Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2583 (Neurolyse): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, wichtige Ausschlüsse und rechtssichere Dokumentation in der Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2583
Neurolyse, als selbständige Leistung - 924 Punkte
Die Gebührenordnungsziffer 2583 beschreibt die operative Freilegung eines Nervs aus einengendem Gewebe. Diese sogenannte Nervenfreilegung dient der Wiederherstellung der Nervenfunktion, wenn der Nerv durch äußere Einflüsse komprimiert oder geschädigt wird. Die Leistung darf explizit nur dann berechnet werden, wenn sie eine selbständige Leistung darstellt und nicht Teil eines anderen chirurgischen Eingriffs ist.
In der medizinischen Praxis umfasst diese Ziffer die sorgfältige Präparation des betroffenen Nervenabschnitts unter Schonung des umliegenden Gewebes. Das Ziel ist die vollständige Entlastung des Nervs von Adhäsionen, Narbenzügen oder tumorösen Strukturen. Da es sich um einen anspruchsvollen neurochirurgischen Eingriff handelt, erfordert die Durchführung meist eine hohe Präzision und den Einsatz spezieller mikrochirurgischer Instrumente.
GOÄ 2583 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?
Die Abrechnung der GOÄ 2583 setzt voraus, dass eine eigenständige Indikation für die Neurolyse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Freilegung des Nervs das primäre Ziel des Eingriffs ist oder aufgrund pathologischer Veränderungen weit über das übliche Maß einer Standardoperation hinausgeht. Typische klinische Szenarien sind ausgeprägte Vernarbungen nach vorangegangenen Operationen oder Traumata.
Ein klassisches Beispiel ist das Freilegen des Nervus recurrens bei einer Rezidiv-Struma-Operation. Auch die Befreiung des Nervus facialis bei komplexen Eingriffen an der Ohrspeicheldrüse kann die Abrechnung rechtfertigen, sofern der Nerv nachweislich in Tumorgewebe eingemauert ist. Abzugrenzen ist die Ziffer von Standardeingriffen wie dem Karpaltunnelsyndrom, bei denen die Neurolyse integraler Bestandteil einer anderen spezifischen Gebührenziffer ist.
Tipp: Dokumentieren Sie die pathologische Veränderung, wie eine extreme Vernarbung oder Tumoreinbettung, detailliert im OP-Bericht. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2583
Fallbeispiel 1: Rezidiv-Struma-Operation
Bei einer Patientin wird eine erneute Schilddrüsenresektion durchgeführt. Aufgrund der Voroperation ist der Nervus recurrens massiv in derbem Narbengewebe eingemauert. Die aufwendige, eigenständige Präparation und Befreiung des Nervs wird mit der GOÄ 2583 abgerechnet, da es sich um eine Rezidiv-Struma mit eigenständiger Neurolyse-Indikation handelt.
Fallbeispiel 2: Parotistumor mit Nerveneinschluss
Ein Patient stellt sich mit einem gutartigen Tumor der Ohrspeicheldrüse vor. Während der Parotisexstirpation zeigt sich, dass der Nervus facialis vollständig vom Tumorgewebe umschlossen ist. Die zeitintensive, mikrochirurgische Neurolyse des Nervs wird neben der Primäroperation gesondert nach Ziffer 2583 berechnet.
Fallbeispiel 3: Posttraumatische Nervenkompression
Nach einer komplizierten Kieferfraktur leidet ein Patient unter einer schmerzhaften Einklemmung des Nervus trigeminus. Im Rahmen eines operativen Eingriffs wird der Nerv aus dem Kallus- und Narbengewebe befreit. Da diese Neurolyse als primäre und selbstständige Leistung erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ 2583 vollumfänglich begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2583: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der Ausschlussziffern. Die GOÄ 2583 darf nicht neben Leistungen berechnet werden, bei denen die Neurolyse bereits methodischer Bestandteil der Hauptleistung ist. Private Kostenträger prüfen hierbei sehr genau, ob das sogenannte Zielleistungsprinzip verletzt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass eine zusätzliche Abrechnung ausscheidet, wenn die Neurolyse ein zwingend notwendiger Operationsschritt der Hauptleistung ist. Dies betrifft beispielsweise die Standard-Schilddrüsenoperationen nach den Ziffern 2757 und 2760. Auch die Kombination mit den Ziffern 2565, 2566 sowie 2584 bis 2586 ist laut Gebührenordnung explizit ausgeschlossen.
