GOÄ 2593: Neurolyse korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

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GOÄ 2593
Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung, als selbständige Leistung
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2593 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2593

Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2593 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Intervention an peripheren Nerven. Im Zentrum dieser Leistung steht die mikrochirurgische Präparation, bei der einzelne Nervenfasern (Faszikel) unter optischer Vergrößerung von einengendem Narbengewebe oder Verwachsungen befreit werden. Diese interfaszikuläre Neurolyse erfordert ein extrem präzises Vorgehen, um eine Schädigung der sensiblen Nervenstrukturen zu vermeiden.

Zusätzlich zur reinen Neurolyse verlangt der Leistungstext zwingend eine Nervenverlagerung sowie eine anschließende Neueinbettung des betroffenen Nervs. Dies bedeutet, dass der Nerv aus seinem ursprünglichen, pathologisch veränderten Bett mobilisiert, in einen neuen anatomischen Verlauf verlagert und dort schützend eingebettet wird. Die Leistung ist als selbständige operative Maßnahme definiert und bildet den gesamten mikrochirurgischen Prozess ab.

GOÄ 2593 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2593 ist in der chirurgischen Praxis an spezifische klinische Szenarien gebunden. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist das fortgeschrittene Kubitaltunnelsyndrom (Ulnarisrinnen-Syndrom) am Ellenbogen. Wenn eine einfache Dekompression nicht ausreicht, muss der Nervus ulnaris mikrochirurgisch neurolysiert, nach ventral verlagert und in der Muskulatur oder im Unterhautfettgewebe neu eingebettet werden.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet sind rezidivierende Nervenkompressionssyndrome oder traumatisch bedingte Nervenläsionen mit ausgeprägter perineuraler Vernarbung. Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2593 ist dann gegeben, wenn die anatomischen Verhältnisse eine Verlagerung zur mechanischen Entlastung unumgänglich machen. Eine bloße Freilegung ohne Verlagerung rechtfertigt diese Ziffer hingegen nicht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer reinen Neurolyse ohne Verlagerung und Neueinbettung lediglich die GOÄ-Ziffer 2592 herangezogen werden darf. Die Ziffer 2593 setzt die Erfüllung aller drei Leistungskomponenten voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2593

Fallbeispiel 1: Operative Sanierung eines rezidivierenden Kubitaltunnelsyndroms

Ein Patient stellt sich mit persistierenden Parästhesien und motorischen Defiziten im Bereich des Nervus ulnaris vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie und vorangegangener einfacher Dekompression erfolgt die operative Revision. Unter dem Operationsmikroskop wird eine ausgeprägte perineurale Vernarbung gelöst, der Nerv interfaszikulär neurolysiert, nach ventral verlagert und unter den Flexorengruppen neu eingebettet.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2593 zum Regelsatz oder mit begründetem Steigerungssatz. Da es sich um eine Reoperation in einem vernarbten Gebiet handelt, ist eine Steigerung des Faktors medizinisch begründbar.

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Neuropathie des Nervus radialis

Nach einer Humerusschaftfraktur und anschließender Osteosynthese leidet ein Patient unter einer Radialisparese durch Narbenzug. Im Rahmen der Metallentfernung erfolgt die mikrochirurgische Neurolyse des Nervus radialis. Der Nerv wird aus dem Narbenbett befreit, die Faszikelstrukturen geschont, der Nervenverlauf leicht verlagert und in gesundes Muskelgewebe neu eingebettet.

Neben der Metallentfernung wird die GOÄ-Ziffer 2593 als selbständige Leistung abgerechnet. Die Dokumentation belegt die aufwendige mikrochirurgische Präparation und die anatomische Neupositionierung.

Fallbeispiel 3: Verlagerung des Nervus tibialis bei Tarsaltunnelsyndrom

Bei einem Patienten mit ausgeprägtem Tarsaltunnelsyndrom und anatomischen Varianten im Bereich des Sprunggelenks zeigt sich intraoperativ eine starke Kompression des Nervus tibialis. Es erfolgt die mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse. Zur dauerhaften Entlastung wird der Nervenstrang verlagert und in einem geschützten Gewebelager neu fixiert.

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2593 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da alle geforderten Teilschritte der Leistungsbeschreibung nachweislich erbracht wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2593: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen Neurolyse-Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 2593 enthält einen expliziten Abrechnungsausschluss für die Ziffern 2583 (Neurolyse eines Hirnnervs), 2584 (Neurolyse eines Plexus) und 2592 (einfache mikrochirurgische Neurolyse). Diese Leistungen dürfen für denselben Nerv nicht nebeneinander berechnet werden.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden Rechnungen zudem häufig, wenn aus dem Operationsbericht nicht eindeutig hervorgeht, dass eine tatsächliche Nervenverlagerung und Neueinbettung stattgefunden hat. Eine bloße Neurolyse in situ erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 2593 und führt bei Prüfungen zur Herabstufung auf die niedrigere Ziffer 2592.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2593 mit orthopädischen oder unfallchirurgischen Standardeingriffen am selben operativen Zugangsweg wird kritisch geprüft. Stellen Sie stets sicher, dass die Neurolyse eine selbständige, medizinisch indizierte Leistung darstellt und nicht bloßer Bestandteil des Haupteingriffs ist.

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Dokumentation der GOÄ 2593: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Verwendung des Operationsmikroskops explizit erwähnen. Zudem müssen die einzelnen Schritte – die interfaszikuläre Präparation, der genaue Weg der Verlagerung und die Art der Neueinbettung – detailliert beschrieben werden.

Vermeiden Sie pauschale Formulierungen wie "Neurolyse durchgeführt". Beschreiben Sie stattdessen die pathologischen Veränderungen des Nervenbetts, den Grad der Vernarbung und die konkrete anatomische Zielregion der Verlagerung. Dies erleichtert im Nachgang die Argumentation bei Rückfragen von Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: "Unter Verwendung des Operationsmikroskops (Leica) Darstellung des stark narbig eingeengten Nervus ulnaris im Sulcus. Vorsichtige, mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse über eine Länge von 8 cm unter Schonung der Vasa nervorum. Anschließend Mobilisation des Nervs, Verlagerung nach ventral vor das Epikondylenmassiv und spannungsfreie Neueinbettung in eine subkutane Fettgewebstasche."

GOÄ 2593: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität mikrochirurgischer Eingriffe kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind extreme Vernarbungen bei Zustand nach Voroperationen, anatomische Varianten des Nervenverlaufs oder ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch fragile Gefäß-Nerven-Verhältnisse.

Die Begründung muss individuell formuliert sein. Standardfloskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Patientenfall werden von den privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2593 kann sinnvoll mit anderen operativen Leistungen kombiniert werden, sofern diese eigenständige Ziele verfolgen. Häufig erfolgt die Kombination mit Ziffern für die Weichteilpräparation oder Knochenbearbeitung, wie der Ziffer 2006 (Exzision einer Zyste) oder osteosynthetischen Maßnahmen. Wichtig ist, dass die Ziffern nicht denselben Zielleistungscharakter haben.

Zudem ist der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach Ziffer 440 (400 Punkte) neben der GOÄ 2593 ausgeschlossen, da die mikrochirurgische Technik bereits integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2593 is.

Ziffer 2593 in der neuen GOÄ

Die mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung als selbständige Leistung (alte Nr. 2593, 2,3-facher Satz: 371,36 €) erhält mit der neuen Nummer 8303 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 327,78 €. Die neue Legende „Neurolyse und Verlagerung eines Nervens, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Stimulationen und Exzisionen von Narben- und anderen den Nerv einengenden anatomischen Strukturen" nennt die Verlagerung; die Neueinbettung ist darin eingeschlossen. Abrechenbar je verlagertem Nerv. Ein Zuschlag für die interfaszikuläre Komponente ist für Nr. 8303 nicht belegt: Der Interfaszikulär-Zuschlag 8302 gilt nur als Zuschlag zu 8301, der Zuschlag 8322 ist für 8303 nicht zugelassen. Die alte interfaszikuläre Komponente der Nr. 2593 ist in der neuen GOÄ nicht separat berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2593

Die GOÄ-Ziffer 2593 wird für die mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung als selbständige Leistung berechnet. Typische Indikationen sind chronische Nervenkompressionssyndrome wie das Kubitaltunnelsyndrom. Die Leistung muss zwingend unter Verwendung eines Operationsmikroskops erfolgen.
Neben der GOÄ 2593 dürfen die Ziffern 2583, 2584 und 2592 nicht für denselben Nerv abgerechnet werden. Diese Ziffern beschreiben einfachere Formen der Neurolyse oder Nervennaht, die durch die höherwertige Ziffer 2593 abgegolten sind. Eine Nebeneinanderberechnung am selben anatomischen Zielgebiet führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Ja, die GOÄ 2593 kann mehrfach berechnet werden, wenn verschiedene Nerven in getrennten anatomischen Gebieten operiert werden. In diesem Fall muss die Dokumentation die unterschiedlichen operativen Zugänge und Zielnerven klar ausweisen. Bei der Abrechnung empfiehlt sich die Angabe der jeweiligen Lokalisation zur Vermeidung von Rückfragen.
Ja, die Leistungsbeschreibung fordert explizit eine mikrochirurgische Durchführung. Ohne den Einsatz eines Operationsmikroskops oder einer hochauflösenden Lupenbrille ist der Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht. Die Verwendung des Mikroskops sollte im Operationsbericht detailliert dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten zeitlichen Aufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder ein atypischer Nervenverlauf. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar im Rechnungsformular dargelegt werden.
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