Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2730 birgt durch die Schnittstelle zur GOZ Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Lagerbildung rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2730
Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Ziffer 2730 GOÄ beschreibt die chirurgische Vorbereitung des Knochenlagers zur Aufnahme von Transplantaten oder Ersatzmaterialien. Diese Leistung stellt eine vorbereitende operative Maßnahme am Knochen dar, die in der Regel weitere augmentative Schritte nach sich zieht. Ziel ist die Schaffung eines optimalen Bettes für eine spätere Kieferkammerhöhung oder Implantation.
GOÄ 2730 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung
Die typische Indikation für diese Ziffer ist die fortgeschrittene Atrophie des Alveolarfortsatzes. Vor einer geplanten Implantation muss häufig ausreichend Knochenvolumen geschaffen werden. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet, was bei einer vollständigen Sanierung eine Abrechnung von maximal viermal pro Sitzung ermöglicht. Bei besonders ausgedehnten Kieferdefekten sollte jedoch geprüft werden, ob stattdessen die GOÄ-Ziffer 2732 herangezogen werden muss.
Tipp: Wenn die Maßnahme über die Mittellinie hinaus auf die Gegenseite reicht, bleibt die Leistung dennoch maximal zweimal je Kiefer (bzw. viermal insgesamt) berechenbar.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2730
Fallbeispiel 1: Vorbereitung einer Knochentransplantation
Ein Patient benötigt eine Kieferkammerhöhung im rechten Unterkiefer. Der Behandler bereitet das Knochenlager operativ vor, um anschließend ein autologes Knochentransplantat einzusetzen. Die Lagerbildung ist eine eigenständige, vorbereitende Leistung vor der eigentlichen Transplantation. Abgerechnet wird die GOÄ 2730 für den Quadranten, kombiniert mit der GOÄ 2255 für die freie Verpflanzung des Knochens.
Fallbeispiel 2: Alloplastische Weichteilunterfütterung
Im linken Oberkiefer wird ein Knochenlager für die Aufnahme von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung präpariert. Die Präparation des Lagers ist medizinisch notwendig, um das Material stabil einzubringen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2730 neben der GOÄ 2442 für die Implantation des alloplastischen Materials.
Fallbeispiel 3: Bilaterale Lagerbildung im Unterkiefer
Bei ausgeprägter Atrophie im gesamten Unterkiefer erfolgt beidseits eine operative Lagerbildung zur Aufnahme von Knochenersatzmaterial. Da die Leistung je Kieferhälfte berechnet wird, liegt eine beidseitige Erbringung vor. Die GOÄ-Ziffer 2730 wird in diesem Fall zweifach (2×) angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2730: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der Schnittstelle zur GOZ. Seit der GOZ-Novelle ist in der GOZ-Ziffer 9100 die Lagerbildung bereits abgegolten. Daher darf die GOÄ 2730 nicht neben der GOZ 9100 für dasselbe Gebiet berechnet werden. Dies würde eine unzulässige Doppelberechnung darstellen und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.
Achtung: Auch bei Sinuslift-Leistungen (GOZ 9110, GOZ 9120) oder beim Bone Splitting (GOZ 9130) ist die Lagerbildung bereits Leistungsbestandteil. Die private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen besonders streng.
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Dokumentation der GOÄ 2730: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation (Zahnregion oder Quadrant) sowie die Details der chirurgischen Präparation festgehalten werden. Auch das verwendete Augmentationsmaterial oder Transplantat muss präzise dokumentiert werden, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen.
Dokumentation: Operative Lagerbildung zur Aufnahme eines Knochentransplantats im 4. Quadranten (Regio 44-46). Darstellung des Alveolarfortsatzes, vorsichtige Abtragung und Perforation der Kortikalis zur Schaffung eines vitalen Empfängerbetts. Anschließend Einbringung des Transplantats.
GOÄ 2730: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Gründe sind extremer Knochenabbau, vernarbtes Weichgewebe nach Voroperationen oder ein erhöhter Zeitaufwand. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation vermerkt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufige Kombinationen umfassen die GOÄ 2254 (Knochenimplantation) oder GOÄ 2255 (freie Knochentransplantation). Auch die GOÄ 2442 für alloplastische Materialien wird häufig kombiniert. Zudem ist das ambulantes Operieren über den Zuschlag nach GOÄ 443 zu prüfen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 2730 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2730 (Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, heute 67,02 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 8760 „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes bei über den Alveolarfortsatz hinausgehender extremer Atrophie des Kieferkammes oder großen kontinuitätserhaltenden Kieferdefekten mit 3-dimensionaler Rekonstruktion des Kiefers, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ (221,02 €) — bei: über den Alveolarfortsatz hinausgehende extreme Atrophie oder großer kontinuitätserhaltender Kieferdefekt
Kein Nachfolger für den Fall: gewöhnliche Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes. Die alte Kommentierung verweist für den typischen implantologischen Aufbau auf die GOZ; 8760 ist ausdrücklich auf extreme Atrophie oder große Defekte mit 3-dimensionaler Rekonstruktion begrenzt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2730
Was hat nicht gestimmt?