GOÄ 1623: Otoskleroseoperation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1623
Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition –
Punktzahl 2350  
Einfachsatz 136,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 315,05 € 2,3x
Höchstsatz 479,43 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1623 bei Otoskleroseoperationen. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1623

GOÄ-Ziffer 1623: Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition –

Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 1623 umfasst die mikrochirurgische Sanierung einer Otosklerose über den Gehörgang. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der Schallübertragung durch die Mobilisierung oder den Ersatz des fixierten Steigbügels. Die Ziffer deckt sowohl die vollständige als auch die teilweise Entfernung der Steigbügelfußplatte ab.

In der Praxis sind alle typischen Teilschritte des Eingriffs mit der Gebühr abgegolten. Dazu gehören der operative Zugang, die Präparation des Gehörgangslappens sowie das Einsetzen einer Prothese. Auch die Einbringung von Gelatineschwämmchen zur Stabilisierung ist Bestandteil der Leistung.

GOÄ 1623 in der Praxis: Indikationen und operative Verfahren

Die Hauptindikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1623 ist die klinisch gesicherte Otosklerose mit einer fixierten Steigbügelfußplatte. Das Verfahren wird standardmäßig als Stapedotomie oder als klassische Stapedektomie durchgeführt. Bei der Stapedotomie erfolgt lediglich eine Perforation der Fußplatte, um eine Piston-Prothese einzusetzen.

Beide Operationsmethoden fallen unter den Leistungsumfang der Ziffer 1623. Die Wahl der Prothese – ob industriell gefertigt oder individuell angepasst – beeinflusst die primäre Ziffernwahl nicht. Wichtig ist, dass der Eingriff zwingend vom Gehörgang aus erfolgen muss, um diese spezifische Ziffer anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1623

Fallbeispiel 1: Standardmäßige Stapedotomie

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen Schalleitungsschwerhörigkeit bei Otosklerose vor. Der Operateur führt eine Stapedotomie vom Gehörgang aus durch und setzt eine Teflon-Piston-Prothese ein. Der Verschluss erfolgt über den zurückgeklappten tympanomeatalen Lappen.

In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 1623 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet. Der Wundverschluss mittels Gehörgangshautlappen ist mit der Hauptleistung abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Stapedektomie mit autologem Knorpeltransplantat

Bei einer Patientin wird eine vollständige Stapedektomie durchgeführt. Da keine industrielle Prothese verwendet werden soll, entnimmt der Operateur intraoperativ ein kleines Stück Knorpel aus dem Tragus und formt daraus eine individuelle Prothese.

Neben der GOÄ-Ziffer 1623 für die Otoskleroseoperation kann hier die Ziffer 2253 analog für die Entnahme und Präparation des autologen Knorpels berechnet werden. Dies stellt eine zulässige und erstattungsfähige Kombination dar.

Fallbeispiel 3: Otoskleroseoperation bei vorbestehendem Trommelfelldefekt

Ein Patient benötigt eine Otoskleroseoperation, weist jedoch gleichzeitig einen großen, vorbestehenden Trommelfelldefekt auf. Neben der Stapedotomie führt der Operateur eine aufwendige Trommelfellplastik (Myringoplastik) durch, die weit über den normalen Wundverschluss hinausgeht.

Hier kann neben der GOÄ-Ziffer 1623 ausnahmsweise eine plastische Rekonstruktion analog zu Ziffer 2253 abgerechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit des zusätzlichen Eingriffs muss in der Dokumentation detailliert begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1623: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Abrechnung von Ziffern für den Wundverschluss oder die Lappenplastik. Gemäß dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer ist die Bildung des tympanomeatalen Lappens ein unselbstständiger Bestandteil der Operation. Eine Abrechnung der Ziffern 2380 bis 2384 für diesen Schritt führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Ebenso unzulässig ist die gesonderte Berechnung von Hilfsmaterialien zur Schienung oder Tamponade. Das Einlegen von Silastikfolien oder Gelatineschwämmchen gilt als operationsabschließende Maßnahme. Diese Verrichtungen sind mit dem Honorar der Ziffer 1623 vollständig abgegolten.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination der Ziffer 1623 mit den Ziffern 2381 oder 2382 äußerst streng. Diese Ziffern für Weichteilunterfütterungen oder Lappenplastiken sind im Rahmen des Standardeingriffs explizit ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 1623: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen effektiv abzuwehren. Der Operationsbericht muss den genauen Zugangsweg vom Gehörgang aus sowie die Darstellung der Gehörknöchelchenkette detailliert beschreiben. Auch die Fixation der Fußplatte und die Art der Mobilisierung müssen klar hervorgehen.

