GOÄ 1621: Gehörgangswand-Rekonstruktion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1621
Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1621: So rechnen Sie die plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand als selbstständige Leistung rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1621

Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1621 beschreibt die plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand als solitäre, eigenständige chirurgische Maßnahme. Diese Leistung ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und mit einer Punktzahl von 1110 bewertet.

Der entscheidende Faktor für die korrekte Abrechnung dieser Ziffer ist das Merkmal der selbständigen Leistung. Dies bedeutet, dass der Eingriff nicht im Rahmen einer anderen, umfassenderen Ohroperation wie einer Tympanoplastik oder einer primären Mastoidektomie stattfinden darf.

GOÄ 1621 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der HNO-ärztlichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 1621 vor allem dann zur Anwendung, wenn ein isolierter Defekt der hinteren Gehörgangswand korrigiert werden muss. Typische Indikationen sind sekundäre Zustände nach früheren Operationen, bei denen die Gehörgangswand abgetragen wurde, oder atrophische Veränderungen der knöchernen Wand.

Häufig klagen betroffene Patienten über rezidivierende Entzündungen, Borkenbildung oder Schwindel beim Eindringen von Wasser in eine alte Radikalhöhle. Die sekundäre Radikalhöhlenverkleinerung oder der Wiederaufbau der Gehörgangswand zur Wiederherstellung der natürlichen Anatomie stellt hierbei das primäre Therapieziel dar.

Abzugrenzen ist diese Leistung strikt von der GOÄ-Ziffer 1622. Letztere kommt zum Einsatz, wenn die Rekonstruktion im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen ohrchirurgischen Sanierung durchgeführt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1621

Fallbeispiel 1: Sekundärer Wiederaufbau nach Cholesteatom-OP

Ein Patient stellt sich Jahre nach einer Cholesteatom-Operation mit einer feuchten, infektionsanfälligen Radikalhöhle vor. Es erfolgt der isolierte, sekundäre Wiederaufbau der hinteren Gehörgangswand mittels Knorpeltransplantat zur Verkleinerung der Höhle.

Da keine gleichzeitige Sanierung des Mittelohrs oder der Gehörknöchelchenkette stattfindet, ist die Maßnahme eine selbstständige Leistung. Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 1621.

Fallbeispiel 2: Korrektur einer Gehörgangsatrophie

Bei einer Patientin zeigt sich eine fortschreitende Atrophie der hinteren Gehörgangswand mit konsekutiver Retraktion des Trommelfells. Zur Stabilisierung wird eine plastische Rekonstruktion mit autologem Knochenersatzmaterial durchgeführt.

Dieser Eingriff dient ausschließlich der anatomischen Rekonstruktion der Wandstruktur. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 1621 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Revision einer insuffizienten Rekonstruktion

Nach einer früheren Rekonstruktion der Gehörgangswand ist das transplantierte Material resorbiert worden, was zu einem erneuten Defekt führt. In einem separaten Eingriff wird eine Revisions-Plastik vorgenommen.

Da es sich um einen eigenständigen Revisionseingriff ohne weitere tympanoplastische Maßnahmen handelt, ist die GOÄ 1621 die zutreffende Gebührenziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1621: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1621 ist die unzulässige Kombination mit anderen ohrchirurgischen Haupteingriffen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob zeitgleich eine Tympanoplastik oder Mastoidoperation stattgefunden hat.

Ist dies der Fall, ist die Ziffer 1621 ausgeschlossen, da die Rekonstruktion dann als unselbstständiger Teilschritt oder unter der Ziffer 1622 (im Zusammenhang mit anderen Operationen) zu liquidieren ist. Ein Nebeneinanderabrechnen von 1621 und 1622 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit untersagt.

Achtung: Wird die Rekonstruktion der Gehörgangswand während einer Sanierung des Mittelohrs durchgeführt, darf keinesfalls die GOÄ 1621 gewählt werden. Dies führt unweigerlich zu Honorarkürzungen bei einer Rechnungsprüfung.

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Dokumentation der GOÄ 1621: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss zweifelsfrei dargelegt werden, dass es sich um eine isolierte Rekonstruktion handelt und keine weiteren ohrchirurgischen Sanierungsschritte parallel erfolgten.

Zudem sollten die genauen Maße des Defekts, das verwendete Rekonstruktionsmaterial sowie die Fixierungstechniken detailliert beschrieben werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den chirurgischen Aufwand.

Dokumentation: Isolierter Defekt der hinteren Gehörgangswand rechts bei Zustand nach Radikaloperation vor 10 Jahren. Präparation des Empfängerbettes, Einpassen eines autologen Knorpel-Perichondrium-Transplantats zur vollständigen Rekonstruktion der Wand. Keine weiteren Mittelohreingriffe.

GOÄ 1621: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark vernarbtem Gewebe nach mehrfachen Voroperationen kann der Faktor über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine schwierige Präparation des Empfängerbettes rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Die Begründung in der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Typische Begründungen sind beispielsweise eine erhebliche Vernarbung nach multiplen Voroperationen oder eine schwierige Blutstillung bei entzündlich verändertem Gewebe.

Typische Ziffernkombinationen

Zusammen mit der GOÄ 1621 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Hauptleistung sind. Hierzu gehört beispielsweise die Knorpelentnahme, sofern diese als eigenständige operative Leistung definiert und nicht bereits in der Ziffer 1621 inkludiert ist.

Auch Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsziffern sind im ambulanten Bereich regelhaft kombinierbar. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Doppelabrechnung von Teilschritten erfolgt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Verwendung von autologem Knorpel die Möglichkeit, die Entnahme des Transplantats separat zu codieren, sofern die GOÄ-Bestimmungen dies für den spezifischen Entnahmeort zulassen.

Ziffer 1621 in der neuen GOÄ

Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand, als selbständige Leistung heißt in der neuen GOÄ Nummer 9033 — „Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand und/oder Verkleinerung einer Radikalhöhle, als selbständige Leistung" — mit einem festen Satz von 321,37 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 148,81 €). Die neue Ziffer bildet die selbständige Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand ausdrücklich ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1621

Die GOÄ-Ziffer 1621 darf nur dann abgerechnet werden, wenn die plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand als selbstständige Leistung erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff isoliert und nicht im Rahmen einer anderen ohrchirurgischen Operation wie einer Tympanoplastik durchgeführt wird.
Der Unterschied liegt im operativen Kontext des Eingriffs. Während die GOÄ 1621 eine selbstständige Leistung beschreibt, wird die GOÄ 1622 berechnet, wenn die Rekonstruktion im Zusammenhang mit anderen ohrchirurgischen Operationen stattfindet.
Nein, eine Nebeneinanderabrechnung der Ziffern 1621 und 1622 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Es darf je nach klinischer Situation immer nur eine der beiden Ziffern für denselben Eingriff gewählt werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei erschwerten anatomischen Bedingungen oder stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen gerechtfertigt. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Präparation des Transplantatbettes kann als Begründung dienen.
Die Entnahme von autologem Knorpel ist in der Regel nicht in der Ziffer 1621 enthalten und kann unter bestimmten Voraussetzungen separat codiert werden. Hierzu sollten die spezifischen Ziffern für die Transplantatgewinnung geprüft und dokumentiert werden.
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