbständige Leistung" — mit einem festen Satz von 242,91 €, abrechenbar je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 148,81 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1597

Die GOÄ 1597 ist neben einer Tympanoplastik berechnungsfähig, wenn sie als selbstständiger diagnostischer oder therapeutischer Eingriff erfolgt. Dies ist beispielsweise zum Ausschluss einer Mastoiditis oder bei Verdacht auf ein Cholesteatom der Fall. Die medizinische Notwendigkeit muss hierbei klar dokumentiert werden.
Die GOÄ-Ziffer 1597 darf nicht neben den Ziffern 1596, 1598, 1600 bis 1602 sowie 1620 abgerechnet werden. Diese komplexeren operativen Leistungen enthalten die Eröffnung des Warzenfortsatzes bereits als immanenten Bestandteil. Eine Doppelabrechnung ist gemäß den GOÄ-Richtlinien unzulässig.
Bei einer ambulanten Durchführung der Leistung nach GOÄ 1597 können die Zuschläge nach den Ziffern 440 oder 444 berechnet werden. Welcher Zuschlag anwendbar ist, hängt von der Art der ambulanten Operation und den Vorgaben der GOÄ ab. Diese Zuschläge sind mit dem einfachen Satz zu bewerten.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch eine starke Knochensklerosierung oder anatomische Besonderheiten begründen. Auch ausgeprägte Vernarbungen durch Voroperationen oder eine starke intraoperative Blutung rechtfertigen einen erhöhten Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Ja, die GOÄ 1597 kann auch für rein diagnostische Eröffnungen des Mastoids herangezogen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Antrumwegsamkeit bei unklaren entzündlichen Prozessen überprüft werden muss. Der diagnostische Charakter des Eingriffs schließt die Abrechnungsfähigkeit nicht aus.
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