GOÄ 1611: Myringoplastik korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1611
Myringoplastik vom Gehörgang aus
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1611 (Myringoplastik): Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Knorpeltransplantate und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1611

GOÄ 1611: Myringoplastik vom Gehörgang aus – 1480 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1611 umfasst den plastischen Verschluss eines Trommelfelldefektes, auch bekannt als Tympanoplastik Typ I. Dieser Eingriff erfolgt zwingend vom Gehörgang aus und setzt voraus, dass kein operativer Eingriff an der Gehörknöchelchenkette stattfindet. Als Transplantatmaterialien dienen in der Regel körpereigene Faszien oder das Perichondrium.

In der Leistungslegende ist verankert, dass wesentliche Teilschritte bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Dazu gehören die Präparation des Transplantatbettes sowie das Einbringen des Gewebes. Die Ziffer bildet somit den gesamten operativen Standardprozess des Trommelfellverschlusses über den Gehörgangsweg ab.

GOÄ 1611 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Die Indikation für eine Myringoplastik nach GOÄ 1611 ist meist eine bleibende Trommelfellperforation nach chronischer Mittelohrentzündung oder einem Trauma. Ziel des Eingriffs ist der dichte Verschluss des Mittelohrs zum Schutz vor Infektionen und zur Verbesserung des Hörvermögens. Der Zugang erfolgt transmeatal, also direkt durch den äußeren Gehörgang, was den Eingriff minimalinvasiv macht.

Klinisch erfolgt zunächst die Auffrischung der Perforationsränder, um eine stabile Einheilung des Transplantats zu gewährleisten. Anschließend wird das vorbereitete Gewebe – meist temporale Faszie oder Tragus-Perichondrium – unter das Trommelfell (Underlay-Technik) oder darauf (Overlay-Technik) platziert. Die Gehörknöchelchenkette muss bei diesem Eingriff vollständig intakt und mobil sein.

Tipp: Sollte sich intraoperativ zeigen, dass doch ein Eingriff an den Gehörknöchelchen notwendig ist, muss auf eine höherwertige Tympanoplastik-Ziffer (z. B. GOÄ 1613) ausgewichen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1611

Fallbeispiel 1: Verschluss einer traumatischen Trommelfellperforation

Ein Patient stellt sich mit einer persistierenden traumatischen Trommelfellperforation nach einem Barotrauma vor. Der Operateur führt eine Myringoplastik vom Gehörgang aus unter Verwendung von Schläfenmuskelfaszie durch. Die Gehörknöchelchenkette ist intakt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1611 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie die Lokalanästhesie.

Fallbeispiel 2: Myringoplastik mit Knorpel-Palisadentechnik

Bei einer chronischen Mesotympanonitis wird ein größerer Trommelfelldefekt mittels autologem Knorpel aus dem Tragus verschlossen. Neben der GOÄ 1611 für die eigentliche Myringoplastik wird die Entnahme und Aufbereitung des Knorpeltransplantats mit der GOÄ-Ziffer 2253 analog berechnet. Diese Kombination ist gemäß Beschluss der Bundesärztekammer zulässig.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Myringoplastik bei engem Gehörgang

Eine Myringoplastik wird bei einem Patienten mit extrem engem und gekrümmtem Gehörgang durchgeführt. Der Eingriff erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und mikrochirurgische Präzision. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1611 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach unter Angabe der anatomischen Besonderheit als Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1611: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1611 ist die zusätzliche Berechnung von unselbstständigen Teilleistungen. Die Anlage eines tympanomeatalen Lappens sowie das Heranführen von Faszien- oder Hautanteilen dürfen nicht separat, beispielsweise nach den Nummern 2381 oder 2382, liquidiert werden. Diese Schritte sind integraler Bestandteil der Hauptleistung.

Ebenso führt die gesonderte Abrechnung von Gehörgangstamponaden oder der Einlage von Gelatineschwämmchen (z. B. zur Schienung) regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Diese Maßnahmen gelten als operationsabschließende, unselbstständige Verrichtungen. Zudem ist die strikte Einhaltung der Ausschlussziffern 1610, 1613 und 1614 zu beachten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1611 und der GOÄ 1610 (Tympanoplastik ohne Rekonstruktion) ist explizit ausgeschlossen, da die Myringoplastik eine Unterform der Tympanoplastik darstellt.

