Die Abrechnung der Vollhauttransplantation nach GOÄ 2383 birgt Fallstricke, insbesondere bei der Versorgung der Entnahmestelle. So rechnen Sie rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2383
Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle –
Die GOÄ-Ziffer 2383 beschreibt die Vollhauttransplantation als chirurgisches Verfahren zur Defektdeckung. Im Gegensatz zur Spalthauttransplantation umfasst die Vollhaut sowohl die Epidermis als auch die komplette Dermis. Diese Methode wird angewendet, wenn eine hohe mechanische Belastbarkeit oder ein ästhetisch anspruchsvolles Ergebnis gefordert ist.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist die plastische Versorgung der Entnahmestelle. Da die Entnahme der Vollhaut einen tiefen Defekt hinterlässt, der oft bis zur Muskelfaszie reicht, muss dieser Defekt primär verschlossen werden. Die Kosten und der Aufwand für diesen Verschluss sind mit der Gebühr für die Ziffer 2383 abgegolten.
GOÄ 2383 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Indikation für eine Vollhauttransplantation stellt sich häufig nach der Exzision von Hauttumoren im Gesichtsbereich oder an den Händen. Auch tiefe Verbrennungen oder chronische Wunden erfordern diese plastische Deckung. Durch den Erhalt der Lederhaut schrumpft das Transplantat postoperativ deutlich weniger als Spalthaut.
In der Praxis erfolgt die Entnahme meist aus Regionen mit überschüssiger Haut, wie dem Unterbauch, der Leiste oder dem Bereich hinter dem Ohr. Die chirurgische Präparation erfordert höchste Präzision, um das Unterhautfettgewebe vollständig vom Transplantat zu entfernen. Nur so kann das Anwachsen der Vollhaut am Empfängerort gewährleistet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2383
Fallbeispiel 1: Deckung nach Basaliomexzision im Gesicht
Ein Patient stellt sich mit einem Basaliom an der Wange vor. Nach der radikalen Exzision verbleibt ein tiefer Defekt von drei Zentimetern Durchmesser. Zur Defektdeckung wird eine Vollhauttransplantation durchgeführt, wobei das Transplantat hinter dem Ohr entnommen wird. Die Entnahmestelle wird plastisch mittels Dehnungsplastik verschlossen. Abgerechnet wird die GOÄ 2383 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Ergänzende Deckung neben Spalthauttransplantation
Bei einer großflächigen Verbrennung am Bein reicht eine Spalthauttransplantation nach GOÄ 2382 an einer mechanisch stark beanspruchten Gelenkstelle nicht aus. Der Operateur führt dort zusätzlich eine ergänzende Vollhauttransplantation nach GOÄ 2383 durch. Beide Ziffern werden nebeneinander abgerechnet, da die Spalthautdeckung allein unvollständig war.
Fallbeispiel 3: Rekonstruktion nach Handtrauma
Nach einer schweren Quetschverletzung der Handinnenfläche liegt ein tiefer Gewebedefekt vor. Zur Wiederherstellung der Belastbarkeit wird ein Vollhauttransplantat aus der Leistenregion transplantiert. Die Entnahmestelle wird direkt verschlossen. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse an der Hand wird die GOÄ 2383 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2383: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung des Wundverschlusses an der Entnahmestelle. Da die Leistungsbeschreibung explizit die plastische Versorgung der Entnahmestelle einschließt, ist eine separate Abrechnung von Ziffern wie der GOÄ 2001 oder 2003 unzulässig. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen regelmäßig.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 2383 darf nicht neben den Ziffern 2043, 2044, 2417 und 2418 aufgeführt werden. Werden diese Ziffern am selben Operationstag für dasselbe OP-Gebiet berechnet, führt dies unweigerlich zu Beanstandungen.
Achtung: Die Abrechnung von Primärverschlüssen oder lokalen Lappenplastiken an der Entnahmestelle ist in der GOÄ 2383 bereits enthalten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
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Dokumentation der GOÄ 2383: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die genaue Lokalisation und die Größe des Defekts detailliert beschrieben werden. Auch die Entnahmestelle und die Art ihrer plastischen Versorgung müssen zwingend dokumentiert sein.
Zusätzlich sollte der histologische Befund oder die Indikation für die Vollhaut (z. B. mechanische Beanspruchung) festgehalten werden. Dies erleichtert die Argumentation bei Nachfragen der Kostenträger erheblich.
Dokumentation: Exzision des Hauttumors an der linken Wange. Defektgröße 2,5 cm. Entnahme eines Vollhauttransplantats hinter dem linken Ohr. Entfettung des Transplantats und Einnähen in den Defekt. Plastischer Verschluss der Entnahmestelle mittels fortlaufender Naht.
GOÄ 2383: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 2383 gut begründbar. Typische Gründe sind eine schwierige Blutstillung, infizierte Wundverhältnisse oder eine ungünstige Lokalisation wie das Gesicht oder die Finger. Auch eine besonders aufwendige Anpassung des Transplantats rechtfertigt den Einsatz eines höheren Faktors.
Typische Ziffernkombinationen
Bei ambulant durchgeführten Operationen kann zusätzlich zur GOÄ 2383 der ambulante OP-Zuschlag nach Nr. 444 berechnet werden. Zudem ist die Kombination mit Anästhesieleistungen oder der GOÄ 2009 für die Wundreinigung in vielen Fällen zulässig und wirtschaftlich sinnvoll.
Tipp: Nutzen Sie bei ambulanten Eingriffen immer den Zuschlag GOÄ 444, um den logistischen und materiellen Mehraufwand adäquat abzubilden.
Ziffer 2383 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2383 (Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle –) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: 4 — 6107 „Transplantation von Vollhaut oder Mukosa, bis zu 4 cm² (an der Entnahmestelle gemessen)" (105,06 €), 1x je Sitzung
- bei: 4 — 6107 „Transplantation von Vollhaut oder Mukosa, bis zu 4 cm² (an der Entnahmestelle gemessen)" (105,06 €), 1x je Sitzung
- bei: 4 — 6108 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 6107 für jede weiteren 4 cm² (an der Entnahmestelle gemessen)" (43,96 €), je weitere 4 cm²
Von 43,96 € bis 105,06 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2383 bisher 134,07 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2383
Was hat nicht gestimmt?