Die GOÄ-Ziffer 1589 regelt die apparative Tubeninsufflation. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Abrechnungsausschlüsse und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1589
Dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation der Eustachischen Röhre unter Verwendung eines manometerbestückten Druckkompressors
Die GOÄ-Ziffer 1589 beschreibt eine spezialisierte HNO-ärztliche Leistung zur gezielten Belüftung des Mittelohrs. Im Zentrum dieser Maßnahme steht die druckkontrollierte Applikation von Luft durch die Eustachische Röhre (Tuba auditiva). Diese Methode dient der Wiederherstellung des physiologischen Druckausgleichs im Tympanon.
Im Gegensatz zu einfachen physikalischen Manövern erfordert diese Ziffer den Einsatz spezieller Medizintechnik. Die exakte Dosierung des Luftdrucks schützt das Trommelfell und die empfindlichen Strukturen des Mittelohrs vor Barotraumata. Daher ist die apparative Ausstattung ein integraler Bestandteil der Leistungslegende.
GOÄ 1589 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Hauptindikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1589 liegt in der Behandlung von Mittelohrbelüftungsstörungen. Diese treten häufig im Rahmen von Tubenkatarrhen, nach viralen Infekten der oberen Atemwege oder bei chronischen Tubenfunktionsstörungen auf. Auch zur Unterstützung der Heilung nach einem Paukenerguss kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Ein wesentlicher Vorteil der Methode ist die präzise Steuerbarkeit des therapeutischen Drucks. Dies ist besonders bei Patienten mit rigiden Tubenverhältnissen oder nach operativen Eingriffen am Trommelfell von klinischer Bedeutung. Die kontrollierte Insufflation ermöglicht eine schonende Mobilisation der Tube.
Tipp: Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist ("der Eustachischen Röhre"), kann die Ziffer bei beidseitiger Indikation und Durchführung auch zweimal auf der Rechnung ausgewiesen werden. Achten Sie in diesem Fall auf eine seitenbezogene Dokumentation (rechts/links).
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1589
Fallbeispiel 1: Einseitiger Tubenkatarrh nach Infekt
Ein Patient stellt sich mit einem dumpfen Druckgefühl und vermindertem Hörvermögen auf dem rechten Ohr nach abgeklungenem grippalen Infekt vor. Die otoskopische Untersuchung zeigt ein leicht retrahiertes Trommelfell. Es erfolgt die einseitige, dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation mittels Kompressor.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1589 zum Regelsatz (2,3-fach) für die rechte Seite. Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung (z. B. GOÄ 5) und die Otoskopie berechnet.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Tubenfunktionsstörung
Eine Patientin leidet unter chronischen Belüftungsproblemen beider Ohren, insbesondere nach Flugreisen. Nach Ausschluss von Kontraindikationen führt der Arzt die kontrollierte Insufflation nacheinander an beiden Ohren mit dem manometerbestückten Druckkompressor durch.
In der Liquidation wird die GOÄ-Ziffer 1589 zweifach angesetzt. Zur Verdeutlichung für den Kostenträger empfiehlt sich der Zusatz "beidseitig" oder die separate Aufführung mit den Kennzeichnungen "rechts" und "links".
Fallbeispiel 3: Erschwerte Tubenpassage bei Kindern
Bei einem 8-jährigen Kind mit persistierendem Paukenerguss lässt sich die Eustachische Röhre nur unter vorsichtigem, langsam gesteigertem Druck öffnen. Die Prozedur erfordert aufgrund der mangelnden Compliance und der engen anatomischen Verhältnisse einen deutlich erhöhten Zeitaufwand.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1589 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (z. B. 3,5-fach). Als Begründung wird der "erhöhte Zeitaufwand bei erschwerter Tubenpassage und anatomischer Enge" angegeben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1589: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1589 ist die Verwechslung mit einfachen Belüftungsmethoden. Die Durchführung mittels eines einfachen Politzer-Ballons oder die Anleitung zu Valsalva- bzw. Toynbee-Manövern erfüllt nicht die Kriterien dieser Ziffer. Diese manuellen Maßnahmen sind mit den allgemeinen Untersuchungsleistungen abgegolten.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob die apparativen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Ohne den Einsatz eines manometerbestückten Druckkompressors ist die Abrechnung der Ziffer 1589 nicht statthaft und wird bei Prüfungen regelmäßig gestrichen.
Achtung: Die bloße Erwähnung einer "Tubenbelüftung" in der Karteikarte reicht nicht aus. Wenn kein Hinweis auf das genutzte Gerät oder die Druckwerte vorliegt, wird die Leistung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oft rückwirkend aberkannt.
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Dokumentation der GOÄ 1589: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass ein manometerbestücktes Gerät verwendet wurde. Zudem sollten die eingestellten Druckverhältnisse und die behandelte Seite (oder beide Seiten) explizit vermerkt werden.
Auch der therapeutische Erfolg, wie beispielsweise das subjektive Knacken im Ohr oder eine anschließende Verbesserung des Hörvermögens, sollte kurz notiert werden. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme.
Dokumentationsbeispiel: "Dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation der Eustachischen Röhre beidseitig mittels Druckkompressor (Typ XY) unter Manometerkontrolle durchgeführt. Druckaufbau bis max. X mbar. Patient verspürt beidseitig Druckausgleich. Keine Komplikationen."
GOÄ 1589: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 1589 bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind ein extrem enger Gehörgang, ausgeprägte anatomische Stenosen der Tube oder eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Pauschale Formulierungen ohne klinischen Bezug werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1589 wird häufig im Rahmen einer umfassenden HNO-ärztlichen Diagnostik und Therapie erbracht. Zulässige Kombinationen umfassen die Tympanometrie (GOÄ 1550) zur objektiven Überprüfung des Mittelohrdrucks vor und nach der Insufflation. Auch die Tonschwellenaudiometrie (GOÄ 1540) ist am selben Behandlungstag problemlos neben der Ziffer 1589 abrechenbar.
Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von einfachen, nicht-apparativen Belüftungsübungen am selben Tag, da diese keinen eigenständigen Gebührenwert besitzen.
Ziffer 1589 in der neuen GOÄ
Der Entwurf sieht für Ziffer 1589 (Dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation der Eustachischen Röhre unter Verwendung eines manometerbestückten Druckkompressors) keine eigene Nachfolgeleistung vor. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 4,02 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1589
Was hat nicht gestimmt?