GOÄ 2417: Mamillentransplantation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2417
Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 107,25 € 2,3x
Höchstsatz 163,21 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 2417 regelt die Entnahme und interimistische Implantation einer Mamille. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Fallbeispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2417

GOÄ-Ziffer 2417: Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle – 800 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2417 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der plastischen und rekonstruktiven Chirurgie der Brust. Im Kern umfasst diese Ziffer zwei operative Schritte, die in einer einzigen Sitzung durchgeführt werden: die präzise, schonende operative Entnahme der Brustwarze (Mamille) sowie deren anschließende, vorübergehende (interimistische) interimistische Implantation an einer anderen Körperstelle. Typischerweise erfolgt diese Zwischenlagerung in gut durchblutetem Gewebe wie der Leistenregion oder der Oberschenkelinnenseite.

Ziel dieses anspruchsvollen Verfahrens ist es, die Blutversorgung und damit die Vitalität des Gewebes der körpereigenen Mamille aufrechtzuerhalten. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Brust aufgrund einer onkologischen Indikation amputiert werden muss, ein sofortiger Wiederaufbau der Brustwarze an der neuen Brust jedoch aus medizinischen Gründen noch nicht möglich ist. Die Ziffer deckt somit den gesamten Prozess der Explantation, der Vorbereitung des Interimsbettes und der temporären Fixierung ab.

GOÄ 2417 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2417 ist eng mit der modernen Mammachirurgie und der onkologischen Brustrekonstruktion verknüpft. Wenn sich eine Patientin einer Mastektomie unterziehen muss, kann die Brustwarze in ausgewählten Fällen onkologisch unbedenklich erhalten werden. Um ein Absterben des Gewebes zu verhindern, wird die Mamille temporär "zwischengeparkt".

Typische Indikationen für diese Maßnahme sind zweizeitige Brustrekonstruktionen, bei denen der endgültige Wiederaufbau der Brustsilhouette erst Wochen oder Monate nach der Tumorentfernung erfolgt. Die interimistische Implantation sichert das Überleben des hochsensiblen Gewebes durch den Anschluss an das Kapillarsystem der temporären Empfängerregion. Sobald die neue Brust geformt und stabil verheilt ist, erfolgt in einem Folgeeingriff die Rückverlagerung der Mamille.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die spätere Rückverlagerung der Mamille auf die rekonstruierte Brust eine eigenständige operative Leistung darstellt, die gesondert codiert werden muss, da die Ziffer 2417 lediglich die Entnahme und die interimistische Implantation abbildet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2417

Fallbeispiel 1: Zweizeitiger Brustaufbau nach Mastektomie

Bei einer Patientin mit einem Mammakarzinom ist eine subkutane Mastektomie erforderlich. Da der Tumor ausreichend Abstand zur Brustwarze aufweist, entscheidet sich das chirurgische Team für den Erhalt der Mamille. Die Brustwarze wird operativ entnommen und in die Leistenregion implantiert. Der Wiederaufbau der Brust erfolgt erst nach Abschluss der adjuvanten Therapie.

Begründung und Abrechnung: Die Entnahme und die temporäre Einpflanzung in der Leiste erfüllen exakt den Leistungsinhalt der GOÄ 2417. Neben der Mastektomie wird die GOÄ 2417 mit dem Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet. Da der Eingriff stationär stattfindet, entfällt ein ambulanter OP-Zuschlag.

Fallbeispiel 2: Ambulante Vorbereitung bei geplanter Rekonstruktion

In einer spezialisierten fachärztlichen Praxis für plastische Chirurgie wird eine Patientin ambulant operiert. Es erfolgt die Entnahme der Mamille bei gutartiger, aber ausgedehnter Gewebeveränderung der Mamma mit anschließender interimistischer Implantation am Oberschenkel.

Begründung und Abrechnung: Da der Eingriff ambulant durchgeführt wird, kann neben der GOÄ 2417 der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) geltend gemacht werden. Dies sichert eine adäquate Vergütung der bereitgestellten Infrastruktur.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Präparation bei vernarbtem Gewebe

Eine Patientin stellt sich zur Mastektomie nach vorangegangenen Bestrahlungen und Operationen vor. Die Entnahme der Mamille gestaltet sich aufgrund massiver Vernarbungen im Bereich des Drüsenkörpers als extrem schwierig und zeitaufwendig, um die feinen Gefäßstrukturen nicht zu verletzen.

Begründung und Abrechnung: Aufgrund des erheblichen zeitlichen Mehraufwands und der anatomischen Schwierigkeit wird die GOÄ 2417 mit dem 3,5-fachen Höchstsatz abgerechnet. In der Rechnung wird dies detailliert begründet (z. B. "erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte postoperative Vernarbungen und mikrochirurgische Präparation").

