GOÄ 1600: Abrechnung der Schädelhöhleneröffnung

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1600
Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose , des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1600: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung bei Eröffnung der Schädelhöhle, typische Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1600

Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume

Die GOÄ-Ziffer 1600 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Diese Gebührenziffer umfasst vier eigenständige, mittels des logischen „Oder“ verknüpfte operative Maßnahmen, die jeweils die Eröffnung der Schädelhöhle erfordern. Hierzu zählen die operative Sanierung einer Sinusthrombose, einer Bulbusthrombose, Eingriffe am Labyrinth sowie die Sanierung eines otogenen Hirnabszesses.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Leistungsbeschreibung ist die integrative Abgeltung von Begleitmaßnahmen. Eine eventuell notwendige Aufmeißelung des Warzenfortsatzes (Mastoidektomie) sowie die Freilegung sämtlicher Mittelohrräume sind explizit Bestandteil der Ziffer 1600. Diese Teilschritte dürfen daher unter keinen Umständen gesondert in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1600 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1600 ist in der Regel auf die Behandlung schwerer, oft lebensbedrohlicher Komplikationen von Mittel- und Innenorrentzündungen beschränkt. Diese otogenen Komplikationen erfordern ein rasches und präzises neurootologisches Eingreifen, um bleibende Schäden oder letale Verläufe zu verhindern.

Typische Indikationen für diese Ziffer sind die eitrige Labyrinthitis mit drohendem Funktionsverlust des Innenohrs oder die Ausbreitung von Infektionen in die venösen Blutleiter des Gehirns. Auch die Entstehung eines otogenen Hirnabszesses, meist im Schläfenlappen oder Kleinhirn lokalisiert, rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Die chirurgische Herausforderung liegt hierbei in der Kombination aus infeksanierenden Maßnahmen im Mittelohr und dem intrakraniellen Zugriff.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1600

Fallbeispiel 1: Otogene Sinusthrombose

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen, chronischen Otitis media und klinischen Zeichen einer Sinus-sigmoideus-Thrombose vor. Es erfolgt die operative Eröffnung der Schädelhöhle, die Freilegung des Sinus sowie die Entfernung des infizierten Thrombus. Gleichzeitig wird eine Mastoidektomie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1600 zum adäquaten Steigerungssatz, da die Mastoidektomie integraler Bestandteil ist.

Fallbeispiel 2: Labyrinthektomie bei eitriger Labyrinthitis

Bei einer akuten, eitrigen Labyrinthitis mit vollständigem Gehörverlust und heftigem Drehschwindel wird die Indikation zur Labyrintheröffnung gestellt. Der Operateur eröffnet das Labyrinth zur Drainage des Eiterherdes. Da dieser Eingriff die Eröffnung des Innenohrs und somit den Zugang zur Schädelbasis beinhaltet, ist die Berechnung der GOÄ 1600 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Sanierung eines otogenen Kleinhirnabszesses

Nach einer chronischen Knocheneiterung (Cholesteatom) entwickelt ein Patient einen Kleinhirnabszess. Der operative Zugang erfolgt transmastoidal mit Eröffnung der hinteren Schädelgrube und Inzision sowie Drainage des Abszesses. Neben den neurochirurgischen Basismaßnahmen bildet die GOÄ-Ziffer 1600 die primäre HNO-ärztliche Leistung für diese komplexe Sanierung ab.

Tipp: Sollten bei extrem schwierigen anatomischen Verhältnissen oder massiven Blutungen erhebliche zeitliche Verzögerungen auftreten, empfiehlt sich die Ausschöpfung des Gebührenrahmens über den 2,3-fachen Satz hinaus unter Angabe einer detaillierten Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1600: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1600 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Vor- oder Begleiteingriffen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob neben der Ziffer 1600 die Ziffern 1597 (Antrotomie) oder 1598 (Mastoidektomie) liquiriert wurden. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen, da diese Leistungen im Leistungstext der 1600 als „gegebenenfalls“ enthalten deklariert sind.