Achtung: Bei der chirurgischen Therapie des Karpaltunnelsyndroms ist die Neurolyse bereits in der Spezialziffer GOÄ 2070 enthalten. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 2583 für denselben Nervenabschnitt ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.
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Dokumentation der GOÄ 2583: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operateur sollte die anatomischen Verhältnisse und die vorliegenden pathologischen Veränderungen detailliert beschreiben. Aus dem Bericht muss klar hervorgehen, warum die Neurolyse eine selbstständige Leistung darstellt.
Es empfiehlt sich, die angewandte mikrochirurgische Technik und die verwendeten Instrumente, wie etwa ein Operationsmikroskop, namentlich zu erwähnen. Auch der zeitliche Mehraufwand, der durch die schwierige Präparation entsteht, sollte im Protokoll festgehalten werden.
Dokumentationsbeispiel: ...Nach Darstellung des Operationsgebietes zeigt sich der Nervus facialis im Bereich der Bifurkation vollständig in derbes Narbengewebe eingemauert. Unter Einsatz des Operationsmikroskops erfolgt die vorsichtige, scharfe und stumpfe Neurolyse des Nervenstammes sowie der peripheren Äste über eine Länge von 3 cm bis zur vollständigen Mobilität...
GOÄ 2583: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Faktor über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extreme Vernarbung nach mehrfachen Voroperationen, eine ausgeprägte Blutungsneigung im Operationsgebiet oder die unmittelbare Nähe zu vulnerablen Gefäßstrukturen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2583 in Kombination mit operativen Zuschlägen abgerechnet. Wird für die feine Präparation ein Operationsmikroskop benötigt, ist der Zuschlag 440 (400 Punkte) zusätzlich ansetzbar. Bei der Anwendung eines Lasers kann der Zuschlag 444 berechnet werden. Beide Zuschläge sind jedoch nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Ziffer 2583 in der neuen GOÄ
Die Neurolyse als selbständige Leistung (alte Nr. 2583, 2,3-facher Satz: 123,88 €) wird in der neuen GOÄ nach dem konkreten Eingriff aufgeteilt:
- Nummer 8301 „Neurolyse als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Stimulationen und Exzisionen von Narben- und anderen den Nerv einengenden Geweben, je freigelegtem Nerv" (180,42 €) — der direkte Nachfolger für die selbständige Neurolyse. Die neue Legende übernimmt die Selbständigkeitsanforderung; Stimulationen und Narbenexzision sind als fakultative Bestandteile eingeschlossen.
- Nummer 8358 „Neurovaskuläre Dekompression von Hirnnerven (z. B. im Bereich der hinteren Schädelgrube nach Jannetta), ggf. einschließlich Implantation von autogenem oder alloplastischem Material und Implantation oder Wechsel von Stimulationselektroden" (1.375,62 €) — wenn die Leistung eine neurovaskuläre Dekompression eines Hirnnervens war.
- Nummer 5611 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5607, 5608, 5609 oder 5610 für Arteriolyse oder Neurolyse" (145,16 €, je Ankerleistung) — wenn die Neurolyse im Kontext einer der genannten Ankerleistungen als Zuschlag erbracht wurde.
Der klinische Kontext entscheidet: selbständige periphere Neurolyse, neurovaskuläre Hirnnervdekompression oder Neurolyse als Zuschlag zu einer Gefäßoperation.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2583
Was hat nicht gestimmt?