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Dokumentation der GOÄ 1611: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der transmeatale Zugangsweg ("vom Gehörgang aus") explizit erwähnt werden. Zudem ist die Überprüfung und der intakte Befund der Gehörknöchelchenkette zwingend zu dokumentieren, um die Abgrenzung zu komplexeren Tympanoplastiken zu belegen.

Auch die Art des verwendeten Transplantatmaterials (z. B. Faszie, Perichondrium oder Knorpel) sowie die Durchführung einer eventuellen Knorpelentnahme müssen detailliert beschrieben werden. Bei einer geplanten Faktorerhöhung sollten die konkreten Erschwernisse, wie eine starke Blutung oder anatomische Engen, direkt im Bericht festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel: "...Transmeatales Eingehen über den rechten äußeren Gehörgang. Auffrischung der Perforationsränder des Trommelfells. Inspektion der Paukenhöhle: Die Gehörknöchelchenkette zeigt sich vollständig intakt und frei beweglich. Unterlegung des Defekts mit zuvor gewonnener temporaler Faszie (Underlay-Technik). Gehörgangsschienung mit Silastikfolie und lockerer Tamponade..."

GOÄ 1611: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus (bis zu 3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 1611 sind ausgeprägte anatomische Engpässe des Gehörgangs, starke intraoperative Blutungen oder ein extrem fragiles Trommelfelllager. Auch ein erheblicher Mehraufwand bei der Präparation des Transplantatbettes rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Myringoplastik unter Verwendung eines Operationsmikroskops durchgeführt. In diesem Fall ist der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei operativen Leistungen) berechnungsfähig. Bei einer ambulanten Durchführung in der Praxis oder Klinik kann zudem der Ambulanzzuschlag nach GOÄ 440 angesetzt werden.

Wird für den Verschluss ein autologes Knorpeltransplantat verwendet, kann für die Entnahme und Aufbereitung des Knorpels die Ziffer 2253 analog hinzugenommen werden. Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder 491) sind ebenfalls separat berechnungsfähig, sofern sie vom Operateur selbst erbracht werden.

Ziffer 1611 in der neuen GOÄ

Myringoplastik vom Gehörgang aus heißt in der neuen GOÄ Nummer 9022 — „Myringoplastik (Tympanoplastik Typ I)" — mit einem festen Satz von 552,44 €, abrechenbar je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €). Direkte Abbildung der Tympanoplastik Typ I/Myringoplastik.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1611

Die GOÄ-Ziffer 1611 wird für den plastischen Verschluss eines Trommelfelldefektes (Tympanoplastik Typ I) abgerechnet, der transmeatal vom Gehörgang aus erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Gehörknöchelchenkette intakt ist und kein Eingriff an dieser stattfindet. Typische Indikationen sind persistierende Trommelfellperforationen nach Otitis media oder Traumata.
Ja, die Entnahme und Aufbereitung eines autologen Knorpeltransplantats (z. B. Palisadenplastik) kann zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 2253 analog abgerechnet werden. Dies entspricht der offiziellen Beschlussfassung des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer. Die reine Verwendung von Faszie oder Perichondrium ist hingegen mit der GOÄ 1611 abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 1611 darf nicht neben den Nummern 1610, 1613 und 1614 berechnet werden. Auch die gesonderte Abrechnung von Teilschritten wie der Anlage eines tympanomeatalen Lappens (z. B. nach Nr. 2381 oder 2382) ist unzulässig. Ebenso sind Gehörgangstamponaden und Schienungen als unselbstständige Leistungen ausgeschlossen.
Ja, der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 445 ist neben der GOÄ 1611 berechnungsfähig. Da die Myringoplastik ein mikrochirurgischer Eingriff ist, ist dieser Zuschlag in der Praxis sehr häufig und gut begründbar. Er wird mit dem einfachen Satz bewertet und ist nicht steigerungsfähig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus muss mit patientenindividuellen Besonderheiten begründet werden. Typische Begründungen sind ein extrem enger oder stark gekrümmter Gehörgang, der die Sicht erschwert, oder eine ausgeprägte intraoperative Blutung. Auch ein besonders fragiles Gewebebett, das eine zeitaufwendige Präparation erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.
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