GOÄ 1613: Tympanoplastik mit Interposition abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1613
Tympanoplastik mit Interposition als selbständige Leistung
Punktzahl 2350  
Einfachsatz 136,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 315,05 € 2,3x
Höchstsatz 479,43 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1613 (Tympanoplastik mit Interposition): Erfahren Sie alles über korrekte Abrechnung, Ausschlüsse, Analogbewertungen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1613

Tympanoplastik mit Interposition als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1613 beschreibt eine spezialisierte operative Leistung aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Sie umfasst den Ersatz eines Gliedes der Gehörknöchelchenkette durch autogenes (körpereigenes) oder allogenes (körperfremdes) Material. Diese Rekonstruktion dient der Wiederherstellung der Schallleitung im Mittelohr.

Inhaltlich ist die Ziffer als selbständige Leistung definiert. Das bedeutet, dass sie nicht als bloßer Teilschritt einer umfassenderen, in derselben Sitzung erbrachten ohrchirurgischen Operation berechnet werden darf, sofern diese andere spezifische Ausschlüsse triggert. Die Enchondralisation nach Shambough ist ebenfalls Bestandteil dieser Leistung und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1613 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer Tympanoplastik mit Interposition nach GOÄ 1613 ist gegeben, wenn eine Unterbrechung oder Zerstörung der Gehörknöchelchenkette vorliegt. Typische klinische Szenarien sind chronische Entzündungen des Mittelohrs (wie die Otitis media chronica), Cholesteatome oder traumatische Kettenunterbrechungen.

Der operative Eingriff zielt darauf ab, die mechanische Übertragung des Schalls vom Trommelfell auf das Innenohr zu rekonstruieren. Hierbei wird ein defektes Gehörknöchelchen, häufig der Amboss (Incus), durch ein Implantat oder körpereigenes Material überbrückt. Die Abgrenzung zu anderen Ziffern richtet sich primär nach dem Ausmaß der Rekonstruktion: Betrifft der Ersatz mindestens zwei Glieder der Kette, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1614 anzuwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1613

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion des Ambosses mit autologem Material

Bei einem Patienten mit chronischer Knocheneiterung zeigt sich intraoperativ ein Defekt des langen Amborschenkels. Der Operateur entnimmt ein Stück Knorpel aus dem Tragus, präpariert dieses und setzt es als Interponat zwischen Steigbügel und Hammergriff ein.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1613 für die Tympanoplastik mit Interposition. Zusätzlich wird die Ziffer 2253 analog für die Entnahme und Präparation des autologen Knorpeltransplantats berechnet, da dies nach Beschluss der Bundesärztekammer zulässig ist.

Fallbeispiel 2: Interposition mittels Titan-Teilprothese (PORP)

Ein Patient stellt sich mit einer traumatischen Kettenluxation vor, bei der der Amboss nicht mehr funktionsfähig ist. Der Operateur entscheidet sich für den Einsatz einer künstlichen Teilprothese (Partial Ossicular Replacement Prosthesis, PORP) aus Titan.

In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 1613 für den Ersatz des einzelnen Kettengliedes angesetzt. Die Materialkosten für die Titanprothese können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 3: Tympanoplastik bei Cholesteatom mit Chorda-tympani-Neurolyse

Im Rahmen der Sanierung eines Cholesteatoms muss die Gehörknöchelchenkette rekonstruiert werden. Aufgrund starker Vernarbungen ist zudem eine mikrochirurgische Freilegung (Neurolyse) der Chorda tympani erforderlich.

Neben der GOÄ-Ziffer 1613 für die Interposition ist in diesem komplexen Fall die GOÄ-Ziffer 2583 für die Neurolyse des Nervs berechnungsfähig. Die Dokumentation muss die Notwendigkeit der Neurolyse aufgrund der pathologischen Gewebeveränderungen klar belegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1613: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 1598, 1600, 1601 und 1602. Da die GOÄ 1613 als selbständige Leistung deklariert ist, führt die gleichzeitige Durchführung dieser Eingriffe zum Ausschluss. In solchen Fällen ist die Abrechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls auf die Ziffer 1610 auszuweichen.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Mobilisation des Trommelfells oder das Anlegen eines tympanomeatalen Lappens separat über die Ziffern 2381 oder 2382 abzurechnen. Diese Schritte sind jedoch unselbstständige Leistungsbestandteile der Tympanoplastik und mit der Gebühr für die GOÄ 1613 abgegolten.

