GOÄ 1590: Katheterismus der Ohrtrompete korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1590
Katheterismus der Ohrtrompete – auch mit Bougierung und/oder Einbringung von Arzneimitteln und gegebenenfalls einschließlich Luftdusche –, auch beidseitig
Punktzahl 74  
Einfachsatz 4,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,91 € 2,3x
Höchstsatz 15,08 € 3,5x
Ausschlüsse

Der Katheterismus der Ohrtrompete nach GOÄ 1590 wirft in der HNO-Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1590

Katheterismus der Ohrtrompete – auch mit Bougierung und/oder Einbringung von Arzneimitteln und gegebenenfalls einschließlich Luftdusche –, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1590 beschreibt eine spezialisierte HNO-ärztliche Leistung zur mechanischen Durchgängigkeitsprüfung oder therapeutischen Intervention an der Eustachischen Röhre. Diese Maßnahme geht über eine einfache Luftdusche hinaus und erfordert das präzise Einführen eines Katheters über den Nasengang bis zum Tubenostium. Die Leistung ist mit 74 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 9,91 € entspricht.

Im Leistungsumfang sind mehrere Begleitmaßnahmen bereits fest integriert. Dazu gehören eine eventuelle Bougierung der Ohrtrompete zur Dehnung von Engstellen sowie das Einbringen von Medikamenten. Auch eine im Anschluss durchgeführte Luftdusche darf nicht separat in Rechnung gestellt werden, da sie integraler Bestandteil der Ziffer ist.

GOÄ 1590 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 1590 erfolgt primär bei hartnäckigen Tubenventilationsstörungen, die sich einfacheren therapeutischen Maßnahmen entziehen. Typische Indikationen sind chronische Tubenkatarrhe, adhäsive Prozesse im Mittelohr oder der Verdacht auf einen mechanischen Verschluss der Eustachischen Röhre. Die Maßnahme dient sowohl der Diagnostik als auch der gezielten lokalen Therapie.

In der diagnostischen Anwendung wird der Katheterismus meist dann durchgeführt, wenn eine einfache Luftdusche nach Politzer kein eindeutiges Ergebnis zur Durchgängigkeit geliefert hat. Therapeutisch steht die mechanische Aufdehnung (Bougierung) oder die gezielte Applikation von abschwellenden oder entzündungshemmenden Medikamenten im Vordergrund. Dies ermöglicht eine direkte Entlastung des Mittelohrs bei chronischem Unterdruck.

Tipp: Sollte der Katheterismus aufgrund anatomischer Besonderheiten wie einer ausgeprägten Septumdeviation erheblich erschwert sein, kann dies über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1590

Fallbeispiel 1: Diagnostische Abklärung bei Tubenverschluss

Ein Patient stellt sich mit einem anhaltenden Druckgefühl im linken Ohr vor. Eine zuvor durchgeführte Luftdusche mittels Politzer-Ballon bringt keine Besserung und liefert keinen eindeutigen Befund. Der Arzt führt daraufhin einen diagnostischen Katheterismus der linken Ohrtrompete durch, um die Durchgängigkeit zu prüfen.

In diesem Fall wird die GOÄ 1590 einfach berechnet. Da die Maßnahme der Diagnostik dient und die einfache Luftdusche erfolglos blieb, ist die Indikation klar gegeben. Neben der GOÄ 1590 können die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie eventuelle endoskopische Hilfsleistungen abgerechnet werden.

Fallbeispiel 2: Therapeutische Bougierung und Instillation

Bei einer Patientin mit chronisch-adhäsivem Tubenprozess rechts ist eine mechanische Aufdehnung der Eustachischen Röhre indiziert. Der Arzt führt den Katheterismus durch, nimmt eine therapeutische Bougierung vor und bringt ein kortikoidhaltiges Medikament direkt in die Tube ein.

Abgerechnet wird hierfür ebenfalls die GOÄ 1590 zum Regelsatz oder mit begründetem Steigerungssatz. Die Bougierung und die Einbringung von Arzneimitteln sind mit der Ziffer 1590 abgegolten und dürfen nicht als eigenständige Leistungen deklariert werden. Die verwendeten Sachkosten für das Medikament können jedoch gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Tubenbelüftungsstörung

Ein Patient leidet nach einem barometrischen Trauma beim Fliegen unter beidseitigen Tubenbelüftungsstörungen. Der Arzt führt den Katheterismus der Ohrtrompete nacheinander auf der rechten und linken Seite durch.

