Die Replantation einer verpflanzten Mamille nach GOÄ 2418 wirft in der Praxis oft Fragen zu Ausschlüssen auf. So gelingt die rechtssichere Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2418
Replantation einer verpflanzten Mamille
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bewertet diese chirurgische Leistung mit 800 Punkten. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 46,63 €. Der Leistungstext beschreibt die operative Rückverlagerung des zuvor an einer anderen Körperstelle temporär implantierten Nipple-Areola-Komplexes.
Die Leistung umfasst explizit zwei operative Schritte. Zum einen ist dies die Exzision der vordem implantierten und an anderem Ort eingeheilten Mamille. Zum anderen beinhaltet sie deren anschließende Implantation in die mittels Aufbauplastik wiederhergestellte Mamma. Diese Kombination macht die Ziffer zu einer komplexen chirurgischen Leistung.
GOÄ 2418 in der Praxis: Indikationen und zeitlicher Ablauf
In der rekonstruktiven Mammachirurgie, insbesondere nach einer Mastektomie aufgrund eines Mammakarzinoms, erfolgt der Wiederaufbau häufig mehrzeitig. Um den eigenen Nipple-Areola-Komplex der Patientin zu erhalten, wird dieser im ersten Schritt entnommen und temporär an einer gut durchbluteten Stelle, meist der Leistenregion oder dem Unterbauch, zwischengeparkt.
Nach erfolgreichem Aufbau des Brusthügels erfolgt in einer separaten Sitzung die eigentliche Replantation. Die GOÄ 2418 ist genau für diesen zweizeitigen Eingriff konzipiert. Sie grenzt sich damit von der primären Transplantation (GOÄ 2417) ab, bei der die Mamille direkt im selben Eingriff verpflanzt wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2418
Fallbeispiel 1: Zweizeitiger Wiederaufbau nach Mammakarzinom
Eine Patientin stellt sich nach abgeschlossener Brustrekonstruktion mittels Eigengewebe zur Wiederherstellung des Warzenhofkomplexes vor. Die Mamille wurde zuvor in der Leistenregion zwischengeparkt. Der Chirurg exzidiert das Transplantat in Lokalanästhesie und implantiert es auf den vorbereiteten Brusthügel.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2418 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant durchgeführt wurde, wird zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 444 angesetzt.
Fallbeispiel 2: Bilaterale Replantation bei beidseitiger Mastektomie
Nach einer beidseitigen prophylaktischen Mastektomie und anschließendem Expander-Prothesen-Wechsel erfolgt die beidseitige Replantation der in den Leisten geparkten Mamillen. Beide Seiten werden in einer Sitzung operiert.
In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 2418 zweifach berechnet werden. Zur Verdeutlichung für die Kostenträger empfiehlt sich der Zusatz "rechts" und "links" sowie die Angabe der jeweiligen Begründung bei unterschiedlichem Aufwand.
Fallbeispiel 3: Replantation bei schwierigen Narbenverhältnissen
Bei einer Patientin ist die Spenderstelle in der Leiste stark vernarbt, was die Präparation des Transplantats erheblich erschwert. Auch das Empfängerbett an der rekonstruierten Brust weist fibrotische Veränderungen auf.
Der erhöhte operative Aufwand rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2418 mit dem 3,5-fachen Satz. Die individuelle Begründung wird detailliert in der Rechnung aufgeführt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2418: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2418 ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen. Die Ziffer darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 2383 (Hautlappenplastik) sowie 2414 bis 2417 am selben Tag oder in derselben Sitzung abgerechnet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau. Wird die Replantation fälschlicherweise am selben Tag wie die Brustaufbauplastik (z. B. nach GOÄ 2414) durchgeführt, führt dies unweigerlich zur Streichung der Ziffer 2418.
Achtung: Die zeitliche Trennung der Eingriffe ist zwingend erforderlich. Nur wenn die Replantation als eigenständiger, zeitlich versetzter Eingriff stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ 2418 liquidationsfähig.
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Dokumentation der GOÄ 2418: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Operationsbericht müssen sowohl die Exzision an der Spenderstelle als auch die Vorbereitung und Implantation an der Empfängerstelle detailliert beschrieben werden.
Besonders die anatomischen Gegebenheiten, die Größe des Transplantats und die verwendete Nahttechnik sollten exakt festgehalten werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern sichert auch den Abrechnungsanspruch bei Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentation: Lokalanästhesie der Spenderstelle in der rechten Leiste. Umschneidung und scharfe Exzision der dort eingeheilten Mamille. Blutstillung mittels bipolarer Koagulation. Vorbereitung des Empfängerbettes auf der rekonstruierten rechten Mamma. Einpassen und Fixation des Transplantats mittels fortlaufender Naht. Steriler Verband.
Tipp: Das Anfertigen von prä- und postoperativen klinischen Fotografien empfiehlt sich dringend, um den Befund und das operative Ergebnis im Zweifelsfall visuell belegen zu können.
GOÄ 2418: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2418 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Vernarbung im Spenderareal, Durchblutungsstörungen des Transplantats oder ein extrem zeitaufwendiges Anpassen an das Empfängerbett.
Auch die Notwendigkeit einer mikrochirurgischen Präparation kann als steigernder Faktor herangezogen werden. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen und für den medizinischen Laien verständlich formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2418 können selbstverständlich die erbrachten Anästhesieleistungen (z. B. Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 490/491) abgerechnet werden. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der OP-Zuschlag nach GOÄ 444 anzusetzen, da die Ziffer 2418 dem Abschnitt L der GOÄ angehört und die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von separaten Exzisionsziffern für die Entnahme des Transplantats, da dieser Schritt bereits im Leistungsumfang der GOÄ 2418 enthalten ist.
Ziffer 2418 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2418 (Replantation einer verpflanzten Mamille) wird zur neuen Nummer 7416 — „Freie Mamillentransplantation bzw. freie Verpflanzung des Mamillen-Areolen-Komplexes (jeweils Entnahme und Implantation), …". Der feste Satz beträgt 376,27 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 107,25 €).
Die Replantation der vorübergehend an anderer Körperstelle implantierten Mamille ist inhaltlich eine freie Mamillentransplantation (Entnahme + Implantation) als selbständige Leistung. 7416 ('als selbständige Leistung') trifft den Sachverhalt. Der frühere Kandidat 7413 war falsch: 7413 ist ein Zuschlag ausschließlich zu Augmentationsleistungen 7409/7410/7412; die alte 2418 war dagegen eine eigenständige Leistung zusätzlich zu Rekonstruktionscodes (2414/2415/2416).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2418
Was hat nicht gestimmt?