GOÄ 1622: Gehörgangswand-Rekonstruktion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1622
Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand im Zusammenhang mit anderen Operationen
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1622: Alles über die korrekte Abrechnung, typische Fehler und die rechtssichere Dokumentation im HNO-Bereich.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1622

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1622 wie folgt:

Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand im Zusammenhang mit anderen Operationen

Diese chirurgische Leistung umfasst den plastischen Wiederaufbau der knöchernen oder knorpeligen Abgrenzung zwischen dem äußeren Gehörgang und dem Mastoid. Der Eingriff erfolgt regelhaft im Rahmen größerer sanierender oder gehörverbessernder Operationen. Die Ziffer deckt die Präparation des Empfängerbettes, die Einpassung des Rekonstruktionsmaterials sowie die Fixierung ab. Die Vorbereitung des Transplantats ist in der Regel Bestandteil der Leistung.

GOÄ 1622 in der Praxis: Rekonstruktion bei komplexen Ohreingriffen

In der HNO-Chirurgie ist der Erhalt oder die Wiederherstellung einer intakten Gehörgangswand von zentraler Bedeutung. Ein typisches Einsatzgebiet der GOÄ 1622 ist die operative Sanierung eines Cholesteatoms. Wenn im Rahmen einer Mastoidektomie die hintere Gehörgangswand abgetragen werden muss, erfolgt anschließend häufig die Rekonstruktion, um eine offene Radikalhöhle zu vermeiden. Dies verbessert die postoperative Lebensqualität des Patienten erheblich.

Die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1621 ist essenziell für eine korrekte Abrechnung. Während die Ziffer 1621 eine selbstständige Rekonstruktion beschreibt, wird die GOÄ 1622 immer als interkurrenter Eingriff im Zuge einer anderen Hauptoperation durchgeführt. Typische Kombinationspartner sind daher sanierende Eingriffe am Mittelohr oder komplexe Tympanoplastiken.

Achtung: Die Ziffer 1622 darf nicht herangezogen werden, wenn die Rekonstruktion die einzige erbrachte Leistung an diesem Operationstag darstellt. In diesem Fall ist zwingend die GOÄ 1621 zu wählen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1622

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung der Ziffer im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Cholesteatomsanierung mit Gehörgangsrekonstruktion

Bei einem Patienten liegt ein ausgedehntes Cholesteatom des Mittelohrs vor. Der Operateur führt eine Mastoidektomie durch, bei der ein Teil der hinteren Gehörgangswand reseziert werden muss. Nach vollständiger Entfernung des Cholesteatoms erfolgt die plastische Rekonstruktion der Wand mittels Knorpel-Knochen-Spänen. Abgerechnet werden die Tympanoplastik (z. B. GOÄ 1612), die Rekonstruktion nach GOÄ 1622 sowie der Zuschlag für das Operationsmikroskop nach GOÄ 440.

Fallbeispiel 2: Revision einer Radikalhöhle

Ein Patient stellt sich mit einer chronisch sezernierenden Radikalhöhle vor. Zur Verkleinerung der Höhle und Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse wird die hintere Gehörgangswand rekonstruiert. Gleichzeitig erfolgt eine Revision der Paukenhöhle. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1613 (Revisionstympanoplastik) in Kombination mit der GOÄ 1622 für den plastischen Aufbau.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Rekonstruktion

Nach einer Felsenbeinfraktur zeigt sich ein Defekt der hinteren Gehörgangswand mit konsekutiver Schallleitungsschwerhörigkeit. Im Rahmen der operativen Exploration und Rekonstruktion der Ossikelkette wird auch die Gehörgangswand wiederaufgebaut. Neben der Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette (GOÄ 1615) wird die GOÄ 1622 für die Wandrekonstruktion erfolgreich in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1622: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1621 und GOÄ 1622. Da die Ziffer 1621 die selbstständige Leistung definiert, schließt sie die Ziffer 1622 inhärent aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Ziffern für dieselbe Sitzung nebeneinander auftauchen.