Achtung: Auch die abschließende Gehörgangstamponade oder das Einlegen von Gelatineschwämmchen in die Paukenhöhle dürfen nicht als eigenständige Leistungen deklariert werden. Sie gehören zum operationsbeendenden Standardprozedere.

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Dokumentation der GOÄ 1613: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Der OP-Bericht muss den präoperativen Befund, den Zustand der Gehörknöchelchenkette und das verwendete Material exakt beschreiben. Bei der Verwendung von autologem Material muss die Entnahmestelle und die Präparation detailliert dokumentiert werden.

Dokumentation: Nach Eröffnung des Mittelohrs zeigt sich eine Unterbrechung der Kette bei defektem Incus-Schenkel. Entnahme eines Knorpelspans aus dem Tragus (Präparation unter dem Mikroskop). Interposition des Knorpels zwischen Stapes-Köpfchen und Malleus-Griff. Stabiler Sitz des Interponats verifiziert.

Auch die Notwendigkeit von Zusatzleistungen, wie einer Neurolyse, muss sich direkt aus dem Operationsbericht herleiten lassen. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit im Falle einer Nachfrage zweifelsfrei nachgewiesen werden.

GOÄ 1613: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Begründungen für eine Steigerung bei der GOÄ 1613 sind:

  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. enger Gehörgang, Fehlbildungen).
  • Starke intraoperative Blutungen, die die Sicht auf das Operationsfeld erheblich behindern.
  • Umfangreiche Vernarbungen bei Revisionsoperationen, die eine extrem vorsichtige Präparation erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit der Ziffer 2253 analog für die Gewinnung von autologem Knorpel- oder Knochenmaterial. Auch die Ziffer 2583 für eine notwendige Neurolyse kann neben der 1613 angesetzt werden. Bei der Nutzung von Lasersystemen ist zudem der Zuschlag nach Ziffer 440 berechnungsfähig, sofern die physikalischen Eigenschaften des Lasers zur Durchführung des Eingriffs notwendig waren.

Tipp: Achte bei der Kombination mit Zuschlägen darauf, dass diese den korrekten Hauptleistungen zugeordnet sind. Der Zuschlag 445 für ambulante Operationen ist bei der GOÄ 1613 ebenfalls ansetzbar, sofern die Operation ambulant durchgeführt wurde.

Ziffer 1613 in der neuen GOÄ

Tympanoplastik mit Interposition als selbständige Leistung heißt in der neuen GOÄ Nummer 9023 — „Tympanoplastik Typ II bis IV mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion" — mit einem festen Satz von 929,16 €, abrechenbar je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 315,05 €). Die alte selbständige Interposition (ein Glied der Gehörknöchelchenkette) entspricht der neuen rekonstruktiven Tympanoplastik Typ II bis IV.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1613

Die GOÄ-Ziffer 1613 wird berechnet, wenn ein einzelnes Glied der Gehörknöchelchenkette operativ durch autogenes oder allogenes Material ersetzt wird. Dies geschieht typischerweise im Rahmen einer Tympanoplastik zur Hörverbesserung. Geht der Eingriff über ein einzelnes Gehörknöchelchen hinaus, ist stattdessen die Ziffer 1614 anzusetzen.
Ja, die Gewinnung und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen kann analog nach der GOÄ-Ziffer 2253 berechnet werden. Dies entspricht einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer. Die Ziffer 2253 analog ist in diesen Fällen einmalig neben der 1613 ansetzbar.
Die GOÄ-Ziffer 1613 darf nicht neben den Ziffern 1598, 1600, 1601, 1602 sowie 1610 und 1614 abgerechnet werden. Da es sich um eine selbständige Leistung handelt, schließt die Durchführung bestimmter anderer ohrchirurgischer Eingriffe diese Ziffer aus. In solchen Kombinationsfällen ist gegebenenfalls auf die Ziffer 1610 auszuweichen.
Nein, die Anlage eines tympanomeatalen Lappens ist ein unselbstständiger Bestandteil der Tympanoplastik. Eine gesonderte Berechnung, beispielsweise nach den Ziffern 2381 oder 2382, ist daher nicht zulässig. Dies gilt ebenso für die abschließende Gehörgangstamponade.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Verwachsungen, starke intraoperative Blutungen oder anatomische Besonderheiten. Auch Revisionseingriffe rechtfertigen häufig einen höheren Steigerungsfaktor.
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