GOÄ 2384: Knorpeltransplantation rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2384
Knorpeltransplantation, z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Die Abrechnung der Knorpeltransplantation nach GOÄ 2384 wirft oft Fragen zur Mehrfachberechnung auf. Dieser Leitfaden klärt Details und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2384

Knorpeltransplantation, z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe - 739 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2384 umfasst sowohl die Entnahme des Knorpeltransplantats als auch dessen anschließende Implantation am Zielort. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist der plastische Wiederaufbau der Nase oder andere rekonstruktive Eingriffe an der Körperoberfläche. Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den Leistungen für die Chirurgie der Körperoberfläche angesiedelt.

Die Gebührenordnung stellt klar, dass die Knorpelentnahme aus einer definierten Spenderregion, wie einem Ohr oder einer Rippe, mit der Gebühr abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn für den Eingriff mehrere Knorpelstücke aus derselben Region benötigt und entnommen werden. Eine Leistungsspaltung in Entnahme und Implantation ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 2384 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der chirurgischen und HNO-ärztlichen Praxis kommt die GOÄ 2384 primär bei rekonstruktiven und ästhetisch-plastischen Operationen zum Einsatz. Typische Indikationen sind angeborene Fehlbildungen, traumatische Defekte oder Gewebeverluste nach Tumorresektionen. Häufig wird autologer Knorpel verwendet, um die Stützstruktur der Nase oder der Ohrmuschel wiederherzustellen.

Für die Abrechnung ist entscheidend, dass der gesamte Prozess von der Transplantatgewinnung bis zur Einbringung in das Empfängerbett durch diese eine Ziffer abgedeckt ist. Die Wahl des Spenderareals richtet sich nach der benötigten Knorpelmenge und -beschaffenheit. Meist fällt die Wahl auf den Conchaknorpel des Ohres oder auf den Rippenknorpel.

Tipp: Sollte die Präparation des Transplantatbettes oder die Modellierung des Knorpels außergewöhnlich zeitaufwendig sein, kann dies über einen erhöhten Steigerungssatz abgebildet werden, da eine zusätzliche Ziffer für die Modellierung nicht existiert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2384

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion des Nasenflügels

Ein Patient stellt sich mit einem Substanzdefekt des Nasenflügels nach einer Basaliomexzision vor. Zur Rekonstruktion entnimmt die behandelnde Person Conchaknorpel aus dem linken Ohr und transplantiert diesen in den Defekt. Da Entnahme und Implantation an einer Spenderstelle (ein Ohr) stattfinden, wird die GOÄ 2384 einmalig berechnet.

Fallbeispiel 2: Komplexe Nasenscheidewand-Rekonstruktion

Bei einer komplexen Revisions-Septumplastik reicht der verbliebene Septumknorpel nicht aus. Es erfolgt die Entnahme von Rippenknorpel aus einer einzelnen Rippe zur Stabilisierung des Nasenrückens. Auch hier ist die Entnahme aus der Rippe und die Implantation in die Nase mit der einmaligen Abrechnung der GOÄ 2384 abgegolten.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Knorpelentnahme bei großem Defekt

Für eine ausgedehnte Rekonstruktion im Gesichtsbereich ist die Entnahme von Knorpel aus beiden Ohren notwendig. Da die Entnahme aus zwei getrennten, paarigen Organen erfolgt, ist die zweifache Berechnung der GOÄ 2384 gerechtfertigt. In der Liquidation muss dies durch die Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen (rechtes und linkes Ohr) transparent begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2384: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2384 ist die unzulässige Mehrfachberechnung bei der Entnahme mehrerer Knorpelstücke aus derselben Spenderregion. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die Ziffer mehrfach für dasselbe Ohr oder dieselbe Rippe angesetzt wird. Die Leistungsbeschreibung schließt dies explizit aus.

Ein weiterer Streitpunkt ist die zusätzliche Abrechnung von Ziffern für die operative Freilegung oder den Verschluss der Entnahmestelle. Diese Schritte gelten als Zielleistung der Knorpeltransplantation und sind mit der GOÄ 2384 abgegolten. Lediglich der Wundverschluss am Empfängerort kann unter bestimmten Voraussetzungen gesondert bewertet werden, sofern er eine eigenständige Leistung darstellt.