Zudem fordern Prüfinstanzen oft den Nachweis, dass die Rekonstruktion tatsächlich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen Hauptleistung stand. Fehlt im Operationsbericht der Bezug zur primären Operation, wird die Ziffer 1622 häufig gestrichen. Auch die unberechtigte Mehrfachberechnung der Ziffer bei Verwendung verschiedener Materialien auf derselben Seite wird regelmäßig beanstandet.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von autologem Knorpel (z. B. aus der Ohrmuschel) die Entnahme nicht separat berechnet wird, da diese meist mit der GOÄ 1622 abgegolten ist. Nur bei extrem hohem Aufwand kann hier über den Steigerungsfaktor argumentiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 1622: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Rekonstruktion klar darlegen. Es sollte detailliert beschrieben werden, warum der Defekt der Gehörgangswand entstanden ist und welche chirurgischen Techniken zur Wiederherstellung angewandt wurden.

Auch die Art des verwendeten Materials (z. B. Tragusknorpel, Conchaknorpel oder alloplastische Materialien) muss zwingend dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern begründet auch die Abrechnung von eventuellen Sachkosten nach § 10 GOÄ.

Dokumentationsbeispiel: Nach Durchführung der Mastoidektomie zeigt sich ein Defekt der hinteren Gehörgangswand von ca. 5x8 mm. Entnahme eines Knorpel-Perichondrium-Transplantats aus dem Tragus. Passgenaue Trimming-Präparation und Einsetzen des Transplantats zur plastischen Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand. Fixierung mittels Fibrinkleber.

GOÄ 1622: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (93,84 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz (142,80 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind:

  • Besonders schwierige Präparation bei stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen.
  • Ausgedehnte anatomische Defekte, die eine aufwendige mehrschichtige Rekonstruktion erfordern.
  • Erhöhte Blutungsneigung, die die Sicht und die Fixierung des Transplantats erheblich erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1622 steht selten allein auf der Liquidation. Typische, erlaubte Kombinationen umfassen die operativen Eingriffe am Mittelohr wie die GOÄ 1605 (Mastoidektomie) oder die Ziffern der Tympanoplastik (GOÄ 1612 bis 1615). Zudem ist der Zuschlag für das Operationsmikroskop nach GOÄ 440 in den meisten Fällen ansetzbar und sollte nicht vergessen werden.

Ziffer 1622 in der neuen GOÄ

An die Stelle der bisherigen Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand im Zusammenhang mit anderen Operationen (2,3-facher Satz: 93,84 €) treten in der neuen GOÄ 1 neue Leistungen (Festsatz 129,73 €), die nach Art der Behandlung und beteiligter Anatomie differenzieren:

  • 9028 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9023 für die Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand und/oder Verkleinerung der Radikalhöhle" — bei zusammen mit tympanoplastik typ II bis IV (129,73 €); zzgl. 9028 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9023 für die Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand und/oder Verkleinerung der Radikalhöhle" (129,73 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1622

Die GOÄ-Ziffer 1622 wird berechnet, wenn die hintere Gehörgangswand im Rahmen einer anderen Operation am Ohr plastisch rekonstruiert wird. Dies geschieht typischerweise bei der Sanierung eines Cholesteatoms oder im Zuge einer Tympanoplastik. Eine alleinige Durchführung ohne Begleiteingriff ist hingegen nach Ziffer 1621 zu bewerten.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1621 und 1622 ist laut den Bestimmungen der Gebührenordnung ausgeschlossen. Die Ziffer 1621 beschreibt die Rekonstruktion als selbstständige Leistung, während die 1622 den Eingriff im Zusammenhang mit anderen Operationen definiert. Es muss daher je nach operativem Setting die passende Ziffer gewählt werden.
Neben der GOÄ 1622 können die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder eines Lasers (GOÄ 443) berechnet werden. Diese Zuschläge sind mit dem halben Gebührensatz der zugrundeliegenden Leistung bewertet. Andere operative Zuschläge müssen im Einzelfall auf ihre Kombinierbarkeit geprüft werden.
Ein Schwellenwertüberschreitungs-Faktor bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen überdurchschnittlichen operativen Aufwand rechtfertigen. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Zerstörungen durch ein Cholesteatom oder eine schwierige Entnahme von autologem Knorpelmaterial. Auch starke Blutungen oder ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet sind anerkannte Argumente.
Die Entnahme von körpereigenem Material wie Knorpel oder Knochenspänen im selben Operationsgebiet ist in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten. Wird jedoch alloplastisches Material oder spezieller Gewebekleber verwendet, können diese Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Die genaue Dokumentation der verwendeten Materialien ist hierfür zwingend erforderlich.
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