GOÄ 1601: Cholesteatom-OP korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1601
Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer oder Nummer –
Punktzahl 1660  
Einfachsatz 96,76 € 1,0x
Regelhöchstsatz 222,55 € 2,3x
Höchstsatz 338,66 € 3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1601 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles über Honorarsätze, Ausschlüsse, typische Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste beim Cholesteatom vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1601

GOÄ 1601: Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1597 oder Nummer 1598 –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1601 umfasst die operative Entfernung von gutartigen Neubildungen im Bereich des Mittelohrs. Ein besonders häufiger Anwendungsfall in der HNO-Heilkunde ist die Sanierung eines Cholesteatoms, also das Einwachsen von verhornendem Plattenepithel in das Mittelohr mit konsekutiver chronischer Knochendestruktion. Die Ziffer ist mit 1660 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 222,55 € entspricht.

Wichtig für die korrekte Auslegung ist der Zusatz in den Klammern der Leistungsbeschreibung. Die operative Eröffnung des Warzenfortsatzes (Antrotomie nach Nr. 1597) sowie die Aufmeißelung des Warzenfortsatzes mit Freilegung sämtlicher Mittelohrräume (Mastoidektomie nach Nr. 1598) sind fakultative Leistungsbestandteile. Diese operativen Schritte dürfen daher unter keinen Umständen zusätzlich neben der GOÄ 1601 in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1601 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 1601 ist das Vorliegen eines Cholesteatoms, das aufgrund seiner destruierenden Eigenschaften eine operative Sanierung erfordert. Neben dem Cholesteatom fallen auch andere gutartige Tumoren des Mittelohrs unter diese Ziffer. Dazu gehören beispielsweise Glomustumoren (Paragangliome) im Frühstadium, Osteome oder seltene gutartige Schleimhauttumoren des Tympanons.

Der Eingriff erfordert in der Regel einen retroaurikulären oder endauralen Zugang, die Darstellung der Paukenhöhle und die sorgfältige mikrochirurgische Entfernung des pathologischen Gewebes. Da diese Operationen oft mit einer Zerstörung der Gehörknöchelchenkette einhergehen, erfolgt in vielen Fällen eine gleichzeitige Rekonstruktion. Diese Tympanoplastik ist jedoch nicht in der GOÄ 1601 enthalten und muss gesondert codiert werden.

Achtung: Die reine Durchtrennung von Nervenfasern, wie beispielsweise der Chorda tympani zur Darstellung des Operationsfeldes, ist mit der GOÄ 1601 abgegolten. Ein zusätzlicher Ansatz der GOÄ-Ziffer 2580 für die Nervendurchtrennung ist in diesem Zusammenhang explizit ausgeschlossen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1601

Fallbeispiel 1: Unkomplizierte Cholesteatom-Entfernung

Bei einem Patienten mit chronischer Knocheneiterung wird ein epitympanales Cholesteatom diagnostiziert. Es erfolgt die operative Sanierung mittels Mastoidektomie und Freilegung der Paukenhöhle (entspricht den Schritten der Nr. 1598). Das Cholesteatom wird vollständig unter dem Operationsmikroskop entfernt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1601 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Mastoidektomie integraler Bestandteil ist.

Fallbeispiel 2: Cholesteatom-Sanierung mit Gehörknöchelchen-Rekonstruktion

Nach der vollständigen Entfernung eines ausgedehnten Cholesteatoms zeigt sich eine Unterbrechung der Gehörknöchelchenkette durch Arrosion des Amboss-Schenkels. Der Operateur führt im selben Eingriff eine Tympanoplastik mit Interposition eines Titan-Torp-Implantats durch. Neben der GOÄ 1601 für die Tumorentfernung wird hier zusätzlich die GOÄ 1610 (Tympanoplastik) berechnet.

Fallbeispiel 3: Komplexe Rezidiv-Operation mit Neurolyse

Bei einer Rezidiv-Operation eines Cholesteatoms liegt das Epithel dem freiliegenden Nervus facialis im tympanalen Segment direkt an. Unter hohem präparativem Aufwand erfolgt die Neurolyse des Nervs aus den wuchernden Epithelmassen. Abgerechnet wird die GOÄ 1601 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) aufgrund des extremen Risikos und Zeitaufwands, kombiniert mit der GOÄ 2583 für die Neurolyse.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1601: Was Prüfer beanstanden

Ein klassischer Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1601 ist die zusätzliche Anforderung der Ziffern 1597 oder 1598. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen filtern diese Kombinationen automatisiert heraus, da die Ausschlussregelung im Text der GOÄ 1601 unmissverständlich formuliert ist. Auch die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1602 (Radikaloperation des Mittelohrs) ist ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Neurolyse. Wird der Nervus facialis oder die Chorda tympani lediglich dargestellt oder im Rahmen des Standardzugangs geschont, rechtfertigt dies keine zusätzliche Ziffer. Nur eine echte, medizinisch notwendige Präparation und Befreiung des Nervs aus Tumorgewebe erlaubt den Ansatz der GOÄ 2583.