Achtung: Die separate Berechnung einer Exzisionsziffer für die Knorpelgewinnung neben der GOÄ 2384 ist nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen im Prüfverfahren.

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Dokumentation der GOÄ 2384: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen sowohl der Entnahmeort als auch der Empfängerort detailliert beschrieben werden. Auch die genaue Technik der Knorpelpräparation und -fixierung sollte dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die Erfassung von Besonderheiten, die eine Erhöhung des Steigerungssatzes rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise anatomische Varianten, starke Vernarbungen nach Voroperationen oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Modellierung des Knorpels.

Dokumentation: Entnahme von Conchaknorpel aus der linken Ohrmuschel über einen retroaurikulären Zugang. Sorgfältige Blutstillung und schichtweiser Verschluss der Entnahmestelle. Modellierung des Knorpeltransplantats zur Rekonstruktion des rechten Nasenflügels. Fixierung des Transplantats im Empfängerbett mit Einzelknopfnähten.

GOÄ 2384: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Knorpeltransplantation kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige Präparationsverhältnisse durch Voroperationen, die Notwendigkeit einer aufwendigen mikrochirurgischen Anpassung oder ein erhöhtes Blutungsrisiko. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2384 können weitere operative Leistungen berechnet werden, sofern sie keine Zielleistung der Transplantation darstellen. Häufig wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen oder Ziffern für die Defektdeckung (z. B. lokale Schwenklappenplastiken nach GOÄ 2386) kombiniert. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach Nr. 443 GOÄ (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) ansetzbar, um die Betriebskosten adäquat abzubilden.

Ziffer 2384 in der neuen GOÄ

An die Stelle der Ziffer 2384 (Knorpeltransplantation, z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:

  • bei: Entnahme von Rippenknorpel als Transplantat — 6508 „Transplantatentnahme, Rippenknorpel, je Hautzugang mit eigener Transplantatentnahme" (246,93 €)
  • bei: Einbringen eines Knorpel-Knochen-Zylinders, ggf. einschließlich - Synovialektomie — 7685 „Einbringen eines Knorpel-Knochen-Zylinders" (459,59 €)

Von 246,93 € bis 459,59 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2384 bisher 99,06 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2384

Nein, die GOÄ-Ziffer 2384 kann für dieselbe Entnahmestelle nicht mehrfach berechnet werden. Die Knorpelentnahme aus einem Ohr oder einer Rippe ist mit der Gebühr abgegolten, selbst wenn mehrere Stücke entnommen werden. Eine Mehrfachberechnung ist nur bei Entnahme aus unterschiedlichen anatomischen Regionen wie beiden Ohren zulässig.
Die GOÄ 2384 umfasst sowohl die Entnahme des Knorpeltransplantats als auch dessen Implantation am Defektort. Typische Anwendungsbereiche sind rekonstruktive Eingriffe wie der Wiederaufbau der Nase. Zusätzliche Gebühren für die reine Entnahme am selben Organ sind daher nicht gesondert berechenbar.
Der Zuschlag nach Nr. 443 GOÄ kann berechnet werden, wenn die Knorpeltransplantation als ambulante operative Leistung erbracht wird. Dieser Zuschlag ist für ambulante Operationen vorgesehen und beträgt im Einfachsatz 23,31 Euro. Er dient dem Ausgleich erhöhter Kosten bei ambulanter Durchführung.
Ja, bei einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Zeitaufwand kann der Gebührensatz bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine detaillierte und patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen oder komplexe anatomische Verhältnisse.
Nein, die Entnahme des Knorpels aus einer Rippe ist bereits vollständig in der GOÄ 2384 enthalten. Erst wenn Knorpel aus mehr als einer Rippe oder zusätzlich aus dem Ohr entnommen wird, ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer begründet. Eine separate Ziffer für die Entnahme am selben Ort ist ausgeschlossen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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