GOÄ 1610: Tympanoplastik mit Interposition korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1610
Tympanoplastik mit Interposition , zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern , bis
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1610 (Tympanoplastik mit Interposition): Erfahren Sie alles über korrekte Kombinationen, Ausschlüsse und rechtssichere Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1610

GOÄ 1610: Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602

Die GOÄ-Ziffer 1610 beschreibt eine rekonstruktive Operationsmethode am Mittelohr, die dem Wiederaufbau der Schallleitungskette dient. Diese Leistung ist im Gebührenverzeichnis explizit als Zusatzleistung definiert. Sie kann daher ausschließlich in Kombination mit bestimmten primären operativen Eingriffen abgerechnet werden.

Der Leistungsinhalt umfasst die sogenannte Interposition. Hierbei wird ein defekter oder fehlender Teil der Gehörknöchelchenkette überbrückt oder ersetzt. Als Material kommen entweder körpereigene (autologe) Strukturen oder künstliche (allogene) Prothesen zum Einsatz.

GOÄ 1610 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Durchführung einer Tympanoplastik mit Interposition ist bei Patienten mit einer ausgeprägten Schallleitungsschwerhörigkeit indiziert. Häufige Ursachen hierfür sind chronische Entzündungsprozesse wie die chronisch mesotympanale Otitis media oder ein Cholesteatom. Auch traumatische Kettenunterbrechungen machen diesen rekonstruktiven Eingriff erforderlich.

Klinisch entspricht dieses Verfahren in der Regel einer Tympanoplastik Typ III nach Wullstein. Je nach Zustand der verbliebenen Mittelohrstrukturen erfolgt eine partielle oder totale Rekonstruktion der Gehörknöchelchen. Die Wahl des Materials – beispielsweise ein umgeformter Amboss oder eine moderne Titanprothese – richtet sich nach dem individuellen Befund.

Tipp: Für die Wahl des Operationsverfahrens und die Indikationsstellung liefert die aktuelle S2k-Leitlinie "Chronisch mesotympanale Otitis media" der DGHNO-KHC wichtige wissenschaftliche und klinische Orientierungspunkte.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1610

Fallbeispiel 1: Cholesteatom-Sanierung mit Kettenrekonstruktion

Bei einem Patienten liegt ein chronisches Cholesteatom vor. Es erfolgt eine Radikaloperation des Mastoids zur vollständigen Sanierung des Entzündungsherdes. Da der Amboss (Incus) arrodiert ist, wird in derselben Sitzung eine Kettenrekonstruktion mittels einer Titan-Teilprothese (PORP) durchgeführt.

Die Radikaloperation wird mit der GOÄ-Ziffer 1598 berechnet. Die Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette stellt eine Interposition dar und wird zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 1610 abgerechnet. Beide Leistungen sind in dieser Kombination vollumfänglich liquidationsfähig.

Fallbeispiel 2: Tympanoplastik Typ III mit autologem Knorpel

Im Rahmen einer chronischen Schleimhautentzündung zeigt sich eine Kettenunterbrechung bei intaktem Steigbügel. Über eine Tympanotomie wird der Mittelohrraum inspiziert. Zur Rekonstruktion wird ein Stück Tragusknorpel entnommen, passend präpariert und zwischen Steigbügel und Trommelfell interponiert.

Die Eröffnung des Mittelohrs entspricht der GOÄ-Ziffer 1600. Die Einbringung des Knorpeltransplantats wird als Zusatzleistung nach GOÄ-Ziffer 1610 berechnet. Die Entnahme und Aufbereitung des autologen Knorpels wird zusätzlich über die Ziffer 2253 analog in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Revisions-Tympanoplastik bei Adhäsivprozess

Bei einer voroperierten Patientin besteht der Verdacht auf eine erneute Kettenfixation durch narbige Adhäsionen. Es erfolgt eine Revisions-Tympanotomie zur Narbenlösung. Nach Mobilisierung der Kette zeigt sich eine Instabilität, die durch eine Interposition stabilisiert werden muss.

