GOÄ 1602: Mittelohrtumor-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1602
Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer , Nummer oder Nummer
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1602: So rechnen Sie die Operation destruktiver Mittelohrtumoren rechtssicher, fehlerfrei und mit optimalem Steigerungssatz ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1602

Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600

Die GOÄ-Ziffer 1602 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie umfasst die vollständige oder teilweise Entfernung eines destruktiv beziehungsweise bösartig wachsenden Tumors im Bereich des Mittelohrs. Der Eingriff erfordert aufgrund der anatomischen Nähe zu sensiblen Strukturen wie dem Gehirn und den Hirnnerven eine extreme Präzision.

Im Leistungsumfang sind fakultative Teilschritte wie die Eröffnung des Warzenfortsatzes (Mastodektomie) oder die Freilegung sämtlicher Mittelohrräume bereits enthalten. Diese vorbereitenden oder begleitenden operativen Schritte dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer bildet somit ein pauschaliertes Leistungspaket für den primären onkologischen Eingriff am Mittelohr ab.

GOÄ 1602 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung

Der entscheidende Faktor für den Ansatz der GOÄ-Ziffer 1602 ist das destruktive beziehungsweise bösartige Wachstumsverhalten des Tumors. Typische Indikationen sind maligne Neoplasien des Mittelohrs wie Plattenepithelkarzinome oder seltene Adenokarzinome. Auch die operative Entfernung eines lokal destruktiv agierenden Glomustumors (Glomus-tympanicum-Tumor) wird nach offizieller Empfehlung analog über diese Ziffer abgerechnet.

Eine klare Abgrenzung muss zur GOÄ-Ziffer 1601 erfolgen, welche für die Operation gutartiger Mittelohrtumoren vorgesehen ist. Sobald der Tumor jedoch knochendestruierende Eigenschaften aufweist oder histologisch als maligne gesichert ist, ist der Ansatz der höher bewerteten Ziffer 1602 medizinisch und gebührenrechtlich gerechtfertigt. Die präoperative Diagnostik und der intraoperative Befund spielen hierbei eine zentrale Rolle für die Begründung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1602

Fallbeispiel 1: Resektion eines Plattenepithelkarzinoms

Bei einem Patienten wird ein histologisch gesichertes, destruktiv wachsendes Plattenepithelkarzinom des Mittelohrs operativ entfernt. Der Operateur führt hierbei eine radikale Tumorexstirpation inklusive einer Mastodektomie durch. Da die Mastodektomie (GOÄ 1597/1598) integraler Bestandteil der Hauptleistung ist, erfolgt die Abrechnung ausschließlich über die GOÄ-Ziffer 1602 zum adäquaten Steigerungssatz.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines Glomus-tympanicum-Tumors

Es erfolgt die operative Sanierung eines gefäßreichen Glomustumors im Mittelohr, der bereits Teile der Gehörknöchelchenkette destruiert hat. Da für Glomustumoren keine eigene Ziffer existiert, erfolgt die Liquidation der GOÄ-Ziffer 1602 analog. Die Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette mittels Tympanoplastik wird zusätzlich mit der Ziffer 1610 in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Rezidivtumor mit Schädelknochenbeteiligung

Bei einem Rezidiv eines bösartigen Mittelohrtumors muss neben der Tumorentfernung auch ein Teil des destruierten Schädelknochens reseziert und rekonstruiert werden. Abgerechnet wird die Tumorentfernung über die GOÄ 1602. Die aufwendige Rekonstruktion des Schädelknochens ist nicht in der Ziffer 1602 enthalten und darf mit den entsprechenden Ziffern für Knochenplastiken zusätzlich liquidiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1602: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Vorarbeiten. Die Ziffern 1597 (Eröffnung des Warzenfortsatzes), 1598 (Aufmeißelung) und 1600 (Radikaloperation) sind explizite Ausschlussziffern und dürfen keinesfalls am selben Operationstag neben der GOÄ 1602 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.

Ebenfalls unzulässig ist der gesonderte Ansatz der GOÄ-Ziffer 2580 für die bloße Durchtrennung von Nerven (wie der Chorda tympani), wenn dies im Zuge der Tumorresektion notwendig wird. Dies gilt als unselbstständige Teilleistung der Tumoroperation. Nur eine eigenständig indizierte, mikrochirurgische Neurolyse oder Nervenverlagerung rechtfertigt zusätzliche Gebührenordnungsziffern.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1601 (gutartiger Tumor) und 1602 (bösartiger Tumor) für dasselbe Ohr ist ausgeschlossen. Der Arzt muss sich anhand des histologischen Befundes oder des klinischen Bildes für die zutreffende Ziffer entscheiden.