Achtung: Rekonstruktive Eingriffe am destruierten Schädelknochen, die über die normale Eröffnung und den Verschluss des Warzenfortsatzes hinausgehen, sind nicht in der GOÄ 1601 inbegriffen. Solche knöchernen Rekonstruktionen müssen separat dokumentiert und begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ 1601: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den pathologischen Befund (z. B. Ausdehnung des Cholesteatoms, Arrosionen an den Gehörknöchelchen oder der Gehörgangswand) detailliert beschreiben. Auch der Einsatz des Operationsmikroskops und die angewandten mikrochirurgischen Techniken sollten explizit erwähnt werden.

Falls besondere Schwierigkeiten auftreten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen diese direkt im Bericht begründet werden. Dazu gehören beispielsweise starke Blutungen aus veränderten Schleimhäuten oder anatomische Varianten wie ein tief stehender Duratrichter.

Dokumentation: "Retroaurikulärer Zugang links. Darstellung des Mastoids und Durchführung der Mastoidektomie. Unter dem Mikroskop zeigt sich ein ausgedehntes Cholesteatom, das das Epitympanon ausfüllt und den Amboss arrodiert hat. Vollständige, schichtweise Präparation und Entfernung der Matrix unter Schonung des freiliegenden Nervus facialis..."

GOÄ 1601: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei der GOÄ 1601 überschritten werden, wenn der Eingriff durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen für einen Schwellenwertübertritt bis zum 3,5-fachen Satz sind: extreme anatomische Enge, starke Blutungskomplikationen bei entzündlich verändertem Gewebe, Zustand nach Voroperationen (Rezidiv-Eingriffe) oder eine ausgeprägte Destruktion der knöchernen Strukturen, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 1601 selten isoliert abgerechnet. Zulässige und häufige Kombinationen umfassen die GOÄ 1610 für eine gleichzeitig durchgeführte Tympanoplastik. Bei ambulanten Operationen in der Praxis oder Praxisklinik können zudem die entsprechenden Ambulanten OP-Zuschläge (z. B. GOÄ 445) sowie Anästhesieleistungen angesetzt werden.

Tipp: Denken Sie bei ambulant durchgeführten Eingriffen immer an den OP-Zuschlag nach Nr. 445 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 1200 und mehr Punkten bewertet sind), um den erhöhten Sachaufwand abzugelten.

Ziffer 1601 in der neuen GOÄ

Die bisherige Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1597 oder Nummer 1598 – (2,3-facher Satz: 222,55 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 517,33 € und 929,16 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9023 „Tympanoplastik Typ II bis IV mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion" — bei Tympanoplastik Typ II bis IV mit Anlage einer Ohrradikalhöhle (929,16 €); zzgl. 9026 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9023 für Anlage einer Ohrradikalhöhle" (244,47 €)
  • 9029 „Entfernung eines auf die Mittelohrräume begrenzten Tumors und/oder Cholesteatoms" (517,33 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1601

Die GOÄ-Ziffer 1601 enthält bereits die operative Eröffnung des Warzenfortsatzes (Antrotomie nach Nr. 1597) sowie die Mastoidektomie (nach Nr. 1598). Diese Leistungen dürfen daher nicht zusätzlich neben der 1601 berechnet werden.
Ja, eine zusätzlich durchgeführte Tympanoplastik ist nicht in der GOÄ 1601 enthalten. Sie kann bei entsprechender Indikation und Durchführung separat mit der GOÄ-Ziffer 1610 in Rechnung gestellt werden.
Nein, die Durchtrennung von Nerven wie der Chorda tympani im Rahmen des operativen Zugangs ist mit der GOÄ 1601 abgegolten. Der separate Ansatz der GOÄ-Ziffer 2580 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Bei einer ambulanten Durchführung der Operation kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen vorgesehen, die mit 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte anatomische Varianten, starke Blutungen bei florider Entzündung oder schwierige Verhältnisse bei Rezidiv-Eingriffen.
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