Die Abrechnung der Knorpeltransplantation nach GOÄ 2384 wirft oft Fragen zur Mehrfachberechnung auf. Dieser Leitfaden klärt Details und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2384
Knorpeltransplantation, z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe - 739 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2384 umfasst sowohl die Entnahme des Knorpeltransplantats als auch dessen anschließende Implantation am Zielort. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist der plastische Wiederaufbau der Nase oder andere rekonstruktive Eingriffe an der Körperoberfläche. Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den Leistungen für die Chirurgie der Körperoberfläche angesiedelt.
Die Gebührenordnung stellt klar, dass die Knorpelentnahme aus einer definierten Spenderregion, wie einem Ohr oder einer Rippe, mit der Gebühr abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn für den Eingriff mehrere Knorpelstücke aus derselben Region benötigt und entnommen werden. Eine Leistungsspaltung in Entnahme und Implantation ist somit ausgeschlossen.
GOÄ 2384 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der chirurgischen und HNO-ärztlichen Praxis kommt die GOÄ 2384 primär bei rekonstruktiven und ästhetisch-plastischen Operationen zum Einsatz. Typische Indikationen sind angeborene Fehlbildungen, traumatische Defekte oder Gewebeverluste nach Tumorresektionen. Häufig wird autologer Knorpel verwendet, um die Stützstruktur der Nase oder der Ohrmuschel wiederherzustellen.
Für die Abrechnung ist entscheidend, dass der gesamte Prozess von der Transplantatgewinnung bis zur Einbringung in das Empfängerbett durch diese eine Ziffer abgedeckt ist. Die Wahl des Spenderareals richtet sich nach der benötigten Knorpelmenge und -beschaffenheit. Meist fällt die Wahl auf den Conchaknorpel des Ohres oder auf den Rippenknorpel.
Tipp: Sollte die Präparation des Transplantatbettes oder die Modellierung des Knorpels außergewöhnlich zeitaufwendig sein, kann dies über einen erhöhten Steigerungssatz abgebildet werden, da eine zusätzliche Ziffer für die Modellierung nicht existiert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2384
Fallbeispiel 1: Rekonstruktion des Nasenflügels
Ein Patient stellt sich mit einem Substanzdefekt des Nasenflügels nach einer Basaliomexzision vor. Zur Rekonstruktion entnimmt die behandelnde Person Conchaknorpel aus dem linken Ohr und transplantiert diesen in den Defekt. Da Entnahme und Implantation an einer Spenderstelle (ein Ohr) stattfinden, wird die GOÄ 2384 einmalig berechnet.
Fallbeispiel 2: Komplexe Nasenscheidewand-Rekonstruktion
Bei einer komplexen Revisions-Septumplastik reicht der verbliebene Septumknorpel nicht aus. Es erfolgt die Entnahme von Rippenknorpel aus einer einzelnen Rippe zur Stabilisierung des Nasenrückens. Auch hier ist die Entnahme aus der Rippe und die Implantation in die Nase mit der einmaligen Abrechnung der GOÄ 2384 abgegolten.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Knorpelentnahme bei großem Defekt
Für eine ausgedehnte Rekonstruktion im Gesichtsbereich ist die Entnahme von Knorpel aus beiden Ohren notwendig. Da die Entnahme aus zwei getrennten, paarigen Organen erfolgt, ist die zweifache Berechnung der GOÄ 2384 gerechtfertigt. In der Liquidation muss dies durch die Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen (rechtes und linkes Ohr) transparent begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2384: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2384 ist die unzulässige Mehrfachberechnung bei der Entnahme mehrerer Knorpelstücke aus derselben Spenderregion. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die Ziffer mehrfach für dasselbe Ohr oder dieselbe Rippe angesetzt wird. Die Leistungsbeschreibung schließt dies explizit aus.
Ein weiterer Streitpunkt ist die zusätzliche Abrechnung von Ziffern für die operative Freilegung oder den Verschluss der Entnahmestelle. Diese Schritte gelten als Zielleistung der Knorpeltransplantation und sind mit der GOÄ 2384 abgegolten. Lediglich der Wundverschluss am Empfängerort kann unter bestimmten Voraussetzungen gesondert bewertet werden, sofern er eine eigenständige Leistung darstellt.
Achtung: Die separate Berechnung einer Exzisionsziffer für die Knorpelgewinnung neben der GOÄ 2384 ist nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen im Prüfverfahren.
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Dokumentation der GOÄ 2384: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen sowohl der Entnahmeort als auch der Empfängerort detailliert beschrieben werden. Auch die genaue Technik der Knorpelpräparation und -fixierung sollte dokumentiert werden.
Besonders wichtig ist die Erfassung von Besonderheiten, die eine Erhöhung des Steigerungssatzes rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise anatomische Varianten, starke Vernarbungen nach Voroperationen oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Modellierung des Knorpels.
Dokumentation: Entnahme von Conchaknorpel aus der linken Ohrmuschel über einen retroaurikulären Zugang. Sorgfältige Blutstillung und schichtweiser Verschluss der Entnahmestelle. Modellierung des Knorpeltransplantats zur Rekonstruktion des rechten Nasenflügels. Fixierung des Transplantats im Empfängerbett mit Einzelknopfnähten.
GOÄ 2384: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Knorpeltransplantation kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige Präparationsverhältnisse durch Voroperationen, die Notwendigkeit einer aufwendigen mikrochirurgischen Anpassung oder ein erhöhtes Blutungsrisiko. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2384 können weitere operative Leistungen berechnet werden, sofern sie keine Zielleistung der Transplantation darstellen. Häufig wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen oder Ziffern für die Defektdeckung (z. B. lokale Schwenklappenplastiken nach GOÄ 2386) kombiniert. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach Nr. 443 GOÄ (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) ansetzbar, um die Betriebskosten adäquat abzubilden.
Ziffer 2384 in der neuen GOÄ
An die Stelle der Ziffer 2384 (Knorpeltransplantation, z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:
- bei: Entnahme von Rippenknorpel als Transplantat — 6508 „Transplantatentnahme, Rippenknorpel, je Hautzugang mit eigener Transplantatentnahme" (246,93 €)
- bei: Einbringen eines Knorpel-Knochen-Zylinders, ggf. einschließlich - Synovialektomie — 7685 „Einbringen eines Knorpel-Knochen-Zylinders" (459,59 €)
Von 246,93 € bis 459,59 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2384 bisher 99,06 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2384
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