Besonders wichtig ist die präzise Dokumentation, wenn zusätzliche Leistungen wie die Entnahme von Eigengewebe stattgefunden haben. Die genaue Entnahmestelle (z. B. Tragusknorpel) und die Art der Weiterverarbeitung müssen im Bericht explizit aufgeführt sein.

Dokumentationsbeispiel:
"...Gehörgangsinspektion, Bildung eines tympanomeatalen Lappens von hinten-oben. Darstellung des Amboss-Amboss-Steigbügel-Gelenks. Nachweis der fixierten Steigbügelfußplatte. Durchführung einer kontrollierten Stapedotomie. Einsetzen einer Teflon-Piston-Prothese (0,4 mm Durchmesser), Fixation am langen Ambossfortsatz. Funktionskontrolle erfolgreich. Zurückschlagen des Lappens, Gehörgangstamponade mit Gelatineschwamm..."

GOÄ 1623: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Obliteration der Paukenhöhle oder extreme anatomische Engen im Gehörgang. Auch starke intraoperative Blutungen, die die Sicht auf die Fußplatte behindern, rechtfertigen einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Einzelfall werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 1623 können Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Wird eine intraoperative Gehörprüfung durchgeführt, ist diese ebenfalls separat ansetzbar. Die Kombination mit Ziffer 2253 analog für die Knorpelpräparation ist bei Verwendung von Eigengewebe eine der wichtigsten zulässigen Erweiterungen.

Tipp: Verwenden Sie bei der Abrechnung der Knorpelentnahme für eine Individualprothese stets den Zusatz "analog zu GOÄ 2253" und verweisen Sie im Operationsbericht auf die aufwendige intraoperative Anpassung des Transplantats.

Ziffer 1623 in der neuen GOÄ

Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition – heißt in der neuen GOÄ Nummer 9030 — „Stapesplastik, Stapedotomie oder Stapedektomie" — mit einem festen Satz von 851,44 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 315,05 €). Die neue Ziffer nennt Stapesplastik, Stapedotomie und Stapedektomie; dies deckt die im alten Kommentar beschriebenen Otoskleroseoperationen ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1623

Nein, die Ziffer 2381 ist neben der GOÄ 1623 für den primären Wundverschluss nicht berechnungsfähig. Die Bildung und Rückverlagerung des tympanomeatalen Lappens gilt als unselbstständiger Bestandteil der Hauptoperation. Nur bei vorbestehenden, großen Trommelfelldefekten kann eine plastische Deckung in Ausnahmefällen gesondert berechnet werden.
Beide Operationsverfahren werden gebührenrechtlich über die GOÄ-Ziffer 1623 abgerechnet. Während bei der Stapedektomie der gesamte Steigbügel entfernt wird, erfolgt bei der Stapedotomie nur eine Perforation der Fußplatte. Da beide Eingriffe dem Ersatz der Schallleitung dienen, gilt dieselbe Ziffer.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 1623 beträgt aktuell 315,05 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 136,98 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Höchstsatz von 3,5 (479,43 €) beansprucht werden.
Ja, die Entnahme und Präparation von autologem Knorpel für eine Individualprothese ist neben der Ziffer 1623 berechnungsfähig. Hierfür wird die Ziffer 2253 analog herangezogen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Knorpel tatsächlich zur Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette verwendet wird.
Nein, das Einbringen von Gelatineschwämmchen in die Paukenhöhle ist mit der GOÄ-Ziffer 1623 abgegolten. Solche Maßnahmen gelten als operationsabschließende, unselbstständige Verrichtungen. Eine gesonderte Abrechnung als eigenständige Leistung ist daher ausgeschlossen.
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