Zudem existiert ein strikter Ausschluss für die Ziffern 1601 und 1602 in derselben Sitzung. Ein weiterer Fehler liegt in der mangelhaften Abgrenzung zu rein neurochirurgischen Ziffern, wenn der Eingriff interdisziplinär durchgeführt wird. Hier muss exakt dokumentiert werden, welcher Operateur welche Teilschritte erbracht hat, um Doppelabrechnungen desselben OP-Gebietes zu vermeiden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1600 mit den Ziffern 1597, 1598, 1601 und 1602 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen und führt bei Prüfungen zur sofortigen Streichung der nachgeordneten Ziffern.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 1600: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Zugangsweg, die Darstellung der anatomischen Strukturen und die Eröffnung der Schädelhöhle unmissverständlich beschreiben. Auch die pathologischen Befunde, wie das Vorliegen von Eiter oder Thromben, müssen präzise dokumentiert werden.

Besonders die Begründung für das „gegebenenfalls“ durchgeführte Ausräumen der Mittelohrräume sollte im Bericht klar hervorgehen. Dies sichert nicht nur die Plausibilität der Ziffer 1600, sondern liefert auch die medizinische Argumentation für eventuelle Faktorsteigerungen bei Komplikationen während des Eingriffs.

Dokumentation: „... Transmastoidaler Zugang nach retroaurikulärer Inzision. Vollständige Mastoidektomie und Freilegung des Sinus sigmoideus. Nach Eröffnung der knöchernen Schädelwand zeigt sich ein thrombotischer Verschluss des Sinus. Inzision des Sinus und vollständige Thrombektomie unter mikroskopischer Sicht ...“

GOÄ 1600: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität und des inhärenten Risikos von Eingriffen an der Schädelbasis kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Ein Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn schwierige anatomische Verhältnisse, starke Blutungen aus dem Sinus oder ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen vorliegen. Auch eine extreme Adhäsion der Dura mater an den Knochenstrukturen stellt eine valide Begründung dar.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 1600 können selbstverständlich die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Die Anwendung des Operationsmikroskops ist über den Zuschlag GOÄ 440 (sofern die allgemeinen Bestimmungen dies zulassen) oder über eine entsprechende Faktorsteigerung zu berücksichtigen. Nicht berechnungsfähig sind hingegen die operativen Zugangsleistungen, die bereits durch die Eröffnung der Schädelhöhle in der Ziffer 1600 abgegolten sind.

Ziffer 1600 in der neuen GOÄ

Die bisherige Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume (2,3-facher Satz: 371,36 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 1.326,05 € und 1.529,46 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 8352 „Exstirpation eines intrazerebralen Hämatoms oder eines Hirnabszesses oder einer Zyste (infektiös oder nicht infektiös) einer Hirnhemisphäre, des Hirnstamms oder des Kleinhirns" — bei Hirnabszess (1.326,05 €)
  • 9038 „Translabyrinthärer operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges" — bei Operation des Labyrinths mit translabyrinthärem Zugang zum inneren Gehörgang (1.476,96 €)
  • 9037 „Transtemporaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges" — bei transtemporaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörgangs (1.529,46 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1600

Die GOÄ-Ziffer 1600 darf abgerechnet werden, wenn eine operative Eröffnung der Schädelhöhle zur Behandlung einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines otogenen Hirnabszesses erfolgt. Typischerweise liegt hierbei eine schwere Komplikation einer Mittel- oder Innenohrentzündung vor. Die Ziffer deckt somit hochkomplexe, teils lebensrettende neurootologische Eingriffe ab.
In der GOÄ-Ziffer 1600 sind die Aufmeißelung des Warzenfortsatzes (Mastoidektomie) sowie die Freilegung sämtlicher Mittelohrräume bereits enthalten. Diese Teilschritte dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Operationszeit beanspruchen. Sie sind als integrale Bestandteile der Hauptleistung definiert.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1600 kann nicht neben der GOÄ 1598 berechnet werden. Da die Mastoidektomie im Leistungstext der Ziffer 1600 explizit als fakultativer Bestandteil genannt wird, ist eine Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Regel führt bei Prüfungen durch Kostenträger zur Streichung der Ziffer 1598.
Ein Überschreiten des Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Faktor kann durch besondere anatomische Schwierigkeiten, starke intraoperative Blutungen oder ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen begründet werden. Auch eine extreme Entzündungsausbreitung, die den Eingriff zeitlich erheblich verlängert, ist eine anerkannte Begründung. Die Erschwernisse müssen detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
Neben der GOÄ-Ziffer 1600 sind die Ziffern 1597 (Antrotomie), 1598 (Mastoidektomie), 1601 (Freilegung des Saccus endolymphaticus) und 1602 (Labyrintheröffnung) explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Eine Missachtung führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich