GOÄ 2592: Interfaszikuläre Neurolyse richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2592
Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse, als selbständige Leistung
Punktzahl 1800  
Einfachsatz 104,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 241,32 € 2,3x
Höchstsatz 367,22 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der mikrochirurgischen interfaszikulären Neurolyse nach GOÄ 2592 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2592

GOÄ-Ziffer 2592: Mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse, als selbständige Leistung - 1800 Punkte

Die mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse nach GOÄ-Ziffer 2592 beschreibt einen hochpräzisen neurochirurgischen Eingriff. Dabei werden unter Verwendung eines Operationsmikroskops die einzelnen Nervenfaserbündel (Faszikel) von einengendem Narbengewebe oder Verwachsungen befreit. Diese Leistung ist explizit als selbständige Leistung definiert und erfordert eine differenzierte Indikationsstellung.

Im Gegensatz zur einfachen Neurolyse dringt der Operateur bei dieser Methode in das Innere des Nerven (Epineurium) vor. Die interfaszikuläre Präparation dient der Wiederherstellung der axonalen Leitfähigkeit bei schweren, chronischen Schädigungen. Die Ziffer ist nur dann berechnungsfähig, wenn die Maßnahme nicht Teil eines anderen rekonstruktiven Eingriffs am selben Nervensegment ist.

GOÄ 2592 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ 2592 ist in der chirurgischen und orthopädischen Praxis an strenge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Kompressionssyndrome, bei denen eine einfache Dekompression nicht mehr ausreicht. Häufig liegt eine ausgeprägte intraneurale Vernarbung vor, die eine mikrochirurgische Darstellung der Faszikelstrukturen zwingend erforderlich macht.

Ein klassisches Einsatzgebiet ist das rezidivierende Karpaltunnelsyndrom mit persistierenden neurologischen Defiziten. Auch nach traumatischen Nervenverletzungen oder vorangegangenen Operationen im Verlauf eines peripheren Nervs ist dieser Eingriff oft unumgänglich. Die Abgrenzung zur einfachen Neurolyse nach GOÄ 2583 muss anhand des mikrochirurgischen Aufwands klar erkennbar sein.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Einsatz des Operationsmikroskops nicht nur beiläufig erwähnt, sondern als integraler Bestandteil der interfaszikulären Präparation dargestellt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2592

Fallbeispiel 1: Rezidivierendes Karpaltunnelsyndrom

Ein Patient stellt sich mit einem Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms und ausgeprägten motorischen Ausfällen vor. Intraoperativ zeigt sich der Nervus medianus massiv in narbiges Gewebe eingemauert, welches bis in die Faszikelstrukturen hineinreicht. Unter dem Mikroskop erfolgt die mühsame interfaszikuläre Neurolyse zur Schonung der motorischen Äste. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2592 als selbständige Leistung.

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Läsion des Nervus ulnaris

Nach einer distalen Radiusfraktur klagt eine Patientin über anhaltende Parästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris am Handgelenk. Die operative Exploration zeigt eine narbige Einengung des Nerven im Loge-de-Guyon-Bereich. Es erfolgt die mikrochirurgische Neurolyse der einzelnen Faszikelbündel zur Wiederherstellung der sensiblen Funktion. Die Leistung wird mit der Ziffer 2592 zum Regelsatz liquidiert.

Fallbeispiel 3: Narbenneurom nach Schnittverletzung

Bei einem Patienten besteht ein schmerzhaftes Neurom am Nervus digitalis palmaris communis nach einer alten Schnittwunde. Zur Schmerzlinderung wird eine mikrochirurgische Präparation des Neuroms und die Befreiung der intakten Faszikel durchgeführt. Da es sich um eine eigenständige, indizierte Maßnahme handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2592 neben den allgemeinen chirurgischen Grundleistungen vollumfänglich gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2592: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern GOÄ 2583 (Neurolyse) oder GOÄ 2584 (Neurolyse mit Neueinbettung). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob eine echte interfaszikuläre Präparation stattgefunden hat oder lediglich eine epineurale Dekompression durchgeführt wurde. Letztere rechtfertigt die Ziffer 2592 ausdrücklich nicht.

Zudem führt das Fehlen einer eigenständigen Indikation regelmäßig zu Kürzungen. Wird die Neurolyse im Rahmen einer Nervennaht (z. B. nach GOÄ 2588) am selben Nervensegment durchgeführt, gilt sie meist als Zuarbeit oder Teilschritt und ist nicht separat als selbständige Leistung berechenbar. Nur bei einer räumlich oder zeitlich getrennten Indikation ist die Nebeneinanderberechnung statthaft.

Achtung: Die bloße Verwendung einer Lupe oder eines Mikroskops macht aus einer einfachen Neurolyse noch keine interfaszikuläre Neurolyse. Der OP-Bericht muss den tatsächlichen Einstieg in die interfaszikulären Räume belegen.

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Dokumentation der GOÄ 2592: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise medizinische Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss detailliert beschreiben, warum eine einfache Neurolyse unzureichend war und welche spezifischen Faszikelbündel präpariert wurden. Die Erwähnung des Operationsmikroskops und der mikrochirurgischen Instrumente ist dabei obligatorisch.

Es empfiehlt sich, die pathologischen Veränderungen des Epineuriums und die Notwendigkeit der Spaltung desselben explizit zu beschreiben. Auch die Darstellung der einzelnen Faszikelverläufe nach erfolgreicher Neurolyse sollte im Bericht festgehalten werden. Dies liefert dem medizinischen Dienst der Kassen die notwendigen Argumente für die Erstattung.

Dokumentationsbeispiel: "Nach Darstellung des vernarbten Nervensegments zeigt sich eine massive intraneurale Fibrose. Unter dem Operationsmikroskop erfolgt die vorsichtige Inzision des Epineuriums. Mittels Mikro-Präparierschere werden die einzelnen Faszikelbündel (interfaszikulär) unter Schonung der Begleitgefäße auf einer Länge von 3 cm vollständig aus dem Narbenbett gelöst und neurolysiert."

GOÄ 2592: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2592 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein typischer Grund für die Anwendung des 3,5-fachen Satzes ist eine extreme postoperative Vernarbung bei Rezidiveingriffen. Auch anatomische Varianten oder eine stark eingeschränkte Sicht im Operationsgebiet rechtfertigen eine Faktorerhöhung.

Die Begründung auf der Liquidation muss individuell und patientenbezogen formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen oft nicht aus. Besser sind konkrete Angaben wie "erhöhter Zeitaufwand durch extreme perineurale und intraneurale Vernarbung nach Voroperation, Erfordernis extrem feiner Präparation über 90 Minuten".

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2592 mit Anästhesieleistungen oder allgemeinen chirurgischen Ziffern kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung von Zuschlägen für ambulantes Operieren (z. B. GOÄ 444) oder des Zuschlags für den Einsatz eines Operationsmikroskops (GOÄ 440), sofern dieser nicht bereits in der Leistungsbeschreibung der Hauptziffer enthalten ist. Da die GOÄ 2592 jedoch explizit "mikrochirurgisch" im Text trägt, ist der Zuschlag 440 hier meist ausgeschlossen.

Erlaubt ist hingegen die Kombination mit operativen Leistungen an anderen anatomischen Strukturen in derselben Sitzung, wie beispielsweise einer Sehnennaht oder einer Knochenteilresektion. Wichtig bleibt, dass die erbrachten Leistungen in keinem direkten Zielleistungsverhältnis zueinander stehen und jeweils eigenständige Indikationen aufweisen.

Ziffer 2592 in der neuen GOÄ

Die mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse als selbständige Leistung (alte Nr. 2592, 2,3-facher Satz: 241,32 €) wird in der neuen GOÄ auf zwei Positionen aufgeteilt: Nummer 8301 „Neurolyse als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Stimulationen und Exzisionen von Narben- und anderen den Nerv einengenden Geweben, je freigelegtem Nerv" (180,42 €) plus Zuschlag Nummer 8302 für interfaszikuläre Neurolyse (86,55 €). Gesamt: 266,97 €. Der Zuschlag 8302 ist ausdrücklich als Zuschlag zu 8301 vorgesehen. Die Selbständigkeitsanforderung gilt weiterhin für beide Positionen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2592

Die GOÄ-Ziffer 2592 darf für eine mikrochirurgische interfaszikuläre Neurolyse abgerechnet werden, wenn diese als selbstständige Leistung erbracht wird. Dies erfordert eine gesonderte medizinische Indikation, die sich deutlich von einer einfachen Neurolyse abgrenzt. Die Durchführung muss detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
Neben der GOÄ-Ziffer 2592 sind die Ziffern 2583, 2584 und 2593 am selben Nerven oder im selben Operationsgebiet ausgeschlossen. Eine Nebeneinanderberechnung ist nur zulässig, wenn es sich um völlig getrennte operative Eingriffe an unterschiedlichen Nerven handelt. Dies muss im OP-Bericht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Der Hauptunterschied liegt in der mikrochirurgischen Präparationstechnik auf Ebene der einzelnen Nervenfaserbündel (Faszikel). Während die GOÄ 2583 eine einfache Neurolyse beschreibt, erfordert die GOÄ 2592 den Einsatz eines Operationsmikroskops zur interfaszikulären Präparation. Zudem ist die GOÄ 2592 mit 1800 Punkten deutlich höher bewertet.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2592 kann mehrfach berechnet werden, wenn die Leistung an unterschiedlichen Nerven erbracht wird. Die Abrechnung an ein und demselben Nerven ist jedoch auf einmal pro Sitzung begrenzt. Bei der Abrechnung an mehreren Nerven müssen die jeweiligen Lokalisationen exakt in der Rechnung angegeben werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen außergewöhnlich hohen zeitlichen Aufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine extreme anatomische Varianz. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert.
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