Obwohl die Leistung an beiden Ohren vollzogen wurde, darf die GOÄ 1590 aufgrund des expliziten Zusatzes „auch beidseitig“ in der Leistungslegende nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Eine Verdoppelung der Ziffer oder die Nebeneinanderstellung für beide Seiten ist unzulässig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1590: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der HNO-Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die bereits im Leistungsumfang der GOÄ 1590 enthalten sind. Insbesondere die Ausschlussziffern GOÄ 321 (Politzer-Verfahren) und GOÄ 1589 (Luftdusche) führen bei gleichzeitiger Abrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Da die Luftdusche explizit als fakultativer Bestandteil in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1590 genannt wird, ist eine separate Berechnung am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Luftdusche zeitlich versetzt oder an der anderen Körperseite durchgeführt wurde.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1590 neben einer eingehenden Untersuchung (z. B. GOÄ 3) ist im therapeutischen Kontext zwar möglich, muss jedoch in der Rechnung zwingend durch eine präzise Diagnose begründet werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1590: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen abzuwehren. In der Patientenakte muss unmissverständlich hervorgehen, ob der Katheterismus aus diagnostischer oder therapeutischer Indikation erfolgte. Insbesondere bei therapeutischer Anwendung muss die Erfolglosigkeit oder Unzureichendheit der einfacheren Luftdusche dokumentiert sein.

Zudem sollten die genaue Vorgehensweise, die verwendete Kathetergröße sowie eventuell eingebrachte Substanzen namentlich festgehalten werden. Auch das Auftreten von anatomischen Erschwernissen sollte detailliert beschrieben werden, da dies die rechtliche Grundlage für eine Faktorerhöhung bildet.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Chronische Tubenventilationsstörung links (H68.0). Einfache Luftdusche ohne ausreichenden Belüftungserfolg. Durchführung des Katheterismus der linken Ohrtrompete mittels Metallkatheter Ch. 12 nach lokaler Schleimhautanästhesie. Problemlose Passage, anschließende Bougierung und Instillation von 0,5 ml Dexamethason. Patient beschreibt unmittelbare Druckentlastung.

GOÄ 1590: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer medizinischer Gegebenheiten bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung bei der GOÄ 1590 sind eine ausgeprägte Septumdeviation, hypertrophe Nasenmuscheln oder starke Schleimhautschwellungen, die das Einführen des Katheters erschweren. Auch eine extreme Unruhe des Patienten oder ein starker Würgereiz bei der Passage des Nasenrachenraums rechtfertigen einen erhöhten Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1590 lässt sich hervorragend mit anderen HNO-spezifischen Ziffern kombinieren, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der GOÄ 1400 (Oberflächenanästhesie der Nasenschleimhaut) zur Vorbereitung des Eingriffs. Auch die Kombination mit diagnostischen Verfahren wie der Tympanometrie (GOÄ 1545) zur objektiven Überprüfung des Mittelohrbelüftungsstatus ist medizinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig.

Ziffer 1590 in der neuen GOÄ

Katheterismus der Ohrtrompete – auch mit Bougierung und/oder Einbringung von Arzneimitteln und gegebenenfalls einschließlich Luftdusche –, auch beidseitig heißt in der neuen GOÄ Nummer 5003 — „Ballondilatation der Eustachischen Röhre durch Katheterismus und luftdruck-kontrollierte Ballonbougierung der Eustachischen Röhre unter Verwendung eines manometerbestückten Druckkompressors unter endoskopischer Kontrolle oder Augmentation der Eustachischen Röhre durch Injektion am pharyngealen Tubenostium" — mit einem festen Satz von 126,70 €, abrechenbar je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,91 €). Alternativer Zweig zum bestehenden 5002-Zweig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1590

Nein, die GOÄ 1590 darf auch bei beidseitiger Durchführung nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der Leistungstext enthält explizit den Zusatz „auch beidseitig“. Eine Erhöhung des Steigerungssatzes ist bei beidseitiger Durchführung jedoch unter Angabe der Begründung möglich.
Nein, eine zusätzliche Luftdusche ist nicht separat berechnungsfähig. Die Ziffern GOÄ 321 (Politzer-Verfahren) und GOÄ 1589 (Luftdusche) sind neben der GOÄ 1590 am selben Behandlungstag ausgeschlossen, da die Luftdusche bereits Teil der Leistungslegende ist.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei anatomischen Erschwernissen wie einer ausgeprägten Septumdeviation oder hypertrophen Nasenmuscheln zulässig. Auch starker Würgereiz, ausgeprägte Patientenunruhe oder eine besonders zeitaufwendige Bougierung können als Begründung herangezogen werden.
Nein, das Einbringen von Arzneimitteln ist integraler Bestandteil der GOÄ 1590 und kann nicht über eine separate Ziffer abgerechnet werden. Die reinen Sachkosten für die verwendeten Medikamente können jedoch als Auslagen gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Die Nebeneinanderberechnung ist im Rahmen einer therapeutischen Intervention (z. B. Behandlung von Tubenverklebungen) möglich. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit der therapeutischen Maßnahme durch eine entsprechende Diagnose in der Abrechnung begründet werden.
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