Die Revisions-Tympanotomie wird nach GOÄ-Ziffer 1601 liquidiert. Die Stabilisierung der Kette erfolgt als Zusatzleistung nach GOÄ-Ziffer 1610. Da es sich um einen komplexen Revisons-Eingriff handelt, kann für beide Ziffern ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1610: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die isolierte Berechnung der GOÄ-Ziffer 1610. Da es sich um eine reine Zusatzleistung handelt, muss auf der Rechnung zwingend eine der Primärleistungen (GOÄ 1598, 1600, 1601 oder 1602) aufgeführt sein. Erfolgt die Interposition als selbstständige Leistung ohne diese Primäreingriffe, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1613 zu wählen.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen häufig, die Abrechnung von Hilfsleistungen zu kürzen. Die Anlage eines tympanomeatalen Lappens sowie das Einbringen von Gelatineschwämmchen oder Gehörgangstamponaden sind jedoch unselbstständige Bestandteile der Hauptleistung. Eine separate Berechnung dieser Schritte (z. B. nach GOÄ 2381) ist nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Die GOÄ-Ziffern 1610, 1611, 1613 und 1614 schließen sich in derselben Sitzung am selben Ohr gegenseitig aus. Eine parallele Abrechnung dieser Ziffern ist gebührenrechtlich unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 1610: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht muss der pathologische Befund der Gehörknöchelchenkette präzise beschrieben werden. Auch die Art des verwendeten Transplantatmaterials (z. B. autologer Knorpel oder spezifische Titanprothese) muss eindeutig dokumentiert sein.

Zusätzlich sollte die Durchführung der primären Leistung (z. B. die Tympanotomie oder Mastoidektomie) detailliert dargestellt werden. Dies belegt die Berechtigung, die GOÄ-Ziffer 1610 als Zusatzleistung in Ansatz zu bringen. Auch die Verwendung des Operationsmikroskops sollte explizit Erwähnung finden.

Dokumentationsbeispiel: "Nach Eröffnung der Paukenhöhle (GOÄ 1600) zeigt sich eine Nekrose des langen Ambossfortsatzes. Entnahme eines Knorpelspans vom Tragus (GOÄ 2253 analog). Präparation und Interposition des Knorpels zwischen Steigbügelkopf und Trommelfell zur Rekonstruktion der Schallleitungskette (GOÄ 1610)."

GOÄ 1610: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1610 kann bei überdurchschnittlich schwierigen Operationsbedingungen über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen Schwellenwert bis zu 3,5 sind starke anatomische Varianten, ausgeprägte Blutungen im Operationsgebiet oder ein extrem enger Gehörgang. Auch zeitaufwendige Präparationen bei ausgeprägten narbigen Verwachsungen rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben den zwingend erforderlichen Primärleistungen (1598, 1600–1602) existieren weitere zulässige Kombinationen. Wird zur Rekonstruktion ein autologes Transplantat aus Knorpel oder Knochen verwendet, kann die Entnahme nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses analog nach GOÄ-Ziffer 2253 berechnet werden. Bei einer zusätzlich notwendigen Freilegung des Gesichtsnervs oder der Chorda tympani ist zudem die GOÄ-Ziffer 2583 (Neurolyse) neben der 1610 ansetzbar.

Ziffer 1610 in der neuen GOÄ

An die Stelle der bisherigen Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602 (2,3-facher Satz: 198,42 €) treten in der neuen GOÄ 1 neue Leistungen (Festsatz 929,16 €), die nach Art der Behandlung und beteiligter Anatomie differenzieren:

  • 9023 „Tympanoplastik Typ II bis IV mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion" (929,16 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1610

Die GOÄ-Ziffer 1610 darf abgerechnet werden, wenn eine Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette (Interposition) zusätzlich zu einer Primärleistung wie einer Tympanotomie oder einer Radikaloperation erfolgt. Sie ist eine reine Zusatzleistung und kann nicht isoliert berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 1610 schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 1579, 1596, 1613 und 1614 am selben Ohr aus. Auch die unselbstständige Weichteilplastik nach Ziffer 2064 ist im Rahmen dieses Eingriffs nicht separat berechenbar.
Ja, die Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel- oder Knochenmaterial für die Interposition ist zusätzlich berechnungsfähig. Dies erfolgt über den analogen Ansatz der GOÄ-Ziffer 2253 (Knochenspanentnahme).
Die GOÄ-Ziffer 1610 ist eine Zusatzleistung, die nur neben den Primäreingriffen 1598 und 1600 bis 1602 berechnet werden darf. Die GOÄ-Ziffer 1613 hingegen beschreibt die Tympanoplastik mit Interposition als selbstständige, solitäre Leistung.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch erschwerte anatomische Verhältnisse, starke intraoperative Blutungen oder einen hohen zeitlichen Mehraufwand bei Revisionsoperationen begründet werden. Auch die aufwendige mikroskopische Präparation bei massiven Vernarbungen ist ein anerkannter Steigerungsgrund.
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