GOÄ 1620: Fensterungsoperation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1620
Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes –
Punktzahl 2350  
Einfachsatz 136,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 315,05 € 2,3x
Höchstsatz 479,43 € 3,5x
Ausschlüsse

GOÄ 1620 rechtssicher abrechnen: Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Dokumentation und die optimale Begründung von Steigerungsfaktoren.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1620

Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes –

Die GOÄ-Ziffer 1620 beschreibt eine hochspezialisierte mikrochirurgische Intervention im Bereich des Mittel- und Innenohrs. Ziel des Eingriffs ist die operative Schaffung einer künstlichen Verbindung, des sogenannten Fensters, zum lateralen Bogengang des Innenohrs. Diese Maßnahme dient der Umgehung einer fixierten oder anderweitig funktionsgestörten Schallleitungskette, um das Hörvermögen des Patienten wiederherzustellen.

Im Leistungstext ist explizit verankert, dass die Eröffnung des Warzenfortsatzes (Mastoidektomie) integraler Bestandteil der Ziffer ist. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer bildet somit den gesamten operativen Zugangsweg und die eigentliche Fensterung als komplexe chirurgische Einheit ab.

2. GOÄ 1620 in der Praxis: Indikationen und moderne Relevanz

Historisch wurde die Fensterungsoperation primär zur Behandlung der Otosklerose eingesetzt. In der modernen HNO-Chirurgie hat jedoch die Stapesplastik gemäß GOÄ-Ziffer 1623 diesen Eingriff weitgehend verdrängt. Dennoch behält die GOÄ 1620 in spezifischen klinischen Szenarien ihre volle Abrechnungsrelevanz.

Typische Indikationen sind heute weit fortgeschrittene Formen der Tympanosklerose, insbesondere nach erfolglosen oder mehrfachen Voroperationen. Auch ausgeprägte kongenitale Missbildungen des Gehörgangs und der Gehörknöchelchenkette erfordern häufig diesen chirurgischen Ausweg. In diesen Fällen stellt die Fensterung des lateralen Bogengangs oft die einzige Möglichkeit zur Verbesserung des Hörvermögens dar.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1620

Fallbeispiel 1: Reoperation bei schwerer Tympanosklerose

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Schallleitungsschwerhörigkeit bei Zustand nach mehrfachen Mittelohreingriffen vor. Intraoperativ zeigt sich eine vollständige, irreversible Einmauerung der Gehörknöchelchenkette durch sklerotische Plaques. Der Operateur entscheidet sich für die Fensterung des lateralen Bogengangs zur Umgehung der blockierten Kette. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1620 zum Schwellenwert von 2,3.

Fallbeispiel 2: Versorgung einer angeborenen Gehörgangsatresie

Bei einem Jugendlichen liegt eine schwere, einseitige Gehörgangsatresie mit einer hochgradigen Fehlbildung der Gehörknöchelchen vor. Eine Rekonstruktion der normalen Schallleitungskette ist anatomisch unmöglich. Der Chirurg führt die Eröffnung des Warzenfortsatzes und die anschließende Fensterungsoperation durch. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 1620.

Fallbeispiel 3: Komplexe Revision nach fehlgeschlagener Stapesplastik

Nach einer vorangegangenen Stapesplastik zeigt sich eine massive Vernarbung und knöcherne Obliteration des ovalen Fensters. Zur Vermeidung weiterer Innenohrschäden wird der laterale Bogengang freigelegt und erfolgreich fenstriert. Aufgrund des hohen operativen Aufwands durch die Vernarbungen wird die GOÄ 1620 mit erhöhtem Faktor liquidiert.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1620: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung von Ziffern zur Eröffnung des Warzenfortsatzes. Da die Mastoidektomie im Text der GOÄ 1620 als Leistungsbestandteil genannt wird, ist eine Nebeneinanderberechnung von Ziffern wie der GOÄ 1600 unzulässig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen regelmäßig und zu Recht.

Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 1620 darf nicht am selben Ohr neben den Ziffern 1597 (Radikaloperation eines Ohres) oder 1598 (Radikaloperation mit Tympanoplastik) angesetzt werden. Diese Kombinationen gelten als methodische Überschneidungen und werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen konsequent beanstandet.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Stapesplastik nach GOÄ 1623 und einer Fensterung nach GOÄ 1620 am selben Ohr ist medizinisch unplausibel und führt unweigerlich zur Zurückweisung der Liquidation.

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5. Dokumentation der GOÄ 1620: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte, insbesondere die Eröffnung des Mastoids und die Präparation des lateralen Bogengangs, präzise beschrieben werden. Auch die Darstellung der anatomischen Verhältnisse und die Begründung für die Wahl dieses Verfahrens sind essenziell.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors ist eine substantiierte Begründung im Bericht unerlässlich. Erschwerende Faktoren wie starke Blutungen, anatomische Varianten oder Verwachsungen müssen zeitnah und detailliert im OP-Protokoll festgehalten werden. Dies erleichtert die spätere Rechnungsbegründung erheblich.

Dokumentationsbeispiel: "Mikroskopische Eröffnung des Warzenfortsatzes bei ausgeprägter Tympanosklerose. Darstellung des lateralen Bogengangs unter Schonung des N. facialis. Anlage einer exakten Fenestrierung des Bogengangs zur Schallleitungsumgehung bei fixierter Kette. Keine Komplikationen."

6. GOÄ 1620: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 1620 gut begründbar. Typische Kriterien sind eine extrem veränderte Anatomie bei Missbildungen oder massive narbige Verwachsungen nach Voroperationen. Auch eine erhöhte Blutungsneigung, die die mikrochirurgische Sicht auf den Bogengang behindert, rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1620 können selbstverständlich die Anästhesieleistungen sowie der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops (GOÄ 440) berechnet werden. Auch die postoperative Überwachung oder spezifische medikamentöse Einbringungen sind unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen kombinierbar. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Doppelberechnung von Zugangswegen erfolgt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Anwendung des Operationsmikroskops immer den Zuschlag nach GOÄ 440. Dieser ist neben der GOÄ 1620 vollumfänglich berechnungsfähig und steigert den Gesamterlös des Eingriffs.

Ziffer 1620 in der neuen GOÄ

Für die bisherige Fensterungsoperation – einschließlich Eröffnung des Warzenfortsatzes – (2,3-facher Satz: 315,05 €) sieht die neue GOÄ eine differenzierte Regelung vor — das Ergebnis hängt davon ab, ob Stapesplastik, Stapedotomie oder Stapedektomie anstelle der historischen Fensterung vorliegt.

Gilt Stapesplastik, Stapedotomie oder Stapedektomie anstelle der historischen Fensterung: Nummer 9030 — „Stapesplastik, Stapedotomie oder Stapedektomie" — mit festem Satz von 851,44 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1620

Die GOÄ-Ziffer 1620 rechnet die operative Fensterung des lateralen Bogengangs zur Umgehung einer blockierten Schallleitungskette ab. In dieser Leistung ist die Eröffnung des Warzenfortsatzes bereits vollständig enthalten.
Die GOÄ 1620 darf nicht zusammen mit den Ziffern 1597 (Radikaloperation des Ohres) und 1598 (Radikaloperation mit Tympanoplastik) am selben Ohr abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in der GOÄ fest vorgegeben.
Nein, eine separate Berechnung der Mastoidektomie ist neben der GOÄ 1620 nicht zulässig. Da die Eröffnung des Warzenfortsatzes im Leistungstext der Ziffer 1620 explizit genannt wird, ist sie mit dieser abgegolten.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Blutungen oder ausgeprägten Vernarbungen durch Voroperationen gerechtfertigt. Diese Erschwernisse müssen im Operationsbericht detailliert dokumentiert werden.
Ja, der Zuschlag für die Verwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440 ist neben der GOÄ 1620 berechnungsfähig. Dies gilt, da es sich um einen mikrochirurgischen Eingriff handelt, der den Einsatz des Mikroskops zwingend erfordert.
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