Häufige Fehler bei der GOÄ 2417: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2417 ist das Missachten der strikten Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf laut den offiziellen Bestimmungen der Gebührenordnung nicht neben den Ziffern 2383 (Hautlappenplastik), 2411 bis 2416 (Exzisionen von Haut- oder Schleimhautteilen) sowie der Ziffer 2418 (Freie Hauttransplantation, Großfläche) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und streichen fehlerhafte Liquidationen konsequent zusammen.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Verwechslung von interimistischer Implantation und der endgültigen Rekonstruktion. Die GOÄ 2417 darf ausschließlich für die temporäre Zwischenlagerung herangezogen werden. Wird die Mamille direkt auf die neu geformte Brust transplantiert, ist die Abrechnung der Ziffer 2417 unzulässig. In solchen Fällen müssen andere plastisch-rekonstruktive Ziffern gewählt werden.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Exzision nach den Ziffern 2411 bis 2413 für die Entnahme der Mamille ist ausgeschlossen, da die Entnahme bereits integraler Bestandteil der GOÄ 2417 ist. Doppelabrechnungen führen hier unweigerlich zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 2417: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht muss zweifelsfrei dokumentiert werden, dass sowohl die Entnahme der Mamille als auch die interimistische Implantation an einer exakt benannten, anatomisch getrennten Körperstelle stattgefunden haben. Die bloße Erwähnung der Entnahme reicht für die Abrechnung der GOÄ 2417 nicht aus.

Zudem sollten Details zur Präparationstechnik, zur Sicherung der Gefäßversorgung (z. B. Darstellung des Gefäßstiels) und zur Fixierung im Interimsbett (z. B. Nahttechnik, Verband) dokumentiert werden. Dies belegt die chirurgische Komplexität und liefert im Falle einer Prüfung die notwendigen Argumente für die Rechnungsbegründung.

Dokumentationsbeispiel:
...Nach Umschneidung der rechten Mamille erfolgt die vorsichtige, scharfe Präparation unter Schonung des subdermalen Plexus. Vollständige Explantation der vitalen Mamille. Anschließend Vorbereitung eines subkutanen Empfängerbettes in der linken Leistenregion. Einschlagen und spannungsfreie Fixierung der Mamille mittels Einzelknopfnähten (Monocryl 4-0). Postoperativ zeigt sich das Transplantat gut durchblutet und vital...

GOÄ 2417: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2417 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 (107,25 €) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (163,21 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine stark erschwerte Präparation durch ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, ein extrem dünner Hautmantel der Mamille, der ein hohes Nekriserisiko birgt, oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Präparation des Interimsbettes.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2417 wird selten als solitäre Leistung erbracht. Sie steht fast immer im Kontext einer größeren Brustoperation. Typische, erlaubte Kombinationen umfassen die Mastektomie (z. B. nach GOÄ 2411 bis 2413, wobei zu beachten ist, dass die Exzisionsziffern sich auf das Brustdrüsengewebe beziehen und nicht auf die Mamille selbst). Bei ambulanter Durchführung ist zudem der OP-Zuschlag nach GOÄ 444 berechnungsfähig. Nicht kombiniert werden darf sie hingegen mit primären Rekonstruktionsziffern wie der freien Hauttransplantation nach GOÄ 2418 für dieselbe Sitzung.

Ziffer 2417 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2417 (Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle) wird zur neuen Nummer 7416 — „Freie Mamillentransplantation bzw. freie Verpflanzung des Mamillen-Areolen-Komplexes (jeweils Entnahme und Implantation), …". Der feste Satz beträgt 376,27 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 107,25 €).

Die alte Leistung beschreibt die operative Entnahme und interimistische Implantation einer Mamille — dies ist inhaltlich eine freie Mamillentransplantation als selbständige Leistung. 7416 'Freie Mamillentransplantation bzw. freie Verpflanzung des Mamillen-Areolen-Komplexes (jeweils Entnahme und Implantation), als selbständige Leistung' trifft den Kern exakt. Der frühere Kandidat 7413 war falsch: 7413 ist ein Zuschlag zu Augmentationsleistungen (7409/7410/7412), die alte 2417 war aber eine eigenständige Mamillenprozedur zusätzlich zu Mastektomie/Rekonstruktionscodes (2411–2413), nicht zu Augmen

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2417

Die GOÄ-Ziffer 2417 wird abgerechnet, wenn im Rahmen einer Mastektomie die Brustwarze operativ entnommen und zur Erhaltung der Vitalität vorübergehend an einer anderen Körperstelle implantiert wird. Dies dient der späteren Rekonstruktion der Brust. Die Ziffer umfasst sowohl die Explantation als auch die temporäre Einpflanzung.
Neben der GOÄ-Ziffer 2417 dürfen die Ziffern 2383, 2411 bis 2416 sowie die Ziffer 2418 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Eine Doppelabrechnung dieser Leistungen in derselben Sitzung ist unzulässig.
Ja, der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 444 für ambulante operative Leistungen ist bei ambulanter Durchführung neben der GOÄ 2417 berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine ambulante Operation handelt und kein anderer höherwertiger OP-Zuschlag greift. Dies sichert eine adäquate Vergütung der bereitgestellten Praxisinfrastruktur.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 2417 beträgt 46,63 € bei einer Bewertung von 800 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 liegt das Honorar bei 107,25 €. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5 können bis zu 163,21 € liquidiert werden.
Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit der interimistischen Implantation, die genaue Entnahmestelle sowie den Ort der temporären Einpflanzung detailliert beschreiben. Auch die Schnittführung und die postoperative Vitalitätskontrolle der Mamille sollten im OP-Bericht lückenlos festgehalten werden. Dies schützt vor nachträglichen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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