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Dokumentation der GOÄ 1602: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht muss das destruktive Wachstumsverhalten des Tumors sowie die Infiltration von Nachbarstrukturen präzise beschrieben werden. Auch die histologische Sicherung des malignen Befundes sollte zwingend in der Akte hinterlegt und mit der Rechnung verknüpft sein.

Falls zusätzliche Leistungen wie eine Tympanoplastik oder eine Neurolyse des Nervus facialis stattgefunden haben, müssen diese als eigenständige Operationsschritte mit separater Begründung und Zeitangabe dokumentiert werden. Dies erleichtert die Durchsetzung von Kombinationsabrechnungen erheblich.

Dokumentation: "Nach retroaurikulärem Zugang zeigt sich ein destruktiv in den Warzenfortsatz einwachsender Tumor (V. a. Karzinom). Vollständige Tumorresektion unter Mitnahme destruierter Knochenanteile. Die histologische Aufarbeitung bestätigt ein invasives Plattenepithelkarzinom."

GOÄ 1602: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Komplexität und des unvorhersehbaren Wachstumsverhaltens bösartiger Tumoren kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) lässt sich durch besondere Schwierigkeiten wie starke Blutungsneigung, extreme Adhäsionen an der Dura oder dem Sinus sigmoideus sowie durch die Nähe zum Nervus facialis begründen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die Tumoroperation mit rekonstruktiven Eingriffen kombiniert. Erlaubt und medizinisch oft notwendig ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1610 für eine Tympanoplastik. Auch eine eigenständig indizierte Neurolyse des Nervus facialis kann mit der GOÄ-Ziffer 2583 kombiniert werden, sofern dies detailliert begründet wird.

Tipp: Nutzen Sie bei der Analogabrechnung des Glomustumors über die GOÄ 1602 eine klare Kennzeichnung auf der Liquidation ("GOÄ 1602 analog - Entfernung eines Glomustumors"), um Rückfragen der Beihilfestellen im Vorfeld zu vermeiden.

Ziffer 1602 in der neuen GOÄ

Die bisherige Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600 (2,3-facher Satz: 371,36 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 517,33 € und 1.529,46 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9029 „Entfernung eines auf die Mittelohrräume begrenzten Tumors und/oder Cholesteatoms" — bei Tumor oder Cholesteatom auf die Mittelohrräume begrenzt (517,33 €)
  • 9037 „Transtemporaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges" — bei Tumoroperation mit transtemporalem Zugang zum inneren Gehörgang (1.529,46 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1602

Die GOÄ-Ziffer 1602 darf bei der operativen Entfernung von bösartigen oder destruktiv wachsenden Tumoren des Mittelohrs abgerechnet werden. Typische Beispiele sind Plattenepithelkarzinome oder lokal destruierende Glomustumoren. Bei gutartigen Tumoren ohne destruktives Wachstum ist stattdessen die Ziffer 1601 anzusetzen.
Nein, eine zusätzlich notwendige Eröffnung oder Aufmeißelung des Warzenfortsatzes ist nicht separat berechenbar. Die GOÄ-Ziffern 1597 und 1598 sind als fakultative Leistungsbestandteile in der GOÄ 1602 enthalten. Ein Nebeneinanderabrechnen am selben Operationstag ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Die Entfernung eines Glomustumors im Mittelohr wird analog nach der GOÄ-Ziffer 1602 abgerechnet. Da in der GOÄ keine eigene Ziffer für diesen gefäßreichen, destruktiven Tumor existiert, ist diese Analogbewertung die medizinisch und wirtschaftlich angemessene Wahl. Auf der Rechnung sollte der Zusatz 'analog' deutlich vermerkt werden.
Ja, eine zusätzlich durchgeführte Tympanoplastik mit Interposition kann neben der GOÄ 1602 abgerechnet werden. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 1610 herangezogen. Da es sich um eine eigenständige rekonstruktive Leistung handelt, ist diese Kombination zulässig und wird von den Kassen erstattet.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitdauer des Eingriffs begründet werden. Typische Gründe sind starke intraoperative Blutungen, ausgeprägte Adhäsionen an der Dura oder die anatomisch schwierige Präparation nahe am Nervus facialis. Diese Besonderheiten müssen detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
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